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Wieder einmal hat das Bundesverfassungsgericht dem überschnellen
Vorgehen der Steuerfahndung deutliche Grenzen gesetzt: Der
Betroffene hatte auf Nachfrage gegenüber dem Finanzamt
angegeben, dass er den Neubau einer Halle mit Geldern
seines Schwiegervaters finanziert habe. Der Schwiegervater
habe das Geld aus einem Grundstücksverkauf erlöst. Das
Finanzamt glaubte den Angaben des Betroffenen nicht und
vermutete, dass die Halle mit Schwarzgeldern finanziert
worden sei. Sie ließ die Wohnung und das Büro des
Betroffenen durchsuchen. Wenig später stellte sich
heraus, dass der Schwiegervater tatsächlich DM 1,8 Mio
aus einem Grundstücksgeschäft erlöst hatte. Daraufhin
wurden die Ermittlungen gegen den Betroffenen eingestellt.
Der Betroffene klagte jedoch nachträglich auf
Feststellung der Unzulässigkeit der Durchsuchung - und
bekam vor dem Bundesverfassungsgericht Recht. Die
Durchsuchung war unverhältnissmäßig, denn das Finanzamt
hätte zuerst einmal mit *normalen* Ermittlungen die
Richtigkeit der Angaben des Betroffenen nachprüfen können.
Eine Durchsuchung nur deshalb anzuordnen, weil dies den
Ermittlungsweg *abkürzt* ist nicht zulässig. Überdies
beruhte der Verdacht der Schwarzgeldfinanzierung auf sehr
dürftigen Verdachtsmomenten, die niemals einen so
schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte rechtfertigen
können (BVerfG v. 3. Juli 2006 – 2 BvR 2030/04 –).
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SEStEG
Am 12.07.2006 hat das Bundesministerium der Finanzen den vom
Bundeskabinett beschlossenen Gesetzesentwurf des SEStEG veröffentlicht.
Dieser Gesetzesentwurf basiert im Wesentlichen auf dem gleichnamigen
Referentenentwurf vom 21.04.2006. Der Gesetzesentwurf berücksichtigt
neben den EU-Verordnungen zur SE und zur europäischen
Genossenschaft auch die Richtlinien 2005/19/EG (Fusionsrichtlinie
2005) und 2005/56/EG (gesellschaftsrechtliche
Verschmelzungsrichtlinie).
Zu diesem Gesetzesentwurf erklärte der Bundesfinanzminister, dass ein
wichtiges und zentrales Ziel der großen Unternehmenssteuerreform die
Stärkung der Steuerbasis in Deutschland sei, und durch das SEStEG ein
Beitrag zur Vereinfachung des Steuerrechts geleistet werde, soweit es
sich um grenzüberschreitende Sachverhalte handele. Das SEStEG soll
die Standortattraktivität der Bundesrepublik Deutschland u.a. dadurch
verbessern, dass künftig grenzüberschreitende Umwandlungen möglich
seien und dadurch den Unternehmen die freie Wahl der Rechtsform
erleichtert werde. Damit sei ein wichtiger Anreiz geschaffen,
Unternehmen wieder in Deutschland anzusiedeln, in Deutschland zu
investieren und Arbeitsplätze zu schaffen. Wichtigster Kerngedanke
des SEStEG-Entwurfes sei die Sicherstellung des deutschen
Besteuerungsrechts bei grenzüberschreitenden Sachverhalten. Die
bisher im Einkommensteuer- und Körperschaftsteuerrecht geregelten
Entstrickungsvorschriften sollen systematisch aufeinander abgestimmt
werden, dabei soll die Besteuerung der stillen Reserven derjenigen
Wirtschaftsgüter sicher gestellt werden, an denen das deutsche
Besteuerungsrecht beschränkt wird. Insbesondere bei der Verlagerung
von Vermögen in das Ausland sollen die deutschen Besteuerungsrechte
dadurch gesichert werden, dass eine sofortige Besteuerung der stillen
Reserven erfolgt. Darüber hinaus soll der Steuerstandort Deutschland
vor dem Import von Verlusten durch grenzüberschreitende Umwandlungen
geschützt werden. Dies soll insbesondere dadurch geschehen, dass bei
grenzüberschreitenden Umwandlungen verrechenbare Verluste, bestehende
Verlustvorträge oder vom übertragenden Rechtsträger nicht
ausgeglichene negative Einkünfte nicht auf die übernehmende
Gesellschaft übergehen sollen.
Der Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) hat bereits Kritik an
dem durch das Kabinett verabschiedeten SEStEG-Entwurf geübt
(Handelsblatt vom 13.7.2006). Ganz im Gegensatz zur Zielformulierung
des Gesetzes hält der BDI diese geplanten Neureglungen für einen
Hinderungsgrund für Unternehmen, nach einer grenzüberstreitenden
Fusion den Holdingsitz in Deutschland anzusiedeln. Gleichzeitig
vermutet der BDI Verstöße gegen europäisches Recht.
Der Steueranwaltstag der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im DAV ( www.steurrecht.org)
im Herbst in Berlin wird sich diesem Thema ebenso widmen wie dem
Entwurf des Umwandlungsgesetzes.
von Sebastian Korts, RA, FASTR, MBA, M.I.Tax,
Korts Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Köln
Steuerrecht im Deutschen Anwaltverein - Die Arbeitsgemeinschaft - Kabinettsbeschluss SEStEG
Bank muss Steuerfahndung Auskunft über alle Kunden
erteilen
Da Finanzgericht Baden-Württemberg (Az.: 4 V 24/4) hat
entschieden, dass die Steuerfahndung von Banken Auskunft über Inhaber
von Telekom Bonus-Aktien verlangen darf. Die Besonderheit der
Entscheidung liegt darin, dass die Steuerfahndung von der Bank verlangen
darf, dass diese alle(!) Kunden benennt, welche Telekom Bonus-Aktien
erhalten haben. Die Steuerfahndung muss also nicht einen konkreten
Kunden benennen. Dies ist eine bahnbrechende Entscheidung im deutschen
Steuerstrafrecht - zu Lasten des Bankgeheimnis. Empfänger von Telekom
Bonus-Aktien sollten sich anwaltlich beraten lassen, da die
Steuerfahdung nun bei allen Banken die Wertpapier-Depots einsehen wird.
Die Entscheidung ist deshalb so ungewöhnlich, weil Banken bisher nur
dann (Einzel-)Auskunft erteilen mussten, wenn die Steuerfahndung gegen
einen ganz bestimmten Steuerpflichtigen ermittelten. Pauschale
Auskunftsverlangen (sogenannte "Rasterfahndung" oder
"Ermittlung ins Blaue hinein") dahingehend, dass die Banken
ihre gesamten Kundenlisten herausgeben, wurden bisher als unzulässig
angesehen. Nach dieser Entscheidung werden die Steuerfahndungen nun bei
allen deutschen Banken die Empfänger von Bonus-Aktien ermitteln und bei
Verdacht entsprechenden Steuerstrafverfahren einleiten. Insbesondere
Empfänger von Bonusaktien nach dem zweiten und dritten Börsengang der
Telekom sollten sich sofort anwaltlich beraten lassen.
Deutschland und Schweiz tauschen Fahndungsdaten
aus
Das Bundeskriminalamt (BKA) und das schweizer Bundesamt
für Polizei in Bern ermöglichen den gegenseitigen automatisierten
Austausch von Sachfahndungsdaten. Hierfür erhält die schweizerische
Polizei Zugriff auf den deutschen Sachfahndungsbestand im polizeilichen
Informationssystem INPOL und die deutsche Polizei erhält den Zugriff
auf den schweizerischen Sachfahndungsbestand im schweizerischen
polizeilichen Informationssystem RIPOL.
Die Ermöglichung des gegenseitigen Zugriffs auf diese Daten, erfolgt in
Umsetzung des Artikel 8 des deutsch-schweizerischen Polizeivertrags vom
27. April 1999. Dieser Vertrag sieht eine Intensivierung des
polizeilichen Informationsaustausches vor, besonders bei der Übermittlung
von Fahndungsdaten. Als besondere Formen der Zusammenarbeit gelten auc
gemischt besetzte Kontroll-, Observations- und
Ermittlungsgruppen,Analyse- und sonstige Arbeitsgruppen (gemeinsame
Einsatzformen) sowie grenzüberschreitende Fahndungsaktionen (Art. 20).
Finanzgericht Köln urteilt zum Zusammenhang zwischen
Steueramnestie und Erbschaftsteuer
Das Ende der Steueramnestie im März 2005 liegt noch
nicht so weit zurück, doch schon beschäftigen sich die Finanzgerichte
mit den Auswirkungen dieses in der Geschichte des deutschen
Steuerstrafrechts einmaligen Vorgangs.
Konkret ging es um die Frage, mit welchem Wert eine Erbschaft zu
versteuern ist, wenn es bereits Vorschenkungen gegeben hat, diese jedoch
im Rahmen der Steueramnestie bereits angegeben und versteuert wurden.
Die Klägerin war der Ansicht, dass diese Vorschenkungen in keiner Weise
mehr berücksichtigt werden dürften. Das Finanzamt vertrat die
Auffassung, dass der Wert der Vorschenkungen bei der Ermittlung des
konkreten Steuertarifs berücksichtigt werden müsse, die Vorschenkungen
allerdings nicht mit einer Erbschaftsteuer belastet würden. Das heißt,
dass aufgrund der Einbeziehung des Wertes der Vorschenkungen, ein höherer
Steuertarif anzuwenden wäre. Das Finanzgericht Köln entschied zu
Gunsten des Finanzamtes, ließ jedoch wegen der grundsätzlichen
Bedeutung der Frage, die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zu. Das
Urteil ist somit noch nicht rechtskräftig.
Die Selbstanzeige im Steuerstrafrecht- ein wirksames Gestaltungsinstrument
Das Steuerstrafrecht gibt dem Steuerpflichtigen, der eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung begangen hat, die Möglichkeit, dennoch straffrei bzw. bußgeldfrei auszugehen durch die Erstattung einer Selbstanzeige.
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Im Überblick die
Themen der Veröffentlichungen von RA Korts
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Die RA-GmbH
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Master-KAG und REITs – Neuigkeiten vom deutschen Kapitalanlagemarkt
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Successful
penetration of foreign markets
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Erfolgreicher
Einstieg in Auslandsmärkte
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Der Kompromiss zur „EU-Geldwäsche-Richtlinie“ und die zukünftige Rolle der Rechtsanwälte
-
Die
„EU-Geldwäsche-Richtlinie“-Konsequenzen für Anwälte
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Besteuerung von Aktien
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Der neue Anlegerschutz im Aktienrecht – sind Sie gegen die Prozessflut gewappnet?
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Internationale Allgemeine Geschäftsbedingungen
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EU-Erweiterung, Arbeitnehmerentsendung und Lohnsteuer
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Darlehen an Gesellschafter
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Loans granted to shareholders? Managing directors watch out!
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Die EU-Osterweiterung
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The EU enlargement to the East – opportunities for German companies
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Ausgewählte Änderungen im Unternehmenssteuerrecht für 2004
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Selected changes in corporate tax law for 2004 or: Eyualitiy within an unjust system - now everybody pays more
taxes!
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Ihr guter Name sollte es Ihnen Wert sein
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Your good name is worth the trouble!
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Grenzüberschreitende Geschäfte
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Cross-border business – cross-border legal procedures? or: Do you want to end up like Boris Becker?
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Konzernsteuerplanung im grenzüberschreitenden Geschäft
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Group tax planning in cross-border business
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Neue Freiheiten der Gesellschaftsformen
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New freedoms of legal forms of company
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Brücke zur Steuerehrlichkeit
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Making things easy for repentant tax evaders - What is it all
about??
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Neue Finanzierungsfreiheiheit von Nierderlassungen
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New financial freedom of establishment
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Cash Pooling
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Cash Pooling (engl. version)
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Stühle rücken bei der
Rechtsberatung
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Reshuffle in the field of legal advice
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Vertragsmanagement
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Contract Management - Basic principles of a successful corporate manager
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Downsizing und Arbeitsrecht
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Downsizing and industrial law
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Organhaftung in der Kapitalgesellschaft
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Liability of executives in limited companies
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Ausgewählte Änderungen im Steuerrecht im Unternehmensbereich ab 01.01.2002
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Selected changes in tax law for the corporate sector as of 1.1.2002
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Garantiert neue Garantiefristen
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A Guarentee of New Warranty Periods
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S. Korts: Steuerstrafrecht wird immer wichtiger
Steuerstrafrecht wird in der anwaltlichen Dienstleistung eine immer wichtiger werdenden Dienstleistung. Nach Beendigung des Zeitraums zur Einreichung einer Erklärung nach dem STRABEG (Strafbefreiungserklärungsgesetz) ist keine Zurückhaltung bei den Finanzämtern zu spüren, die sich mit der steuerstrafrechtlichen Rechtsverfolgung befassen.
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Rechtsanwaltslimited
Eine Limited ist wie eine GmbH eine rechtliche Person, wobei der Gesetzgeber der GmbH in Deutschland die Rechtsberatung zugesteht. "Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat erst im Januar 2005 die Voraussetzungen der Anwalts-AG dargestellt, daran wird sich sie
Rechtsanwalts-Ltd. messen lassen müssen," so Fachanwalt für Steuerrecht und Autor des Buches "Die Rechtsanwalts GmbH", Sebastian
Korts, Köln.
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Europäischer Haftbefehl
Das Bundesverfassungsgericht hat das Europäische Haftbefehlsgesetz vom 21.Juni 2004 für verfassungswidrig erklärt. Die Bundesrepublik hat nach Ansicht des höchsten deutschen Gerichtes beim Erlass des Gesetzes den Europäischen Rahmenbeschluss nur ungenügend umgesetzt und die Verhältnismäßigkeit bei der Einschränkung des Grundrechts auf Auslieferungsfreiheit nicht beachtet. Insbesondere trage das Gesetz den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes für den von einer Auslieferung betroffenen Deutschen nicht ausreichend Sorge.
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