BGH zur Irrtumsproblematik bei Steuerhinterziehung

Der Bundesgerichtshof hat heute ein Urteil veröffentlicht, dass sich mit der Irrtumsproblematik bei einer Steuerhinterziehung auseinandersetzt. Das Landgericht Koblenz hatte einen Angeklagten in 12 von 15 angeklagten Fällen freigesprochen. Auf Revision der Staatsanwaltschaft hob der BGH diese Freisprüche nunmehr auf und verwies das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des LG Koblenz zurück. Hintergrund der Entscheidung ist der Umstand, dass der ein Steuerpflichtiger nicht wegen Steuerhinterziehung bestraft werden kann, wenn er nicht wusste, dass seine Handlungen steuerliche Folgen auslösen und er deshalb keine Angabe gegenüber den Finanzbehörden macht. Der Angeklagte im Fall vor dem LG Koblenz hatte genau dies gegenüber dem Gericht behauptet. Der BGH beanstandete nun, dass das LG Koblenz dem Angeklagte diese Behauptung mehr oder weniger ungeprüft übernahm bzw. nicht kritisch genug hinterfragte. So habe das LG Koblenz übersehen, dass viele Fakten eher dafür sprächen, dass der Angeklagte sehr wohl die Möglichkeit erkannt habe, dass seine Handlungen steuerliche Folgen in Deutschland auslösen könnten. In solch einer Konstellation könne sich der Angeklagte dann aber nicht mehr auf einen Irrtum berufen. Der BGH gibt in seinem Urteil deutliche Hinweise an das LG Koblenz, wie es bei der neuen Verhandlung das Vorliegen/Nichtvorliegen eines Irrtums zu prüfen hat.

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  • Das Landgericht Augsburg hat den Angeklagten mit Urteil vom 8. April 2010 wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen – insgesamt wurden mehr als 1,1 Mio. Euro hinterzogen – zu zwei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof auf die mit dem Ziel höherer Bestrafung eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  • Das Bundesfinanzministerium hat in einer aktuellen Information eine Übersicht über den gegenwärtigen Stand der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und der Abkommensverhandlungen veröffentlicht. Die Übersicht zeigt, wie verschiedene der angeführten Abkommen nach ihrem Inkrafttreten rückwirkend anzuwenden sind. In geeigneten Fällen sind Steuerfestsetzungen vorläufig durchzuführen, wenn ungewiss ist, wann ein unterzeichnetes Abkommen in Kraft treten wird, das sich zugunsten des Steuerschuldners auswirken wird. Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind im Bescheid anzugeben. Ob bei vorläufiger Steuerfestsetzung der Inhalt eines unterzeichneten Abkommens bereits berücksichtigt werden soll, ist nach den Gegebenheiten des einzelnen Falles zwischen BMF und Ländern abgestimmt zu entscheiden. Hier das aktuelle BMF-Schreiben downloaden

  • Mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist am 15. Dezember 2011 eine Verständigungsvereinbarung gemäß Artikel 26 Absatz 3 des DBA-Schweiz getroffen worden. Die zuständigen Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland haben eine Verständigung über die Auslegung von Ziffer 3 Buchstabe b des Protokolls zum Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des Revisionsprotokolls vom 27. Oktober 2010 vereinbart. Hier die komplette Vereinbarung im Download ansehen