Steuerstrafrecht - internationales Steuerrecht - internationales Gesellschaftsrecht

 

Dieses Blog stellt in ungeordneter Reihenfolge die Online-Veröffentlichungen von Mitarbeitern der Korts Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vor

 

Verantwortlich für die Inhalte ist

Sebastian Korts Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Hültzstrasse 26
50933 Köln

Tel.: +49 (0) 2 21/940 

Bundesverfassungsgericht erklärt erneut Durchsuchungs- und Abhörmaßnahmen für unzulässig

Nochmals hat das Bundesverfassungsgericht in einer Steuerstrafsache die Grundrechte der Steuerbürger gefestigt: Einem in Haft sitzenden Straftäter wurde vorgeworfen, dass er aus der Haft weiterhin an illegalen Geschäften beteiligt ist und diese steuere. Aus diesen illegalen Einkünften sollen EUR 2.850 an den Rechtsanwalt des Straftäters gezahlt worden sein. Das Amtsgericht ordnete wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung und der Geldwäsche die Abhörung der Gespräche zwischen Rechtsanwalt und Straftäter an. Ferner wurde die Kanzlei des Rechtsanwalts durchsucht. Das Bundesverfassungsgericht erklärte die Maßnahmen nunmehr für unzulässig, da die Beschlüsse des Amtsgerichts nicht die Mindestanforderungen an die Darlegung der Tatvorwürfe genügten. Angeblich soll eine Steuerhinterziehung vorgelegen haben, jedoch wurden in den Beschlüssen nicht einmal dargelegt, welche Steuerart betroffen sein soll und welche Hinterziehungshandlung genau vorgeworfen wird. Aufgrund der Schwere des Grundrechtseingriffs, den eine Durchsuchung/Abhörmaßnahme darstellt, müssen die Beschlüsse jedoch in dieser Hinsicht so genau wie möglich sein (*selbsterklärend*). Diesen Anforderungen wurden die Beschlüsse nicht annährend gerecht (BVerfG vom 4. Juli 2006 – 2 BvR 950/05 –).

Mehr
Bundesverfassungsgericht stärkt Rechte der Steuerbürger

Wieder einmal hat das Bundesverfassungsgericht dem überschnellen Vorgehen der Steuerfahndung deutliche Grenzen gesetzt: Der Betroffene hatte auf Nachfrage gegenüber dem Finanzamt angegeben, dass er den Neubau einer Halle mit Geldern seines Schwiegervaters finanziert habe. Der Schwiegervater habe das Geld aus einem Grundstücksverkauf erlöst. Das Finanzamt glaubte den Angaben des Betroffenen nicht und vermutete, dass die Halle mit Schwarzgeldern finanziert worden sei. Sie ließ die Wohnung und das Büro des Betroffenen durchsuchen. Wenig später stellte sich heraus, dass der Schwiegervater tatsächlich DM 1,8 Mio aus einem Grundstücksgeschäft erlöst hatte. Daraufhin wurden die Ermittlungen gegen den Betroffenen eingestellt. Der Betroffene klagte jedoch nachträglich auf Feststellung der Unzulässigkeit der Durchsuchung - und bekam vor dem Bundesverfassungsgericht Recht. Die Durchsuchung war unverhältnissmäßig, denn das Finanzamt hätte zuerst einmal mit *normalen* Ermittlungen die Richtigkeit der Angaben des Betroffenen nachprüfen können. Eine Durchsuchung nur deshalb anzuordnen, weil dies den Ermittlungsweg *abkürzt* ist nicht zulässig. Überdies beruhte der Verdacht der Schwarzgeldfinanzierung auf sehr dürftigen Verdachtsmomenten, die niemals einen so schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte rechtfertigen können (BVerfG v. 3. Juli 2006 – 2 BvR 2030/04 –).

Mehr
BFH: Haftung von Ehegatten für die Steuerhinterziehung des anderen Ehegatten

Herkömmlicherweise haftet jede natürliche Person nur für die Handlungen, welche sie selbst verantwortet hat. Dies heißt im Falle der Zusammenveranlagung, dass nur derjenige Ehegatte für unrichtige/unterlassene Angaben einzustehen hat, die er selbst gemacht hat. Der andere Ehegatte kann nicht für die Steuerhinterziehung seines Ehepartners verantwortlich gemacht werden. Diesem Grundsatz trägt das Instrument der Aufteilung der Gesamtschuld Rechnung. Dieses findet gerade in Fällen der Zusammenveranlagung bei Steuerhinterziehung Anwendung und verhindert, dass der *unschuldige* Ehepartner aufgrund des Gesamtbescheides für die Steuerverbindlichkeiten des anderen Ehegatten in Anspruch genommen werden kann. Nunmehr hat der BFH jedoch ausgesprochen, dass im Falle einer Aufteilung der Gesamtschuld es dem FA trotzdem möglich bleibt, einen gesonderten Haftungsbescheid gegenüber dem *unschuldigen* Ehegatten zu erlassen.

Mehr

SEStEG

Am 12.07.2006 hat das Bundesministerium der Finanzen den vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzesentwurf des SEStEG veröffentlicht. Dieser Gesetzesentwurf basiert im Wesentlichen auf dem gleichnamigen Referentenentwurf vom 21.04.2006. Der Gesetzesentwurf berücksichtigt neben den EU-Verordnungen zur SE und zur europäischen Genossenschaft auch die Richtlinien 2005/19/EG (Fusionsrichtlinie 2005) und 2005/56/EG (gesellschaftsrechtliche Verschmelzungsrichtlinie).



Zu diesem Gesetzesentwurf erklärte der Bundesfinanzminister, dass ein wichtiges und zentrales Ziel der großen Unternehmenssteuerreform die Stärkung der Steuerbasis in Deutschland sei, und durch das SEStEG ein Beitrag zur Vereinfachung des Steuerrechts geleistet werde, soweit es sich um grenzüberschreitende Sachverhalte handele. Das SEStEG soll die Standortattraktivität der Bundesrepublik Deutschland u.a. dadurch verbessern, dass künftig grenzüberschreitende Umwandlungen möglich seien und dadurch den Unternehmen die freie Wahl der Rechtsform erleichtert werde. Damit sei ein wichtiger Anreiz geschaffen, Unternehmen wieder in Deutschland anzusiedeln, in Deutschland zu investieren und Arbeitsplätze zu schaffen. Wichtigster Kerngedanke des SEStEG-Entwurfes sei die Sicherstellung des deutschen Besteuerungsrechts bei grenzüberschreitenden Sachverhalten. Die bisher im Einkommensteuer- und Körperschaftsteuerrecht geregelten Entstrickungsvorschriften sollen systematisch aufeinander abgestimmt werden, dabei soll die Besteuerung der stillen Reserven derjenigen Wirtschaftsgüter sicher gestellt werden, an denen das deutsche Besteuerungsrecht beschränkt wird. Insbesondere bei der Verlagerung von Vermögen in das Ausland sollen die deutschen Besteuerungsrechte dadurch gesichert werden, dass eine sofortige Besteuerung der stillen Reserven erfolgt. Darüber hinaus soll der Steuerstandort Deutschland vor dem Import von Verlusten durch grenzüberschreitende Umwandlungen geschützt werden. Dies soll insbesondere dadurch geschehen, dass bei grenzüberschreitenden Umwandlungen verrechenbare Verluste, bestehende Verlustvorträge oder vom übertragenden Rechtsträger nicht ausgeglichene negative Einkünfte nicht auf die übernehmende Gesellschaft übergehen sollen.
Der Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) hat bereits Kritik an dem durch das Kabinett verabschiedeten SEStEG-Entwurf geübt (Handelsblatt vom 13.7.2006). Ganz im Gegensatz zur Zielformulierung des Gesetzes hält der BDI diese geplanten Neureglungen für einen Hinderungsgrund für Unternehmen, nach einer grenzüberstreitenden Fusion den Holdingsitz in Deutschland anzusiedeln. Gleichzeitig vermutet der BDI Verstöße gegen europäisches Recht.

Der Steueranwaltstag der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im DAV (www.steurrecht.org) im Herbst in Berlin wird sich diesem Thema ebenso widmen wie dem Entwurf des Umwandlungsgesetzes.

von Sebastian Korts, RA, FASTR, MBA, M.I.Tax,
Korts Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Köln

Steuerrecht im Deutschen Anwaltverein - Die Arbeitsgemeinschaft - Kabinettsbeschluss SEStEG

Bank muss Steuerfahndung Auskunft über alle Kunden erteilen

Da Finanzgericht Baden-Württemberg (Az.: 4 V 24/4) hat entschieden, dass die Steuerfahndung von Banken Auskunft über Inhaber von Telekom Bonus-Aktien verlangen darf. Die Besonderheit der Entscheidung liegt darin, dass die Steuerfahndung von der Bank verlangen darf, dass diese alle(!) Kunden benennt, welche Telekom Bonus-Aktien erhalten haben. Die Steuerfahndung muss also nicht einen konkreten Kunden benennen. Dies ist eine bahnbrechende Entscheidung im deutschen Steuerstrafrecht - zu Lasten des Bankgeheimnis. Empfänger von Telekom Bonus-Aktien sollten sich anwaltlich beraten lassen, da die Steuerfahdung nun bei allen Banken die Wertpapier-Depots einsehen wird.

Die Entscheidung ist deshalb so ungewöhnlich, weil Banken bisher nur dann (Einzel-)Auskunft erteilen mussten, wenn die Steuerfahndung gegen einen ganz bestimmten Steuerpflichtigen ermittelten. Pauschale Auskunftsverlangen (sogenannte "Rasterfahndung" oder "Ermittlung ins Blaue hinein") dahingehend, dass die Banken ihre gesamten Kundenlisten herausgeben, wurden bisher als unzulässig angesehen. Nach dieser Entscheidung werden die Steuerfahndungen nun bei allen deutschen Banken die Empfänger von Bonus-Aktien ermitteln und bei Verdacht entsprechenden Steuerstrafverfahren einleiten. Insbesondere Empfänger von Bonusaktien nach dem zweiten und dritten Börsengang der Telekom sollten sich sofort anwaltlich beraten lassen.

 

Deutschland und Schweiz tauschen Fahndungsdaten aus

Das Bundeskriminalamt (BKA) und das schweizer Bundesamt für Polizei in Bern ermöglichen den gegenseitigen automatisierten Austausch von Sachfahndungsdaten. Hierfür erhält die schweizerische Polizei Zugriff auf den deutschen Sachfahndungsbestand im polizeilichen Informationssystem INPOL und die deutsche Polizei erhält den Zugriff auf den schweizerischen Sachfahndungsbestand im schweizerischen polizeilichen Informationssystem RIPOL.

Die Ermöglichung des gegenseitigen Zugriffs auf diese Daten, erfolgt in Umsetzung des Artikel 8 des deutsch-schweizerischen Polizeivertrags vom 27. April 1999. Dieser Vertrag sieht eine Intensivierung des polizeilichen Informationsaustausches vor, besonders bei der Übermittlung von Fahndungsdaten. Als besondere Formen der Zusammenarbeit gelten auc gemischt besetzte Kontroll-, Observations- und Ermittlungsgruppen,Analyse- und sonstige Arbeitsgruppen (gemeinsame Einsatzformen) sowie grenzüberschreitende Fahndungsaktionen (Art. 20).

 

Finanzgericht Köln urteilt zum Zusammenhang zwischen Steueramnestie und Erbschaftsteuer

Das Ende der Steueramnestie im März 2005 liegt noch nicht so weit zurück, doch schon beschäftigen sich die Finanzgerichte mit den Auswirkungen dieses in der Geschichte des deutschen Steuerstrafrechts einmaligen Vorgangs.

Konkret ging es um die Frage, mit welchem Wert eine Erbschaft zu versteuern ist, wenn es bereits Vorschenkungen gegeben hat, diese jedoch im Rahmen der Steueramnestie bereits angegeben und versteuert wurden. Die Klägerin war der Ansicht, dass diese Vorschenkungen in keiner Weise mehr berücksichtigt werden dürften. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der Wert der Vorschenkungen bei der Ermittlung des konkreten Steuertarifs berücksichtigt werden müsse, die Vorschenkungen allerdings nicht mit einer Erbschaftsteuer belastet würden. Das heißt, dass aufgrund der Einbeziehung des Wertes der Vorschenkungen, ein höherer Steuertarif anzuwenden wäre. Das Finanzgericht Köln entschied zu Gunsten des Finanzamtes, ließ jedoch wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zu. Das Urteil ist somit noch nicht rechtskräftig.

 

Die Selbstanzeige im Steuerstrafrecht- ein wirksames Gestaltungsinstrument

Das Steuerstrafrecht gibt dem Steuerpflichtigen, der eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung begangen hat, die Möglichkeit, dennoch straffrei bzw. bußgeldfrei auszugehen durch die Erstattung einer Selbstanzeige. 

...mehr Im Überblick die Themen der Veröffentlichungen von RA Korts

  • Die RA-GmbH

  • Master-KAG und REITs – Neuigkeiten vom deutschen Kapitalanlagemarkt

  • Successful penetration of foreign markets

  • Erfolgreicher Einstieg in Auslandsmärkte

  • Der Kompromiss zur „EU-Geldwäsche-Richtlinie“ und die zukünftige Rolle der Rechtsanwälte

  • Die „EU-Geldwäsche-Richtlinie“-Konsequenzen für Anwälte

  • Besteuerung von Aktien

  • Der neue Anlegerschutz im Aktienrecht – sind Sie gegen die Prozessflut gewappnet?

  • Internationale Allgemeine Geschäftsbedingungen

  • EU-Erweiterung, Arbeitnehmerentsendung und Lohnsteuer

  • Darlehen an Gesellschafter

  • Loans granted to shareholders? Managing directors watch out!

  • Die EU-Osterweiterung

  • The EU enlargement to the East – opportunities for German companies

  • Ausgewählte Änderungen im Unternehmenssteuerrecht für 2004

  • Selected changes in corporate tax law for 2004 or: Eyualitiy within an unjust system - now everybody pays more taxes!

  •  Ihr guter Name sollte es Ihnen Wert sein

  • Your good name is worth the trouble!

  • Grenzüberschreitende Geschäfte

  • Cross-border business – cross-border legal procedures? or: Do you want to end up like Boris Becker?

  • Konzernsteuerplanung im grenzüberschreitenden Geschäft

  • Group tax planning in cross-border business

  • Neue Freiheiten der Gesellschaftsformen

  • New freedoms of legal forms of company

  • Brücke zur Steuerehrlichkeit

  • Making things easy for repentant tax evaders - What is it all about??

  • Neue Finanzierungsfreiheiheit von Nierderlassungen

  • New financial freedom of establishment

  • Cash Pooling

  • Cash Pooling (engl. version)

  • Stühle rücken bei der Rechtsberatung

  • Reshuffle in the field of legal advice

  • Vertragsmanagement

  • Contract Management - Basic principles of a successful corporate manager

  • Downsizing und Arbeitsrecht

  • Downsizing and industrial law

  • Organhaftung in der Kapitalgesellschaft

  • Liability of executives in limited companies

  • Ausgewählte Änderungen im Steuerrecht im Unternehmensbereich ab 01.01.2002

  • Selected changes in tax law for the corporate sector as of 1.1.2002

  • Garantiert neue Garantiefristen

  • A Guarentee of New Warranty Periods

...mehr


S. Korts: Steuerstrafrecht wird immer wichtiger

Steuerstrafrecht wird in der anwaltlichen Dienstleistung eine immer wichtiger werdenden Dienstleistung. Nach Beendigung des Zeitraums zur Einreichung einer Erklärung nach dem STRABEG (Strafbefreiungserklärungsgesetz) ist keine Zurückhaltung bei den Finanzämtern zu spüren, die sich mit der steuerstrafrechtlichen Rechtsverfolgung befassen. 

...mehr 

Rechtsanwaltslimited

Eine Limited ist wie eine GmbH eine rechtliche Person, wobei der Gesetzgeber der GmbH in Deutschland die Rechtsberatung zugesteht. "Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat erst im Januar 2005 die Voraussetzungen der Anwalts-AG dargestellt, daran wird sich sie Rechtsanwalts-Ltd. messen lassen müssen," so Fachanwalt für Steuerrecht und Autor des Buches "Die Rechtsanwalts GmbH", Sebastian Korts, Köln.

...mehr 

Europäischer Haftbefehl

Das Bundesverfassungsgericht hat das Europäische Haftbefehlsgesetz vom 21.Juni 2004 für verfassungswidrig erklärt. Die Bundesrepublik hat nach Ansicht des höchsten deutschen Gerichtes beim Erlass des Gesetzes den Europäischen Rahmenbeschluss nur ungenügend umgesetzt und die Verhältnismäßigkeit bei der Einschränkung des Grundrechts auf Auslieferungsfreiheit nicht beachtet. Insbesondere trage das Gesetz den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes für den von einer Auslieferung betroffenen Deutschen nicht ausreichend Sorge.

...mehr

Internationale Rechtsformwahl: Unzulässigkeit der Ltd. & Co. KG?

Das Amtsgericht Bad Oeynhausen hat in einem aktuellen Beschluss die Zulässigkeit der Ltd. & Co. KG als Rechtsform deutscher Unternehmen verneint. Aus europarechtlicher Sicht erscheint der Beschluss allerdings äußerst fragwürdig. In Deutschland wird die Ltd. & Co. KG immer öfter von Unternehmensgründern gewählt, um die Vorteile dieser Rechtsform (Stichwort Umgehung der Mitbestimmung) zu nutzen.

...mehr

 

Geschäftsführerhaftung bei private limited company – nur nach englischem Recht!

Zwei aktuelle Entscheidungen deutscher Gerichte hatten sich mit der Frage zu beschäftigen, ob sich die Haftung des directors einer englischen Limited nur nach dem englischen Gesellschaftsrecht richte, oder ob sich eine Haftung auch aus deutschem Recht ergeben könne. Beide Urteile kamen zum gleichen Ergebnis: Der director einer englischen Limited kann nur nach dem Gründungsrecht haftbar gemacht werden.

...mehr