WICHTIG: BGH verschärft Rechtsprechung zur Steuerhinterziehung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat seine Rechtsprechung zur Steuerhinterziehung mit einem am 05.02.2016 veröffentlichten Urteil erheblich verschärft! Nunmehr liegt in der Regel bereits ab einem Hinterziehungsvolumen von EUR 50.000,-- eine besonders schwere Steuerhinterziehung im Sinne § 370 Absatz 3 Nr. 1 AO (Strafrahmen: 6 Monate bis 10 Jahre Freiheitsentzug) vor. Nach seiner bisherigen Rechtsprechung lag ein "besonders schwerer Fall"bei einer unvollständige Steuererklärung die nur zu einer Gefährdung des Steueranspruchs führt, erst ab einem Betrag über EUR 100.000,- vor. Führten die unvollständigen Angaben des Steuerhinterziehers zu einer "Auszahlung" oder Rückerstattung an ihn, so lag ein besonders schwerer Fall bereits ab EUR 50.000,-- vor. Rein faktisch galt damit für Privatpersonen und kleinere Unternehmer die Schwelle von EUR 100.000,--. Nunmehr hat der BGH diese Differenzierung AUSDRÜCKLICH aufgegeben: Jede Steuerhinterziehung gilt ab einer Höhe von EUR 50.000,-- als besonders schwerer Fall - ob es "nur" zu einer Gefährdung des Steueranspruchs oder einer Auszahlung kommt, ist nicht mehr ausschlaggebend. Der BGH begründet seinen Rechtsprechungswechsel mit systematischen Erwägungen (Urteil vom 27.10.2015, 1 StR 373/15).

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