BFH verschärft Anforderungen an Gutglaubensschutz bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil vom 25.04.2013 die Anforderungen an den Gutglaubensschutz bei innergemeinschaftlichen Lieferungen verschärft.

 

Im Bereich der Umsatzsteuer kommt es bei grenzüberschreitenden Lieferungen sehr häufig zu Betrügereien - in die oftmals auch unschuldige Dritte hineingezogen werden. Da die Betrüger fast nie zu greifen sind, halten sich die Finanzämter (und immer häufiger auch die Steuerfahndung) an die unschuldigen Dritten in Deutschland - und fordern von diesen die Umsatzsteuer nach.

 

Zwar hat der Gesetzgeber in §6a Abs. 4 UStG eine Regelung vorgesehen, welche den gutgläubigen Lieferanten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen vor ein Nachforderung der Umsatzsteuer schützen soll, jedoch ist erheblich strittig, wann der Lieferant als gutgläubig gilt. Der BFH hat in den letzten Jahren, die Anforderungen an die Gutgläubigkeit immer weiter erhöht. Nunmehr verlangt der BFH, dass der Unternehmen zur Vermeidung, dass er auf einen Umsatzsteuerbetrüger hineinfällt "Nachforschungen (über seinen Geschäftspartner" bis zur Grenze der Zumutbarkeit durchführt.

 

In der nun vorliegenden Entscheidung bestätigt der BFH diese Anforderungen und stellt sich ferner auf den Standpunkt, dass "ungewöhnliche Umstände", wie z.B. der Barverkauf hochwertiger Wirtschaftsgüter, besondere Prüfungspflichten vom Unternehmer abverlangen. So muss sich der Unternehmer z.B. unbedingt Gewissheit über Sitz, Vertretungsorgane und juristische Existenz seines Geschäftspartners verschaffen.

Anzahl der Selbstanzeigen steigt rapide an - Steuerfahndung wertet Daten-CD aus

Die Finanzverwaltungen der Bundesländer melden, dass die Anzahl der strafbefreienden Selbstanzeigen in 2013 stark angestiegen ist. In Rheinland-Pfalz wurde in den ersten fünf Kalendermonaten bereits fast die Gesamtzahl der Selbstanzeigen aus 2012 erreicht.

 

Gleichzeitig stellen wir in unserer Kanzlei fest, dass die Steuerfahndung Nordrhein-Westfalen damit begonnen hat, die kürzlich angekauften Daten-CDs auszuwerten. Die CDs listen eine Reihe von deutschen Kunden Schweizer Bankhäuser mit ihren jeweiligen Kontoständen auf. Die Daten gehen teilweise bis in das Jahr 2002 zurück. Betroffene Steuerpflichtige sollten sich darüber im Klaren sein, dass es für eine strafbefreiende Selbstanzeige dann zu spät ist, wenn die Steuerfahndung Durchsuchungsmaßnahmen vornimmt.

 

 

Unsere Kanzlei ist seit mehr als 15 Jahren auf dem Gebiet des Steuerrechts/Steuerstrafrechts tätig und mit der Thematik der strafbefreiende Selbstanzeige bestens vertraut.

 

Zögern Sie nicht, sich mit diesbezüglichen Fragestellungen an uns zu wenden und ein zeitnahes Beratungsgespräch zu vereinbaren. Solche Beratungen unterliegen auch dann dem Anwaltsgeheimnis und werden von uns absolut vertraulich behandelt, wenn sich die Betroffenen nicht oder nicht sofort zur Abgabe einer Selbstanzeige entschließen können!

Steuerrecht "aus dem Leben"

Steuerrecht ist in der konkreten Anwendung superspannend. Für Interessierte (nicht nur Kollegen) haben wir eine sytematische Zusammenstellung des

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