Bundesverfassungsgericht erklärt erneut Durchsuchungs- und Abhörmaßnahmen für unzulässig

Nochmals hat das Bundesverfassungsgericht in einer Steuerstrafsache die Grundrechte der Steuerbürger gefestigt: Einem in Haft sitzenden Straftäter wurde vorgeworfen, dass er aus der Haft weiterhin an illegalen Geschäften beteiligt ist und diese steuere. Aus diesen illegalen Einkünften sollen EUR 2.850 an den Rechtsanwalt des Straftäters gezahlt worden sein. Das Amtsgericht ordnete wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung und der Geldwäsche die Abhörung der Gespräche zwischen Rechtsanwalt und Straftäter an. Ferner wurde die Kanzlei des Rechtsanwalts durchsucht. Das Bundesverfassungsgericht erklärte die Maßnahmen nunmehr für unzulässig, da die Beschlüsse des Amtsgerichts nicht die Mindestanforderungen an die Darlegung der Tatvorwürfe genügten.

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Bundesverfassungsgericht stärkt Rechte der Steuerbürger

Wieder einmal hat das Bundesverfassungsgericht dem überschnellen Vorgehen der Steuerfahndung deutliche Grenzen gesetzt: Der Betroffene hatte auf Nachfrage gegenüber dem Finanzamt angegeben, dass er den Neubau einer Halle mit Geldern seines Schwiegervaters finanziert habe. Der Schwiegervater habe das Geld aus einem Grundstücksverkauf erlöst. Das Finanzamt glaubte den Angaben des Betroffenen nicht und vermutete, dass die Halle mit Schwarzgeldern finanziert worden sei. Sie ließ die Wohnung und das Büro des Betroffenen durchsuchen. Wenig später stellte sich heraus, dass der Schwiegervater tatsächlich DM 1,8 Mio aus einem Grundstücksgeschäft erlöst hatte. Daraufhin wurden die Ermittlungen gegen den Betroffenen eingestellt. Der Betroffene klagte jedoch nachträglich auf Feststellung der Unzulässigkeit der Durchsuchung - und bekam vor dem Bundesverfassungsgericht Recht.

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BFH: Haftung von Ehegatten für die Steuerhinterziehung des anderen Ehegatten

Herkömmlicherweise haftet jede natürliche Person nur für die Handlungen, welche sie selbst verantwortet hat. Dies heißt im Falle der Zusammenveranlagung, dass nur derjenige Ehegatte für unrichtige/unterlassene Angaben einzustehen hat, die er selbst gemacht hat. Der andere Ehegatte kann nicht für die Steuerhinterziehung seines Ehepartners verantwortlich gemacht werden. Diesem Grundsatz trägt das Instrument der Aufteilung der Gesamtschuld Rechnung. Dieses findet gerade in Fällen der Zusammenveranlagung bei Steuerhinterziehung Anwendung und verhindert, dass der *unschuldige* Ehepartner aufgrund des Gesamtbescheides für die Steuerverbindlichkeiten des anderen Ehegatten in Anspruch genommen werden kann. Nunmehr hat der BFH jedoch ausgesprochen, dass im Falle einer Aufteilung der Gesamtschuld es dem FA trotzdem möglich bleibt, einen gesonderten Haftungsbescheid gegenüber dem *unschuldigen* Ehegatten zu erlassen.

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Steuerrecht "aus dem Leben"

Steuerrecht ist in der konkreten Anwendung superspannend. Für Interessierte (nicht nur Kollegen) haben wir eine sytematische Zusammenstellung des

- Steuerstrafrechts
- Internationalen Steurrechts
- Steuerstrafrechts in Wirtschaftsdelikten
- Steuerstrafrechts im Bereich der Prostitution
zusammengestellt.

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