Finanzgericht: Cum/Cum-Aktiengeschäfte unzulässig

Nach den Urteilen zu Cum/Ex-Aktiengeschäften nehmen sich die Finanzgericht nunmehr die andere Spielart der Aktiengeschäften vor: Das Finanzgericht Hessen hat am 28.01.2020 entschieden, dass Cum/Cum-Aktiengeschäfte, welche von ausländischen Aktieninhabern vorgenommen werden, nicht "funktionieren", da es nicht zu einem Wechsel der Eigentümerstellung kommen. Das Finanzgericht stellt ferner fest, dass es sich im Grundsatz um missbräuchliche Steuergestaltungen im Sinne § 42 AO handelt. Dies hat zur Folge, dass diese Vorgänge in steuerlicher Hinsicht rückabzuwickeln sind - dies könnte zu Millionenbelastungen bei Banken führen. Das letzte Wort in dieser Sache wird aber wohl der Bundesfinanzhof haben.

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