Kassensysteme: Was gilt nun ab 01.10.2020?

Seit dem 01.01.2020 müssen in Deutschland alle elektronischen Kassen(systeme) "fälschungssicher" sein. Dies betrifft vor allem bargeldintensive Betriebe wie z.B. Kioske und das Gastronomiegewerbe. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hatte eine letzte "Gnadenfrist" für nicht umrüstbare Kassen bis zum 30.09.2020 gewährt. In Folge der Corona-Pandemie haben jedoch die Finanzministerien der LÄNDER im Juli 2020 beschlossen, dass die "Gnadenfrist" bis zum 31.03.2021 verlängert wird --- diesem Beschluss hat das BMF mit Schreiben vom 18.08.2020 widersprochen. Nunmehr haben die Finanzministerien der Länder Ende September 2020 darauf hingewiesen, dass es bei der Verlängerung der "Gnadenfrist" bleibt, allerdings gilt dies NUR DANN, wenn der Unternehmer nachweisen kann, dass er bereits eine fälschungssichere Kasse verbindlich bestellt bzw. die Umrüstung der bisherigen Kasse in Auftrag gegeben hat (Schreiben des Ministeriums der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11.09.2020). Wer einfach seine veraltete Kasse weiternutzt und sich nicht um eine neue, fälschungssichere Kasse bemüht, kann sich also im Prüfungsfall NICHT auf die Verlängerung bis zum 31.03.2021 berufen.

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