GoBD – Finanzämter prüfen verstärkt Kassenbuchführung

GoBD – „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“, so lautet das „neue“ Schreckenswort in der Betriebsprüfung. Zwar gelten die Grundsätze bereits seit dem 01.01.2015, doch naturgemäß zeigen sich die ersten Auswirkungen erst bei nunmehr laufenden Betriebsprüfungen, welche die Veranlagungszeiträume ab 2015 mit einschließen. Mit den GoBD wollte die Finanzverwaltung zum einen intern an das elektronische Zeitalter aufschließen (Stichwort: elektronische Betriebsprüfung, Prüfungssoftware etc.), zum anderen wollte die Finanzverwaltung sicherstellen, dass auch im elektronischen Zeitalter die Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung (GoB) auf elektronische Unternehmensdaten Anwendung finden. Zu diesem Zweck wurde über die GoBD eine umfangreiche Pflicht zur Dokumentation und revisionssicheren Speicherung von elektronischen Unternehmensdaten eingeführt und wurde diese Pflicht auch auf elektronische „Vor- und Nebensysteme“ ausgedehnt. Diese umfangreichen Speicherungspflichten bzw. die vermeintlichen Verstöße hiergegen bilden aktuelle Einfallstore für die Betriebsprüfung, um insbesondere die Ordnungsgemäßheit der Kassenführung anzugreifen. Dies führt zu großer Unsicherheit bei den Steuerpflichtigen, nicht nur was die Altjahre (ab 2015) angeht, sondern auch die aktuelle Buchhaltung. Da noch keine Rechtsprechung zu den GoBD existiert, ist der Steuerpflichtige auf die Erfahrung und die Kenntnisse des Beraters auf dem Feld der Buchführung und der Begleitung von Betriebsprüfungen angewiesen. Da wir ständig (streitige/konfrontative) Betriebsprüfungen begleiten, geben wir Steuerpflichtigen oder deren Steuerberater gerne Hilfestellung oder ergänzende Begleitung in diesem Verfahrensstadium.

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