Strafrecht: Encro-Chat-Daten verwertbar?

Erstmals hat sich das höchste deutsche Strafgericht mit einem Aspekt der Verwertung der sogenannten EncroChat-Daten in einem Strafverfahren beschäftigt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hält nach einer ersten Einschätzung die (im Ausland gesammelten) Daten für verwertbar. Zur Begründung verwies der BGH auf die bereits von anderen deutschen Gerichten festgestellte Verwertbarkeit, ohne jedoch selbst eine konkrete Begründung zu liefern. Es bleibt abzuwarten, wie sich die anderen Strafsenate am BGH zu dieser Frage positionieren. Darüber hinaus sind auch noch Verfassungsbeschwerden bei Bundesverfassungsgericht und Klage vor dem Europäischen Gerichtshof anhängig. Fraglich ist allerdings, wann mit Entscheidungen dieser höchsten Gericht zu rechnen ist, bis dahin geben die nationalen Strafgerichte die Marschrichtung vor.

Geldwäschestrafbarkeit massiv ausgeweitet

Der Bundestag hat 11.02.2021 eine Änderung des Geldwäscheparagraphen § 261 StGB beschlossen. Damit einher ging eine Änderung der Bestimmung über die Einziehung von Vermögen. Die Änderungen sind äußerst weitreichend: Erfasste die Geldwäsche bisher nur bestimmte (schwere) Vortaten, so kann nun jede rechtswidrige Tat eine taugliche Vortat darstellen (all crime Ansatz). Für die Zukunft heißt dies: Wer leichtfertig die Augen davor verschließt, dass sein Vertragspartner ihm Gegenstände aus einer rechtwidrigen Tat zum Kauf anbietet oder mit entsprechendem Geld ein Geschäft abschließen will macht sich selber strafbar. Damit einher geht die Gefahr, dass die Vermögenswerte "entschädigungslos" eingezogen werden. Vor der Abstimmung des Bundestages wurde von Rechtsanwälten und Professoren vor den Gefahren einer solchen "uferlosen" Bestimmung gewarnt, der Bundestag hat sich hiervon jedoch nicht umstimmen lassen.

Bundeskabinett beschließt Gesetzesentwurf zum neuen Personengesellschaftsrecht

Die Bundesregierung hat am 20.02.2021 den Gesetzesentwurf für ein neues Personengesellschaftsrecht verabschiedet. Der Gesetzesentwurf geht nun an den Bundesrat. Der Gesetzesentwurf sieht erhebliche Veränderungen des Personengesellschaftsrechts vor. Insbesondere die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR/BGB-Gesellschaft) soll nunmehr eindeutige Regelungen hinsichtlich ihrer Rechtsfähigkeit erhalten. Vollkommen neu sind auch die Regelungen über die Möglichkeiten zur Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen - diese Neuregelung erstreckt sich auf alle Personengesellschaften, also auch auf die OHG und die Kommanditgesellschaft. Die Neuregelungen stellen die größter Reform des Personengesellschaftsrecht in den letzten 100 Jahren dar. Es bleibt aber abzuwarten, ob der Gesetzesentwurf im Rahmen des Gesetzgebungsverfahren im Bundestag und Bundesrat nicht erheblichen Veränderungen erfährt.

Haftung des Geschäftsführers in Corona-Zeiten

Der Geschäftsführer einer GmbH ist nach § 15a Insolvenzordnung (früher: § 64 GmbH-Gesetz) verpflichtet, spätestens innerhalb von 3 Wochen nach Feststellung der Überschuldung oder der Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag zu stellen. Kommt er dieser Pflicht nicht fristgemäß nach, so macht er sich persönlich haftbar für hieraus entstehende Schäden. Dies können insbesondere Steueransprüche des Finanzamtes sein, aber auch die GmbH selbst kann Haftungsansprüche gegen den Geschäftsführer haben – diesen werden dann vom Insolvenzverwalter der GmbH gegenüber dem Geschäftsführer geltend gemacht. Besonders haftungsrelevant sind hier Lohnzahlungen inkl. Sozialbeiträge, aber auch der "normale" Zahlungsverkehr auf den Bankkonten kann zu erheblichen Schadensersatzforderungen führen. Aufgrund der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber die Insolvenzantragspflicht für den Fall der Überschuldung bis zum 30. April 2021 ausgesetzt, dies hat positive Auswirkungen für den Geschäftsführer. Für den Fall der Zahlungsunfähigkeit gilt dies jedoch NICHT, hier unterliegt der Geschäftsführer wieder den alten Haftungsregelungen der Vor-Corona-Zeiten. Geschäftsführer von Gesellschaften mit Zahlungsschwierigkeiten, sollten sich daher umgehend von einem Fachanwalt für Gesellschaftsrecht beraten lassen, um eine mögliche persönliche Haftung zu vermeiden.

Akteneinsichtsrechts des Gesellschafters in Zeiten von Corona

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in einem Zwangsgeldverfahren gegen eine GmbH entschieden, dass das Recht des Gesellschafters auf Einsicht in die Geschäftsbücher der GmbH unter zumutbaren Bedingungen erfolgen muss. Unzumutbar ist es, wenn die Einsicht in einem 13qm großen Kellerraum ohne Lüftungsmöglichkeiten erfolgen soll, der zudem noch mit (nicht beschrifteten) Kartons (welche die Geschäftsunterlagen enthalten) und Möbelstücken vollgepackt ist. Da unter solchen Bedingungen eine Einsichtnahme nicht zumutbar ist, darf der Gesellschafter die Einsicht abbrechen bzw. zurückweisen und die GmbH bleibt weiter verpflichtet die Einsichtnahme unter zumutbaren Bedingungen zu ermöglichen, z.B. durch Anmietung eines größeren Raumes.

Steuerrecht "aus dem Leben"

Steuerrecht ist in der konkreten Anwendung superspannend. Für Interessierte (nicht nur Kollegen) haben wir eine sytematische Zusammenstellung des

- Steuerstrafrechts
- Internationalen Steurrechts
- Steuerstrafrechts in Wirtschaftsdelikten
- Steuerstrafrechts im Bereich der Prostitution
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