Gesetz gegen Manipulation an Kassensystemen

Kurz vor Jahresende haben Bundestag und Bundesrat die Vorschriften bezüglich der Verwendung von elektronischen Kassen geändert bzw. verschärft. Wichtigster Regelungspunkt ist die ab dem 01.01.2020 geltende Verpflichtung zur Verwendung eines manipulationssicheren Kassensystems. Elektronische Kassen müssen zukünftig mit einem zertifizierten Sicherheitssystem ausgestattet sein, welches Manipulationen an den Kassen ausschließt. Die genauen Anforderungen an das Sicherheitssystem wird noch per Verordnung festgelegt werden. Die Kassenhersteller werden dann ihre Modelle von einer amtlichen Stelle zertifizieren lassen müssen. Um die Einhaltung der Verpflichtungen sicher zu stellen sind neue Ordnungswidrigkeitentatbestände geschaffen worden, die Bußgelder bis zu EUR 25.000,-- vorsehen. Schonfrist für „2010er-Altkassen“: Elektronische Kassensystem die nach dem 01.01.2010 angeschafft wurden und aus technischen Gründen nicht mit einer zertifizierten Sicherheitseinrichtung aufgerüstet werden können dürfen bis zum 31.12.2022 verwendet werden. Voraussetzung ist allerdings, dass diese Kassen den bis jetzt geltenden gesetzlichen Anforderungen (siehe hierzu BMF-Schreiben vom 26.11.2010) entsprechen. Weitere neue Regelung: Schon bisher galt, dass Aufzeichnungen einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und unveränderbar vorzunehmen sind. Dieser Grundsatz wurde nun ausdrücklich im Gesetz niedergelegt. Auch das Prinzip, dass Kasseneinnahmen und –ausgaben täglich aufzuzeichnen sind, wurde nun ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen. Neu ist hingegen die Pflicht zur Ausgabe eines Beleges an den Kunden, unter bestimmten Voraussetzungen kann hierfür jedoch auf Antrag vom Finanzamt eine Befreiung erteilt werden. Weiter wurde eine Meldepflicht für neu angeschaffte bzw. bereits vorhandene elektronische Kassensysteme (mit zertifizierter Sicherheitseinrichtung, siehe nachfolgend) eingeführt. Ab dem 31.12.2017 können die Finanzämter gemäß dem neu geschaffenen § 146b AO eine sogenannte „Kassen-Nachschau“ durchführen; mithin also eine unangekündigte(!) Kontrolle der Einhaltung der für elektronische Kassensysteme geltenden Vorschriften.

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