Notar muss nicht über Steuerrecht belehren und haftet daher auch nicht

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 20.9.2007 (Az: III ZR 33/07) entschieden, dass ein Notar bei einer Beuurkundung nicht aufgrund seiner allgemeinen notariellen Belehrungspflicht verpflichtet ist, die Beteiligten auf (umsatz)steuerrechtliche Folgen ihrer Handlungen hinzuweisen. Ergeben sich daher aus dem beuurkundeten Geschäft steuerrechtlich nachteilige Folgen, auf welche der Notar nicht hingewiesen hat, so haftet er nicht. Der BGH erklärt, dass die Beratung und Belehrung über die steuerlichen Folgen eines Geschäfts allein den hierfür ausgebildeten Fachleuten obliegt - welche dann auch für ihre Beratung haften. Dies gilt selbst dann, wenn aufgrund des Hinweises des Notars auf eine steuerlich korrektere Gestaltung eine Änderung des Vertrages vorgenommen wird - sich jedoch im Nachhinein herausstellt, dass der Hinweis des Notars falsch war (da sich die Rechtsprechung der Finanzgericht zu diesem Punkt kurz vorher geändert hat). Nur für das Gebiet der Grunderwerbsteuer obliegt dem Notar eine Belehrungspflicht.

Kontenabruf durch Finanzämter kann nur bedingt angefochten werden

Das Finanzgericht Düsseldorf hat in einer Entscheidung vom 25.04.2007 den Rechtsschutz von Steuerpflichtigen gegen Ermittlungsmaßnahmen der Finanzämter eingeschränkt. Konkret ging es um den sogenannten automatisierten Kontenabruf durch ein Finanzamt.

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Rechtswidrige Telefonüberwachungen dürfen weder strafrechtlich noch steuerlich verwertet werden!

Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 25.07.2007 (Az.: 4 K 1174/06 VTa,Z,EU) entschieden, dass Finanzämter keine Steuerbescheide erlassen dürfen, wenn es die notwendigen Tatsachen zur Begründung des SteuerbescheidesNUR auf rechtswidrige Telefonüberwachungsmaßnahmen / Abhörmaßnahmen stützen kann. Im vorliegenden Fall waren die Telefonüberwachungsmaßnahmen rechtswidrig, da Steuerhehlerei nicht zu den Straftaten gehört, wegen derer Telefone abgehört werden dürfen.

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Umsatzsteuerkarussell: EuGH schützt gutgläubige Händler/Lieferanten

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) vertritt in einer Entscheidung vom 27.09.2007 (Az.: C-409/04) hinsichtlich unwissend an einem Umsatzsteuerkarussell Beteiligter die gleiche Ansicht, welche kürzlich auch schon der deutsche Bundesfinanzhof (BFH) geäußert hat: Gutgläubige Händler/Lieferanten, die unwissentlich in ein grenzüberschreitendes Umsatzsteuerkarrussell verwickelt werden haften nicht gegenüber dem Fiskus für die entgangene Umsatzsteuer. Wie der BFH, so verlangt jedoch auch der EuGH, dass der gutgläubige Händler/Lieferant *alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um sicherzustellen, dass die von ihm vorgenommene innergemeinschaftliche Lieferung nicht zu seiner Beteiligung an einer solchen Steuerhinterziehung führt.*

Steuerrecht "aus dem Leben"

Steuerrecht ist in der konkreten Anwendung superspannend. Für Interessierte (nicht nur Kollegen) haben wir eine sytematische Zusammenstellung des

- Steuerstrafrechts
- Internationalen Steurrechts
- Steuerstrafrechts in Wirtschaftsdelikten
- Steuerstrafrechts im Bereich der Prostitution
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