Bank muss Steuerfahndung Auskunft über alle Kunden erteilen

Da Finanzgericht Baden-Württemberg (Az.: 4 V 24/4) hat entschieden, dass die Steuerfahndung von Banken Auskunft über Inhaber von Telekom Bonus-Aktien verlangen darf. Die Besonderheit der Entscheidung liegt darin, dass die Steuerfahndung von der Bank verlangen darf, dass diese alle(!) Kunden benennt, welche Telekom Bonus-Aktien erhalten haben. Die Steuerfahndung muss also nicht einen konkreten Kunden benennen. Dies ist eine bahnbrechende Entscheidung im deutschen Steuerstrafrecht - zu Lasten des Bankgeheimnis. Empfänger von Telekom Bonus-Aktien sollten sich anwaltlich beraten lassen, da die Steuerfahdung nun bei allen Banken die Wertpapier-Depots einsehen wird.

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Steuerrecht "aus dem Leben"

Steuerrecht ist in der konkreten Anwendung superspannend. Für Interessierte (nicht nur Kollegen) haben wir eine sytematische Zusammenstellung des

- Steuerstrafrechts
- Internationalen Steurrechts
- Steuerstrafrechts in Wirtschaftsdelikten
- Steuerstrafrechts im Bereich der Prostitution
zusammengestellt.

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