BFH zum Beweismaß für Steuerhinterziehung bei Auslandssachverhalten (§ 90 Abs. 2 AO)

Längere Zeit war unklar, wie sich die erweiterte Mitwirkungspflicht des § 90 Abs. 2 AO im Hinblick auf den Nachweis des Vorliegens einer Steuerhinterziehung auswirkt. Wichtig ist diese Frage um festzustellen, ob die verlängert Verjährungsfrist des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO (10 Jahre, statt 4 Jahre) Anwendung findet. § 169 Abs. 2 Satz 2 AO setzt voraus, dass eine Steuerhinterziehung vorliegt.

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Steuerrecht "aus dem Leben"

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