BGH: Verurteilung von Steuerberater wegen Beihilfe zur Umsatz-Steuerhinterziehung des Mandanten

Mit Urteil vom 10.10.2017 hat der Bundesgerichtshof die Verurteilung von zwei Steuerberatern zu Geldstrafen wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung bestätigt. Die Steuerberater hatten für die Monate April bis Juli die monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen für den Mandanten erstellt und beim Finanzamt eingereicht. Die Mandanten handelten mit Emissions-Zertifikaten, die angemeldeten Vorsteuerüberhänge beliefen sich auf mehrere hunderttausend Euro. Die Mandanten waren in ein Umsatzsteuer-Karrussel eingebunden, was den Angeklagten jedoch unbekannt war. Die Verurteilung der Steuerberater gründete jedoch auf einem anderen Umstand: Die Beklagten wussten, dass der Mandant in den Monaten April bis Mai nicht in Deutschland ansässig war und daher weder "deutsche" Umsatzsteuer in Rechnung stellen konnte noch eine Vorsteuerabzug geltend machen durften. Den Steuerberater war bekannt bzw. sie hielten es für sehr wahrscheinlich, dass ein ihnen von dem Mandanten erst ab Anfang Juni in Deutschland Büroräume angemietet hatten und dass ein ihnen von dem Mandanten vorgelegter Mietvertrag (ab Apri) zurückdatiert worden war. Die Steuerberater vertrauten jedoch darauf, dass diese Rückdatierung von den Finanzbehörden nicht entdeckt werden würde und gaben daher trotzdem die USt-VA für die Monate April und Mai ab. Der BGH hat in dem Urteil auch entschieden, dass sich im Rahmen der Steuerhinterziehung Personen mit steuerlichem Fachwissen nicht auf berufen können, dass die Regelung für einen juristischen Laien nicht verständlich wäre.

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