LG Bonn: Cum/Ex-Geschäfte strafbar

In dem ersten STRAFprozess wegen sogenannter Cum/Ex-Geschäften, die faktisch zu einer doppelten Erstattung von nur einmal gezahlter Kapitalertragsteuer führen, hat das Landgericht Bonn nach mehrwöchiger Beweisaufnahme eine "Zwischenbilanz" gezogen: Nach Ansicht der Richter sind die dort besprochenen Cum/Ex-Geschäfte ohne Zweifel als STEUERHINTERZIEHUNG zu werten. Aufgrund der Höhe der Beträge (hier: über EUR 400 Millionen) liege eine schwere Steuerhinterziehung vor. Nach Ansicht der Richter zielten die Geschäfte ganz bewußt auf die zweifache Erstattung der nur einmal gezahlten Steuer. Es muss nun "nur" der Tatbeitrag der jeweils beteiligten Personen oder Banken geklärt werden. Nachdem bereits das Finanzgerichts Köln in einem STEUERverfahren solche Cum/Ex-Geschäfte für steuerlich rechtswidrig erachtet hat, liegt nunmehr auch die erste Einschätzung eines STRAFgerichts zu der strafrechtlichen Seite vor. Gegen das Urteil des FG Köln wurde bereits Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt, dieser wird dann abschließend über diese Rechtsfrage urteilen. Zu dem noch zu sprechenden Strafurteil des LG Bonn, welche wohl Anfang 2020 fallen soll, ist die Revision zum Bundesgerichtshof möglich - dessen Entscheidung dürfte dann erst Ende 2020/Anfang 2021 fallen. Wer allerdings die Rechtsprechungslinien des BGH in den letzten Jahren zu Steuerhinterziehungstaten kennt, sollte nicht erwarten, dass der BGH sehr "verständnisvoll" mit den Tätern umgehen wird. https://www.steuerrecht.com/page_category/cumex/

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