USA und Deutschland paraphieren Abkommen gegen Steuerbetrug

Die USA und Deutschland haben heute ein "Abkommen zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei grenzüberschreitenden Sachverhalten" paraphiert. Mit einer Paraphierung wird der Abkommenstext vorläufig festgelegt. Einzelne Änderungen sind damit nicht ausgeschlossen. Damit das Abkommen in Kraft tritt, muss es noch "endgültig" unterzeichnet werden und dannach der Bundestag und Bundesrat zustimmen.

 

Das Abkommen beruht auf dem US-amerikanische FACTA-Gesetz (Foreign Account Tax Compliance Act), mit welchem die USA seinen umfassenden Informationsanspruch betreffend US-Steuerpflichtige begründet. Nachdem die USA in der Vergangenheit angedeutet haben, dass Staaten bzw. Banken, die sich diesem Gesetz nicht "beugen", vom US-Dollar-Handel augeschlossen werden könnten, haben sich Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien und Spanien in vorauseilendem Gehorsam ein Muster eines Abkommens mit den USA entwickelt. Die heute paraphierte Abkommen beruht auf diesem Mustertext. Er gewährt den USA einen umfassenden Informationsanspruch gegenüber der deutschen Finanzverwaltung bzw. den hiesigen Instituten betreffend US-Steuerpflichtigen. US-Steuerpflichtige können allerdings auch nicht US-Staatsbürger sein!

Umsatzsteuer/innergemeinschaftliche Lieferungen: BFH lehnt Beweislastumkehr ab

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem am 20.02.2013 veröffentlichten Urteil seine harte Haltung bezüglich der Nachweispflichten bei steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen im Sinne §§ 4, 6a UStG bekräftigt.

 

Der BFH betonte ferner, dass bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung der Verkäufer/Lieferer die Beweislast hinsichtlich der Voraussetzungen der Steuerfreiheit trage. Eine Umkehr der Beweislast, wie sie sich aus den Entscheidungen des EuGH vom 21.06.2012 (Rechtssachen C-801/11 und C-142/11) für die Frage des Vorsteuerabzugs im Falle von unwissentlicher Einbeziehung in Umsatzsteuerbetrügereien ergebe könne, sei abzulehnen.

Schweiz schließt umfassendes Auskunftsabkommen mit USA

Die Schweiz hat mit den USA das sogenannte FATCA-Abkommen abgeschlossen. Das Abkommen leitet seinen Namen von einem amerikanischen Steuergesetz ab, (FACTA - Foreign Account Tax Compliance Act).

Das Steuerabkommen gibt dem US-Fiskus umfassende Informations- und Auskunftsrechte gegebenüber Schweizer Finanzinstituten hinsichtlich amerikanischer Bankkunden. In der Presse wird davon gesprochen, dass das Abkommen quasi den "gläsernen" US-Büger schafft und den US-Finanzbehörden faktisch ungehinderten Zugriff auf die entsprechende Bankdaten gibt - zumindest betreffend US-Bürger dürfte man nur noch schwerlich von einem Schweizer Bankgeheimnis sprechen können.

 

Vor dem Hintergrund dieses Abkommens und dem vorangegangenen Scheitern eines Abkommens mit Deutschland scheint sich in der Schweizer Bankenlandschaft die (resignative) Erkenntnis durchzusetzen, dass man in absehbarer Zeit nicht mehr an einem automatischen Informationsaustausch vorbeikommen wird.

Schweiz: Entdeckungsrisiko steigt - "trotz" gescheitertem Steuerabkommen

Das Bundesministerium der Finanzen hat auf eine parlamentarische Anfrage hin mitgeteilt, dass es nunmehr möglich ist, auch an die Schweiz sogenannte "Gruppenanfragen" zu stellen. Bei "Gruppenanfragen" handelt es sich um Auskunftsverlangen, die nicht einen ganz bestimmten, namentlich bekannten Steuerpflichtigen betreffen. Stattdessen fragen diese Anträge nach Personengruppen, die bestimmte "Verhaltensmuster", d.h. bestimmte steuerliche Gestaltungsformen, gewählt haben, die typischerweise für Zwecke der Steuerflucht verwendet werden.

 

Nachdem am 01.02.2013 das neue Amtshilfegesetz in der Schweiz in Kraft getreten ist, gibt die Schweiz nunmehr auch Auskunft auf solche Gruppenanfragen. Die Gruppenanfragen dürfen sich zwar nur auf Sachverhalte ab 2013 beziehen, jedoch dürfte es fraglich sein, ob es der deutschen Finanzverwaltung nicht auch erlaubt sein wird, aus den Antworten entsprechende Rückschlüsse für die Zeiten vor 2013 zu ziehen

OECD fordert Änderung bei Besteuerung internationaler Großkonzerne

In einem am 12.02.2013 veröffentlichten Bericht fordert die OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung; englisch: Organisation for Economic Co-operation and Development) ein signifikante Änderung der Besteuerung von Großkonzernen. Ein solche Änderung müsse auf internationalem Level erfolgen, da einzelstaatliche Maßnahmen sinnlos seien.

 

Lag der Fokus der OECD früher eher auf dem Problem der Doppelbesteurung von wirtschafltichen Aktivitäten, so nimmt die OECD nunmehr das Problem der Nichtbesteurung bzw. "Wenigbesteuerung" vermehrt in den Blick.

Die OECD hat bei in den letzten Jahren durchgeführten Untersuchungen festgestellt, dass insbesondere Großkonzerne mit Instrumenten der grenzüberschreitenden Steuergestaltung ihre faktische Steuerlast auf ein extrem niedriges Niveau drücken. Obwohl diese Steuergestaltungsmodelle legal sind, führen sie zu einer erheblichen Benachteiligung von lokal ansässigen, kleineren Unternehmen bzw. natürlichen Personen. So sei es nicht ungewöhnlich, dass Grosskonzerne faktisch nur 5% Steuern auf ihre Gewinne zahlten, während "normale" Unternehmen bis zu 30% Steuern abführen müssten. Auf lange Sicht gesehen, gefährde dies das Steueraufkommen der Staaten und untergrab die Steuermoral der Bürger.

 

In den nächsten sechs Monaten will die OECD daher einen Maßnahmenkatalog erarbeiten, der insbesondere die folgenden (Steuervermeidungs)Problempunkte aufarbeiten soll:

-hybriden Steuergestaltungen (Stichwort: Qualifikationskonflikte)

-Verrechnungspreisgestaltung

-Konzernfinanzierung

-Neubewertung von digitalen Gütern und Dienstleistungen

-Steueroasen bzw. "Sonderwirtschaftszonen"

-grundsätzliche Maßnahmen zum Kampf gegen Steuervermeidung

Organschaft: Neuregelung des § 17 KStG zwingt zu Änderung von Gewinnabführungsverträgen spätestens ab 2015

Der Bundesrat hat kürzlich einer Änderung des § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG zugestimmt. Die Änderung führt dazu, dass in Gewinnabführungsverträgen zwischen Körperschaften, welche keine Aktiengesellschaften sind, es nunmehr ausreicht, wenn hinsichtlich der Pflicht zur Verlustübernahme auf den jeweils aktuellen Text des § 302 AktG verwiesen wird. Dies schränkt zwar die Gestaltungsfreiheit der Unternehmen ein, gibt ihnen auf der anderen Seite aber die Sicherheit, dass ihre Klauseln nicht aufgrund von Formulierungsfehlern oder Änderungen in der Rechtsprechung verworfen werden.

 

Bereits bestehende Gewinnabführungsverträge sind (unter bestimmten Bedingungen) bis zum 31.12.2014 gültig, ohne dass es einer Änderung des Vertragstextes bedarf.

Gewinnabführungsverträge, die in 2013 ff. neu abgeschlossen werden bzw. Altverträge, die in 2013 ff. geändert werden, müssen allerdings bereits zu diesen Zeitpunkten an den neuen Wortlaut des § 17 Satz 2 Nr. 2 KSTG angepasst werden.

 

Die Empfehlung geht also dahin, Altverträge auf jeden Fall dahingehend überprüfen zu lassen, ob Anpassungsbedarf besteht oder nicht.

BFH: Steuerliche Ermittlungsmaßnahmen der Steuerfahndung können rechtswidrig sein

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass unter bestimmten Umständen steuerliche Ermittlungsmaßnahmen der Steuerfahdnung rechtswidrig sein können - auch wenn Ermittlungsmaßnahmen "per se" zulässig waren.  Zwar sei der Steuerfahndung per Gesetz (§ 208 AO) nicht nur die Durchführung strafrechtlicher Ermittlungsverfahren, sondern auch die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle zugewiesen, jedoch habe die Steuerfahndung bei der Vornahme von steuerlichen Ermittlungsmaßnahmen zu beachten, dass sich für außenstehende Dritte immer der Eindruck ergibt, dass die Steuerfahndung gegen eine Person wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung ermittle. Ein solcher Eindruck hat erheblich rufschädigenden Charakter für den Betroffenen und muss daher nach Möglichkeit (siehe nachfolgend) vermieden werden.

 

Stehe daher fest, dass dem Betroffenen der Vorwurf der Steuerhinterziehung nicht (mehr) gemacht werden kann und ist ihm dies auch mitgeteilt worden, so hat sich die Steuerfahndung bei weiteren steuerlichen Ermittlungen sich der jeweils mildesten Mittel zu bedienen. Dies heißt rein praktisch, dass Außenermittlung dann nicht von der Steuerfahndung, sondern von der Veranlagungsstelle vorgenommen werden dürfen/müssen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Veranlagungsstelle grundsätzlich die Befugnis zur Vornahme der beabsichtigten Maßnahme hat.

Steuerabkommen: "Abkommens-Hopping" kostet Schweiz Geld

Großbritannien hat sowohl mit Liechtenstein als auch mit der Schweiz jeweils Steuerabkommen vereinbart, welche auch die (pauschale) Nachversteuerung von verschwiegenem Vermögen ermöglichen. Das Abkommen mit Liechtenstein ermöglicht es englischen Steuerpflichtigen die Legalisierung seines weltweit undeklarierten Vermögens, wenn sich ein signifikanter Teil des Vermögens in Liechtenstein befindet. Diese Regelung im Abkommen versetzt englische Steuerpflichtige nun in die Lage auswählen, ob er zwei jeweils getrennte Legalisierungen durchführen möchte (Liechtenstein und Schweiz) oder ob er die Gesamtlösung mit Hilfe des Liechtensteiner Abkommens wählt. Für letztere Variante muss er nur den Hauptteil seines Vermögens nach Liechtenstein transferieren. Bei der Legalisierung über Liechstein zahlt der Kunde zwar weniger Steuern, jedoch muss er aus der Anonymität heraustreten. Die Legalisierung über die Schweiz bewahrt die Anonymität des Steuerpflichtigen, jedoch um den Preis einer höheren Steuerbelastung und der auf sich in der Schweiz befindlichen Vermögens begrenzten Legalisierung.

 

Da die Abkommen jeweils unterschiedliche Voraussetzungen und Folgen haben, haben Rechtsanwälte in den betroffenen Ländern bereits verschiedene Strategien für Bankkunden ausgearbeitet. In der Praxis scheint es sich abzuzeichnen, dass von den Kunden die Liechtensteiner Lösung trotz Verlust der Anonymität deutlich bevorzugt wird.

BGH: Teilhaber an geschlossenen Fonds dürfen nicht anonym bleiben

Der Bundesgerichtshof hat in einem Grundsatzurteil festgestellt, dass Teilhaber/Anleger an einem Publikums-Fonds auf Verlangen ihren Namen und ihre Anschrift den anderen Teilhabern/Anlegern mitteilen müssen. In der Praxis sind solche Publikumsgesellschaften in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft in der Weise konzipiert, dass auch eine anonyme Beteiligung möglich ist. Für den (vermögenden) Anleger hat dies den Vorteil, dass nichts über seine Beteiligungshöhe und somit seine Vermögensverhältnisse bekannt wird.

 

"An den Fondsgesellschaften konnten sich die Anleger entweder als Kommanditisten (= unmittelbare Gesellschafter) beteiligen mit der Folge, dass sie mit Namen, Wohnort und Haftsumme in das Handelsregister eingetragen wurden, oder sie beteiligten sich als Treugeber (= mittelbare Gesellschafter) über eine Treuhänderin an dem Fonds, wobei in diesem Fall nur die Treuhänderin als (Treuhand-)Kommanditistin mit Name, Wohnort und Haftsumme im Handelsregister eingetragen wurde. Namen, Anschriften sowie die Beteiligungshöhe der Treugeber sind dann nur der Treuhänderin oder der Fondsgesellschaft bekannt. Die Beteiligungs- und Treuhandverträge enthalten Regelungen, nach denen die Anleger keinen Anspruch darauf haben, dass ihnen vom Treuhänder oder der Gesellschaft die dort bekannten Daten der anderen Anleger mitgeteilt werden."

 

Weiterlesen: BGH: Teilhaber an geschlossenen Fonds dürfen nicht anonym bleiben

Steuerabkommen Schweiz: Bundesrat lehnt erneut ab

Der Bundesrat in seiner Sitzung am 01.02.2013 das Steuerabkommen mit der Schweiz (erneut) abgelehnt. Diese erneute Abstimmung war notwendig, da der Bundestag nach der im Dezember 2012 durch den Vermittlungsausschuss erfolgten Ablehnung eine Abstimmung des gesamten Bundesrates verlangt hatte. Nachdem nunmehr auch bei dieser Abstimmung keine Zustimmung des Bundesrates erreicht worden ist, könnte der Bundestag nochmal den Vermittlungsausschuss anrufen.

 

Hinzuweisen ist noch auf den Umstand, dass nach einer Umfrage von Ernst&Young bei Schweizer Privatbankiers, ca. 72% erklärten, dass das deutsche Nein "eher positive" oder "positive" Auswirkungen für das eigene Institut haben werde. Das Ergebnis dieser Umfrage hatte für erhebliche Verwirrung gesorgt, da in den vorhergehenden Diskussionen immer behauptet wurde, dass auch die Schweizer Banken ein Zustandekommen des Abkommens begrüßen würden.

Steuerrecht "aus dem Leben"

Steuerrecht ist in der konkreten Anwendung superspannend. Für Interessierte (nicht nur Kollegen) haben wir eine sytematische Zusammenstellung des

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- Internationalen Steurrechts
- Steuerstrafrechts in Wirtschaftsdelikten
- Steuerstrafrechts im Bereich der Prostitution
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