Schiedsrichter im Gesellschafterstreit – Verbindung von rechtlicher und steuerlicher Kompetenz
In einem aktuellen Schiedsverfahren zwischen Gesellschaftern einer Steuerberaterkanzlei wurde ich als Schiedsrichter nach der DIS-Schiedsordnung (Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit) berufen. Ausschlaggebend für die Wahl waren meine langjährige Erfahrung in gesellschaftsrechtlichen Konflikten sowie mein steuerrechtliches Know-how – eine Kombination, die gerade im Kontext von Kanzleistrukturen entscheidend ist. Das Verfahren konnte erfolgreich und einvernehmlich abgeschlossen werden. Solche Verfahren bieten gegenüber klassischen Gerichtsprozessen häufig Vorteile: Diskretion, Flexibilität und eine zügige Klärung des Konflikts. Meine Tätigkeit als Schiedsrichter ergänzt meine Arbeit als Prozessanwalt ideal – denn sie schärft den Blick für Lösungen, die tragfähig, durchsetzbar und praxisnah sind. Ihr Nutzen: **Strukturierte Konfliktlösung bei Gesellschafterstreitigkeiten **Einbindung steuerlicher Aspekte in gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzungen **Vertrauliche Klärung durch Schiedsverfahren oder anwaltliche Moderation **Zielgerichtete Vertretung – auch vor ordentlichen Gerichten Sprechen Sie mich an, wenn Sie einen neutralen Dritten oder rechtlichen Beistand bei innergesellschaftlichen Spannungen suchen – gerade in sensiblen Konstellationen wie Partnerschaften, Kanzleien oder Familiengesellschaften. **Ihr Sebastian Korts**Vorsicht Falle! Warum eine abgeschlossene Betriebsprüfung noch lange nicht das Ende ist
Zum 1. Januar 2025 trat die erweiterte Berichtigungspflicht nach § 153 Abs. 4 AO in Kraft. Diese neue Regelung verpflichtet Unternehmen und Selbstständige, nicht nur fehlerhafte oder unvollständige Steuererklärungen zu korrigieren, sondern auch zu prüfen, ob Feststellungen aus einer Außenprüfung Auswirkungen auf andere, noch nicht geprüfte Steuerarten oder Zeiträume haben. Sobald eine Betriebsprüfung abgeschlossen ist und die Feststellungen in einem Steuerbescheid bestandskräftig umgesetzt wurden, müssen Steuerpflichtige EIGENSTÄNDIG überprüfen, ob sich diese Sachverhalte auf andere Steuererklärungen auswirken. Ist dies der Fall, besteht eine gesetzliche Pflicht zur Berichtigung – unabhängig davon, ob die betroffenen Steuerarten oder Zeiträume Gegenstand der ursprünglichen Prüfung waren. Die Nichtbeachtung der erweiterten steuerlichen Berichtigungspflicht nach § 153 Abs. 4 AO kann dazu führen, dass man sich der STEUERHINTERZIEHUNG schuldig macht. Die Berichtigungspflicht ist also strafbewehrt. Ein Verstoß kann nicht nur finanzielle Nachteile mit sich bringen, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Besonders betroffen sind Unternehmen mit komplexen Steuerstrukturen oder mehreren Steuerarten, bei denen Prüfungsfeststellungen in einem Bereich oft Auswirkungen auf andere haben. Unser Expertenteam hilft Ihnen, die neuen gesetzlichen Anforderungen sicher zu erfüllen. Wir prüfen für Sie, ob und in welchem Umfang Handlungsbedarf besteht, und übernehmen die fristgerechte Berichtigung Ihrer Steuererklärungen. So minimieren Sie Haftungsrisiken und stellen sicher, dass Ihre steuerlichen Pflichten vollständig erfüllt sind. Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Analyse Ihrer steuerlichen Situation und profitieren Sie von unserer Erfahrung im Umgang mit Betriebsprüfungen und steuerlichen Berichtigungspflichten.Dr. Korts erstreitet weiteres Grundsatzurteil des BFH zu Auskunftsansprüche von Steuerpflichtigen
Rechtsanwalt Dr. Korts hat vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ein weiteres wegweisendes Urteil zur Auslegung von Art. 15 DSGVO erstritten (BFH, Urteil vom 14.01.2025 – IX R 25/22). Es handelt sich dabei um eine sogenannte V-Entscheidung, also eine Entscheidung, die der BFH als besonders bedeutsam einstuft. Neben der zentralen Frage des Auskunftsanspruchs klärt das Urteil zudem weitere bislang ungeklärte Rechtsfragen im Zusammenhang mit der DSGVO. Im Kern geht es um die Auskunftsansprüche des Bürgers gegenüber der Finanzverwaltung. Das Urteil stellt klar, dass Bürger einen Anspruch darauf haben, umfassende Informationen über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch die Finanzverwaltung zu erhalten. Besonders erfreulich ist der abschließende Satz des Urteils, in dem der BFH unmissverständlich klarstellt: Ein Antrag auf Auskunft über verarbeitete personenbezogene Daten bedarf keiner Begründung. Zur Begründung dieser Entscheidung wurden zentrale rechtliche Positionen dargelegt: *Keine Ablehnung auf Grundlage von § 32c Abs. 2 AO: Die Sollvorschrift dieser Norm rechtfertigt keine Verweigerung des Auskunftsanspruchs. *Kein Argument der Unverhältnismäßigkeit: Weder eine analoge Anwendung von Art. 14 Abs. 5 Buchst. b Alt. 2 DSGVO noch Erwägungsgrund 63 Satz 7 DSGVO stützen die Behauptung eines unverhältnismäßigen Aufwands. Ebenso wenig lässt sich eine Ablehnung auf § 32c Abs. 1 Nr. 3 AO oder § 275 Abs. 2 BGB stützen. *Kein "exzessiver" Antrag: Ein Auskunftsanspruch ist nicht allein deshalb übermäßig, weil er weder zeitlich noch inhaltlich eingeschränkt wird. Besonders hervorzuheben ist der Hinweis des BFH, dass selbst eine bereits erfolgte Akteneinsicht den Anspruch aus Art. 15 DSGVO nicht begrenzt. Unklar bleibt das Urteil in Bezug auf die angebliche „Unerlässlichkeit“ der Auskunft. Hierzu verweisen wir auf den Aufsatz von Dr. Sebastian Korts "BFH-Urteil vom 12. 3. 2024, IX R 35/21 - ein Missverständnis?" in Stbg 2024, 285. Auffällig ist jedoch, dass diese Problematik im abschließenden Urteilssatz nicht mehr thematisiert wird – möglicherweise ein Indiz dafür, dass der BFH diese Voraussetzung nicht weiter aufrechterhält. Weiterhin ungeklärt bleibt die genaue Bedeutung des Begriffs „Kopie“: Der BFH argumentiert, dass sich dieser nicht auf das vollständige Dokument, sondern lediglich auf die darin enthaltenen personenbezogenen Daten bezieht, die vollständig bereitgestellt werden müssen. Es bleibt jedoch widersprüchlich, wie ein Dokument einerseits vollständig, aber dennoch nicht in seiner Gesamtheit übermittelt werden soll.Internationale Steuerplanung: So gelingt der steueroptimierte Wohnsitzwechsel
Die Entscheidung, Deutschland zu verlassen und sich im Ausland niederzulassen, kann viele Vorteile mit sich bringen – nicht zuletzt auch steuerliche. Allerdings birgt eine solche Auswanderung auch Risiken, die oft unterschätzt werden. Das aktuelle Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. Januar 2025 (IX R 37/21) zeigt eindrucksvoll, dass eine unzureichende steuerliche Planung zu unerwarteten Steuerlasten führen kann. Vorteile einer steuerlichen Auswanderung Viele Länder bieten steuerliche Anreize für zuziehende Personen. So profitieren Neuankömmlinge in Großbritannien unter bestimmten Bedingungen von der sogenannten „remittance basis“: Einkommen, das nicht ins Land transferiert wird, bleibt steuerfrei. Auch andere Länder, wie Portugal mit seinem „Non-Habitual Resident (NHR)“-Regime oder Dubai mit seinen weitgehenden Steuerbefreiungen für Privatpersonen und Unternehmer, bieten attraktive Modelle für wohlhabende Privatpersonen und Investoren. Zu den möglichen Vorteilen einer Auswanderung gehören: - Reduzierte oder pauschale Besteuerung von ausländischem Einkommen - Günstigere Erbschaft- und Schenkungssteuerregelungen - Bessere steuerliche Behandlung von Kapitaleinkünften - Weniger Bürokratie und unternehmensfreundliche Regelungen Doch Vorsicht: Nicht jede steuerliche Vergünstigung im Ausland führt automatisch zu einer steuerlichen Entlastung. Steuerliche Risiken und Fallstricke Das BFH-Urteil zeigt, dass auch nach einem Wegzug aus Deutschland steuerliche Verpflichtungen bestehen bleiben können. Besonders relevant ist die erweiterte beschränkte Steuerpflicht gemäß § 2 des Außensteuergesetzes (AStG). Diese Vorschrift ermöglicht es dem deutschen Fiskus, für bis zu zehn Jahre nach der Auswanderung weiterhin Steuern auf bestimmte Einkünfte zu erheben, sofern der Wegzug in ein Land mit niedriger Besteuerung erfolgt. Konkrete Risiken sind: - Nachträgliche Besteuerung von Kapitalerträgen durch Deutschland - Risiko einer Doppelbesteuerung bei unzureichender Steuerplanung - Einschränkungen bei der Wegzugsbesteuerung für Gesellschafter von Kapitalgesellschaften - Unterschätzte Meldepflichten und steuerliche Rückwirkungseffekte - Funktionsverlagerung: Verlegen Unternehmen oder Unternehmer wesentliche wirtschaftliche Funktionen ins Ausland, kann dies steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen, insbesondere im Hinblick auf Verrechnungspreise und Wegzugsbesteuerung. Was können Sie tun? Eine steuerlich optimierte Auswanderung erfordert eine gründliche Planung und professionelle Beratung. Bereits vor dem Wegzug sollten Sie klären: - In welchem Land kann ich steuerliche Vorteile bestmöglich nutzen? - Welche Einkünfte unterliegen weiterhin der deutschen Besteuerung? - Gibt es Möglichkeiten, die erweiterte beschränkte Steuerpflicht zu vermeiden? - Wie lassen sich Doppelbesteuerungsabkommen optimal nutzen? - Welche steuerlichen Folgen hat eine mögliche Funktionsverlagerung meines Unternehmens? Professionelle steuerliche Begleitung Als Fachanwalt für Steuerrecht unterstütze ich Sie bei der optimalen Gestaltung Ihrer steuerlichen Situation – sowohl beim Wegzug aus Deutschland als auch bei der Wahl des geeigneten Zuzugslandes. Nutzen Sie meine Expertise, um unnötige Steuerlasten zu vermeiden und Ihre finanzielle Zukunft bestmöglich zu gestalten. Kontaktieren Sie mich für ein persönliches Beratungsgespräch – bevor steuerliche Fallstricke zuschlagen!Steuerhinterziehung mit Dubai-Vermögen? Jetzt schnell handeln und strafrechtliche Konsequenzen vermeiden!
Der Rechtsausschuss des Landtages Nordrhein-Westfalen befasst sich heute (19.03.2025) mit der Aufarbeitung der sogenannten „Dubai-Daten“. Diese enthalten Hinweise auf Steuerhinterziehung durch in Deutschland ansässige Personen mit Immobilienbesitz in den Golfstaaten. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat bereits 2021 für rund zwei Millionen Euro Daten über deutsche Steuerpflichtige mit Vermögen in Dubai erworben. Seitdem werten die Finanzbehörden die Daten schrittweise aus. Im September 2024 wurden die Datensätze an die Länderfinanzbehörden – darunter Nordrhein-Westfalen – übermittelt. **Ermittlungen laufen bereits – handeln Sie, bevor es zu spät ist!** Die Steuerfahndung in NRW hat bereits Mehrsteuern in Höhe von 812.896 Euro ermittelt. 41 Verfahren wurden eingeleitet, weitere könnten folgen. Die Behörden analysieren die Daten immer tiefer – mit jeder neuen Auswertung steigt das Risiko, entdeckt zu werden. Wer Vermögen oder Einkünfte in Dubai nicht angegeben hat, muss mit Post vom Finanzamt oder sogar einem Steuerstrafverfahren rechnen. Die Konsequenzen können gravierend sein: hohe Nachzahlungen, Zinsen, Strafen oder sogar strafrechtliche Verurteilungen. **Nutzen Sie die letzte Chance: Strafbefreiende Selbstanzeige!** Noch besteht die Möglichkeit, eine strafbefreiende Selbstanzeige abzugeben und so einer Bestrafung zu entgehen. Doch die Anforderungen sind in den letzten Jahren deutlich verschärft worden – Fehler können dazu führen, dass die Selbstanzeige unwirksam ist und strafrechtliche Folgen drohen. Unsere Kanzlei ist auf Steuerstrafrecht spezialisiert und seit über 20 Jahren erfolgreich in der Beratung von Mandanten mit nicht erklärtem Auslandseinkommen. Wir haben zahlreiche Mandanten sicher durch den gesamten Prozess begleitet – selbst bei Steuerhinterziehungen in Höhe von hunderttausenden Euros konnten wir strafrechtliche Verurteilungen verhindern. **Jetzt unverzüglich handeln – bevor die Finanzbehörden Sie entdecken!** Die Zeit läuft! Sobald die Behörden Ihre Steuerhinterziehung feststellen, ist eine Selbstanzeige nicht mehr möglich. **Kontaktieren Sie uns noch heute für eine diskrete und professionelle Erstberatung.** Wir prüfen Ihre Situation und finden die beste Lösung für Sie. ???? **Rufen Sie uns jetzt an oder vereinbaren Sie einen Beratungstermin!**Weitere Beiträge...
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Steuerrecht "aus dem Leben"
Steuerrecht ist in der konkreten Anwendung superspannend. Für Interessierte (nicht nur Kollegen) haben wir eine sytematische Zusammenstellung des
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