BFH: Keine Ansparrücklage für Ferrari Enzo

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Bildung einer Ansparrücklage nach § 7 Abs. 3 EStG a.F. den einschränkenden Vorgaben des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG unterliegt. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG dürfen Betriebsausgaben bzw. Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, den Gewinn nicht mindern, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. Ob ein unangemessener betrieblicher Repräsentationsaufwand im Sinne der Vorschrift vorliegt, ist nach der Rechtsprechung des BFH danach zu beurteilen, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer - ungeachtet seiner Freiheit, den Umfang seiner Erwerbsaufwendungen selbst bestimmen zu dürfen - angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen haben würde (vgl. BFH-Urteil in BFHE 245, 338, BStBl II 2014, 679, Rz 27). Danach sind bei der Angemessenheitsprüfung alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall war von einer Einzelunternehmerin (ohne Angestellte) mit einem Jahresüberschuß von ca. EUR 120.000,-- der Ankauf dreier Pkw (Limonsine, Sportwagen und SUV) mit einem Gesamtpreis von fast EUR 1 Mio. geplant worden. Das FG hielt jedenfalls der geplanten Kauf der Limosine und des Sportwagens (Ferrari) für unangemessen. Der geplante Erwerb des (deutlich günstigeren) SUV wurde hingegen nicht bemängelt. Der BFH stimmt dem Urteil des FG zu und stellte dieser Gelegenheit klar, dass es sich bei der Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG um eine allgemeinen Grundsatz handelt, der für alle Betriebsaufgaben und Aufwendungen. Das Urteil des BFH ist zur alten Rechtslage ergangen. FRAGLICH ist, ob die Ansicht des BFH auch für den ab dem VZ 2017 neu gefassten § 7g EStG gilt, da dieser den Investitionsabzugsbetrag auch dann gewährt, wenn der Steuerpflichtige noch keine konkretes Anschaffungsobjekt im Auge hat. Damit kann die Finanzverwaltung im Rahmen einer Prüfung auch keine Benennung verlangen - die Rechtsprechung des BFH würde damit ins Leere laufen.

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