BGH verschärft Rechtsprechung zur Bankrott-Strafbarkeit des GmbH-Geschäftsführers

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 15.05.2012 seine jahrzehntelange, ständige Rechtsprechung zur Bankrott-Strafbarkeit des GmbH-Geschäftsführer aufgegeben - und verschärft. Die Rechtsprechung des BGH zu dieser Strafvorschrift geht zurück bis zu einem Urteil des Reichsgerichts im Jahre 1909.

 

Nach der bisher geltenden Rechtsprechung setzte Strafbarkeit des GmbH-Geschäftsführers wegen Bankrotts (§ 283 StGB) voraus, dass der Geschäftsführer die anstößigen Handlungen (zumindest) auch im Interesse der Gesellschaft vornimmt - und nicht allein im eigenen Interesse (z.B. weil er sich kurz vor der Insolvenz der Gesellschaft noch selber *schnell* bereichern will). Diese Einschränkung fällt nach der neue Rechtsprechung des BGH nunmehr weg - auch der Geschäftsführer, der sich mit seinen Handlungen im Zeitpunkt der Krise der Gesellschaft ausschließlich selbst bereichern will, macht sich des Bankrotts strafbar.

 

 

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Über 20 Vorträge und Veranstaltungen in 2007

Die Mitarbeiter unserer Kanzlei, insbesondere Herr RA Sebastian Korts, werden dieses Jahr wieder über 20 Vorträge und Veranstaltungen (2-stündige Vorträge, 1- bzw. 2-Tagesveranstaltungen) zu Themen aus dem Bereich nationales und internationales Steuerrecht, Steuerstrafrecht, Gesellschaftsrecht und Nachfolgeplanung (inklusive Erbrecht&Erbsteuerrecht) halten.

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Steuerrecht "aus dem Leben"

Steuerrecht ist in der konkreten Anwendung superspannend. Für Interessierte (nicht nur Kollegen) haben wir eine sytematische Zusammenstellung des

- Steuerstrafrechts
- Internationalen Steurrechts
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