Persönliche Haftung des Steuerberaters bei unzulässiger Rechtsberatung

Es ist immer wieder festzustellen, dass einem Teil der Steuerberater nicht bekannt ist, dass im Fall einer unzulässigen Rechtsberatung die Vermögenshaftpflichtversicherung des Steuerberaters im Schadensfall keinen Versicherungsschutz bietet. Der Steuerberater haftet in diesem Fall in voller Höhe mit seinem Privatvermögen, denn auch mit dem Mandanten vereinbarte Haftungsbeschränkungen sind in diesen Fällen unwirksam. Ferner kann der Mandant das gesamte Honorar zurückfordern. Nach § 57 StBG iVm § 5 RDG ist die Rechtsberatung durch Steuerberater nur als Nebenleistung zur beruflichen Haupttätigkeit zulässig. Eine genaue Auflistung von erlaubten Tätigkeiten enthält § 5 Absatz 1 RDG nicht; dies macht es im Einzelfall sehr schwierig festzustellen, ob noch eine zulässige Rechtsberatung als Nebenleistung vorliegt oder ob diese bereits zu einer Hauptleistung „erstarkt“ ist. Es verwundert nicht, dass im Schadensfalle Ex-Mandanten drohen sich darauf zu berufen, dass der Steuerberater eine unzulässige Rechtsberatung ausgeübt habe, denn in diesem Falle kann sich der Mandant auf für ihn günstige Verschuldens- und Verursachungsregelungen berufen („Übernahmeverschulden“). Der Steuerberater sollte daher im Falle von „Rechtsberatung“ immer abklären, ob er sich noch im zulässigen oder bereits unzulässigen Bereich befindet.

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