Riesen-Chaos bei Steuerfahndung des Saarlandes?!
Das Saarland ist seit vielen Jahren ein sogenanntes "Nehmerland" im System des Länderfinanzausgleichs, da seine eigenen Finanzmittel nicht ausreichend sind. Die Geldmittel, welche das Saarland erhält stammen aus den Steuerzahlungen der Steuerpflichtigen der anderen Bundesländer (Bayern und Baden-Württemberg) Nunmehr hat der Rechnungshof des Saarlandes festgestellt, dass von der saarländischen Steuerfahndung wohl seit über 3 Jahren hunderte von Verdachtsfällen, welche sich aus "Banken-CDs" ergeben haben, nicht verfolgt worden sind. Eventuell ist durch dieses Versäumnis in einigen Fällen bereits Verjährung eingetreten. Es drängt sich hier natürlich der Verdacht auf, dass die saarländische Finanzverwaltung die eigenen, saarländischen Steuerpflichtigen "mit Samthandschuhen" anfassen wollte. Vor diesem Hintergrund stellt sich natürlich die Frage, ob die Strafverfolgung in anderen Bundesländern, die auf Erkenntnissen aus Banken-CDs stammen, noch "gerechtfertigt" sind, wenn in einem Bundesland diese Delikte offenkundig seit Jahren nicht bzw. faktisch nicht verfolgt werden.EILMELDUNG: FG Niedersachsen setzt "Soli" aus
Der 7. Senat des Finanzgerichts Niedersachsen hat in einer erst heute bekannt gewordenen Entscheidung vom 22.09.2015 den Vollzug des Solidaritätszuschlages (vorläufig) ausgesetzt. Seit mehreren Jahren wird von verschiedenen Seiten die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlages in Zweifel gezogen. Bereits im Jahr 2013 legte das FG Niedersachsen deshalb dem Bundesverfassungsgericht diese Frage zur Entscheidung vor. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu noch keine Entscheidung getroffen. *Trotz* des vor dem Bundesverfassungsgerichts laufenden Verfahrens, weigerten sich die Finanzämter (und auch die Finanzgerichte) von einer Erhebung des Solidaritätszuschlages abzusehen bzw. deren Vollzug auszusetzen. Hauptargument war unter anderem das Interesse des Gesamtstaates an einer geordneten Haushaltsführung, welche durch die (vorläufige) Aussetzung des Solidaritätszuschlages (Gesamtaufkommen pro Jahr ca. 13 Milliarden EUR), erheblich gefährdet wäre. Das FG Niedersachsen teilt diese Bedenken nicht bzw. nicht in dem befürchteten Ausmaß; das FG verweist insbesondere auf die derzeitigen Rekordsteuereinnahmen des Staates und die historisch niedrigen Zinsen am Kapitalmarkt, welche eine günstige Refinanzierung ermöglichen.BFH: Bestechungsgelder müssen versteuert werden
Erhält ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner Beschäftigung von dritter Seite Bestechungsgelder, so unterliegen diese Zahlungen der Einkommensteuer als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. Die Herausgabe der Bestechungsgelder an den geschädigten Arbeitgeber führt im Jahr der Herausgabe zu Werbungskosten bei den Einkünften aus § 22 Nr. 3 EStG. Können die Werbungskosten nicht vollständig "verrechnet" werden, so scheidet eine Verrechnung mit anderen Einkünften in diesem Jahr aus (Verbot des vertikaler Verlustausgleichs nach § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG). Der Steuerpflichtige kann diese Verluste nur mit positiven Einkünfte derselben Einkunftsart in anderen Veranlagungszeiträumen ausgleichen.BFH: Abfindung nach Wegzug in die Schweiz nur dort steuerbar
Verzieht ein Arbeitnehmer von Deutschland in die Schweiz und erhält nach seinem Wegzug von seinem (ehemaligen) Arbeitgeber eine Abfindung aufgrund der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, so ist diese Abfindung nur in der Schweiz zu versteuern und nicht in Deutschland. Es greift in diesem Fall die Regelung des Art. 15 Absatz 1 des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Schweiz, welche der Schweiz als Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht zuweist. Entscheidend ist, dass die Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wird und nicht als "Entgelt" für in der Vergangenheit (in Deutschland) geleistete Arbeit anzusehen ist, es sich also gerade nicht um nachträglichen Arbeitslohn handelt. Eine ergänzende Vereinbarung zwischen Deutschland und der Schweiz aus dem Jahre 2010, welche einen "Kompromiss" zwischen den beiden Staaten hinsichtlich der Besteuerung von Abfindungen festlegte, erklärte der Bundesfinanzhof für nicht anwendbar.FG Köln verbietet zwischenstaatlichen Informationsaustausch
Das Finanzgericht Köln hat in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss der deutschen Finanzverwaltung die Weitergabe von Informationen über ein Unternehmen an die Steuerverwaltung der Länder Australien, Kanada, Frankreich, Vereinigten Königreichs und Japan untersagt! Bei den Ländern handelt es sich um die sogenannte E-6-Länder, welche im Rahmen einer Initiative der OECD einen Aktionsplan zur Vermeidung der Steuerflucht von internationalen Konzernen vereinbarten haben. Auf Basis diese Aktionsplans wollen sich diese Staaten zuerst über die Strukturen internationaler Konzerne austauschen, um mögliche steuerliche "Schlupflöcher" zu erkennen. In dem konkreten Fall wollte das Bundeszentralamt für Steuern in Bonn den E6-Ländern bestimmte Informationen über Aufbau und Struktur über einen ganz bestimmten Konzern zukommen lassen. Das FG Köln hat nun dieses Informationsaustausch (vorläufig) untersagt, da aus Sicht des FG Köln keine ausreichende Rechtsgrundlage für diese Art des Informationsaustausch bestehe und daher eine nicht gerechtfertigte Verletzung des Steuergeheimnisses vorliege. Die Rechtsnormen, auf welche sich die deutsche Finanzverwaltung stütze seien nur dann einschlägig, wenn dem Konzern "konkret" eine Steuerumgehung vorgeworfen werden könne. Überdies sei zu berücksichtigen, dass das Ausnutzen von zwischen den Staaten bestehenden Steuergefälle im Grundsatz nicht rechtswidrig sei.Weitere Beiträge...
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Steuerrecht "aus dem Leben"
Steuerrecht ist in der konkreten Anwendung superspannend. Für Interessierte (nicht nur Kollegen) haben wir eine sytematische Zusammenstellung des
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- Internationalen Steurrechts
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