Neuer Cum-Ex-Prozess in Bonn - Einziehung von Vermögenswerten
Vor dem Landgericht Bonn hat diese Woche ein weiterer Strafprozess zu Cum-Ex-Geschäften begonnen. Angeklagt ist ein Manager einer Gesellschaft aus dem Konzern der Warburg-Bank. Die Schadenssumme soll sich auf ca. EUR 150 Millionen belaufen. Neben der strafrechtlichen Komponente steht bei Strafverfahren immer stärker auch die Frage nach der sogenannten "Vermögensabschöpfung" im Raum. Der Gesetzgeber hat die Vorschriften aus diesem Bereich im Jahr 2017 deutlich verschärft bzw. die Vermögensabschöpfung erleichtert. Kürzlich wurden ferner die Vorschriften über die Verjährung ausgeweitet. Die noch bestehenden Zweifelsfragen zu den neuen Vorschriften werden nun nach und nach vom Bundesgerichtshof (BGH) geklärt: Bereits im ersten Urteil des BGH zum ersten Cum-Ex-Urteil des Landgericht Bonn hat der BGH die Vermögensabschöpfung gegenüber der Warburg für Rechtens befunden. In einem kürzlich ergangenen Urteil des BGH zu Waffenverkäufen ins Ausland hat der BGH weitere Zweifelsfragen geklärt und zum Beispiel weitere Fragen im Zusammenhang mit der Verjährung und der Berechnung des erlangten Vermögens präzisiert. Die Urteile zeigen, dass für die Verteidigung in derartigen Strafverfahren in erster Linie Fachanwälte für Steuerrecht mit Erfahrung als Strafverteidiger in Frage kommen. In unserer Kanzlei beraten und vertreten wir seit mehr als 20 Jahren Mandanten in Steuer- und Steuerstrafverfahren.Bank- und Finanzdaten aus der Türkei geliefert
Im Rahmen des internationalen Abkommens über den Austausch von Finanzdaten (AIA) wird Deutschland nun erstmals Bank- und Finanzdaten aus der Türkei erhalten. Die Daten werden noch in dieser Jahreshälfte 2021 an Deutschland übermittelt werden. Die Daten betreffen nicht nur Konto und Depots bei türkischen Banken und Versicherungen, sondern auch Kunden von ausländischen Bank und Versicherungen mit Zweigstellen in der Türkei. Der Austausch hat in erster Linie den Zweck, zu überprüfen, ob Steuerpflichtige in Deutschland auch ihre Einkünfte in der Türkei ordnungsgemäß angegeben haben. Ferner dürften sich Rückfragen ergeben, wenn in der Türkei Bankguthaben in einer Höhe bestehen, die sich nicht anhand der in den deutschen Steuererklärungen angegebenen Einkünfte nachvollziehen lassen. Personen mit Bankguthaben in der Türkei sollten sich frühzeitig von einem Fachanwalt für Steuerrecht über mögliche steuerliche und strafrechtliche Gefahren beraten lassen.Grundsatzurteil: BGH bestätigt Cum-Ex-Strafbarkeit und Vermögensabschöpfung
Der Bundesgerichtshof (BGH) als oberstes Strafgericht in der Deutschland hat in einem Grundsatzurteil die Strafbarkeit von Cum-Ex-Fällen bestätigt und ferner auch die Abschöpfung der entstandenen (Steuer)Schäden in Millionenhöhe gebilligt. Der BGH hat keine Zweifel, dass die Cum-Ex-Gestaltungen bereits 2007 steuerliche nicht (mehr) zulässig waren und dass die Angeklagten trotzdem ganz bewußt (vorsätzlich) die mehrfache Erstattung der nur einmal abgeführten Kapitalertragsteuer beabsichtigten. Nach dieser Grundsatzentscheidung dürfte es nun zu noch mehr Anklagen gegen Beteiligte an solchen Steuergestaltungen kommen, verbunden mit der Gefahr die (angeblichen) Steuerschäden in Millionenhöhe zurückzahlen zu müssen. Das Landgericht Bonn hat bereits bestätigt, dass es bis zu 10 neue Wirtschaftsstrafkammern einrichten wird, nur um die Cum-Ex-Strafverfahren abzuarbeiten. Es sollen noch über tausend Ermittlungsverfahren von den Staatsanwaltschaften geführt werden. Zum Teil wohnen die Verdächtigen jedoch im Ausland, jedoch wird Deutschland in diesen Fällen internationale Haftbefehle beantragen. Erst kürzlich hatte der Bundestag die Verjährungsfristen und die Vorschriften für die Vermögensabschöpfung erheblich ausgeweitet, insbesondere um der Verjährung von Cum-Ex-Fällen aus den letzten 10 bis 15 vorzubeugen. Der BGH hält diese Gesetzesänderung ebenfalls für rechtmäßig. FÜR BETROFFENE: Aus eigener Erfahrung wissen wir, dass eine erfolgreiche Verteidigung in diesen Fällen weiterhin möglich ist, hierzu bedarf es jedoch einer frühzeitigen Beratung durch Fachanwälte für Steuerrecht.Steuerhinterziehung: BGH bestätigt Schätzungsbefugnis
Der Bundesgerichtshof hat bekräftigt, dass Strafrichter bei Steuerhinterziehungsfällen die Höhe des Steuerschadens schätzen dürfen. Voraussetzung ist jedoch, dass sonst keine andere Möglichkeit besteht, die Höhe des Steuerschadens zu ermitteln. Ferner muss der Strafrichter die Schätzungsmethode selbst auswählen und darf nicht einfach die Berechnungen der Steuerfahndung oder Staatsanwaltschaft übernehmen. Der BGH hält es ferner für zulässig, dass sich die Strafgerichte bei der Schätzung der sogenannten Richtsatzsammlungen des Bundesfinanzministeriums bedienen. Jedoch müssen die Strafrichter immer die individuellen Gegebenheiten des jeweiligen Steuerpflichtigen/Betriebes berücksichtigen, wenn sie die Richtsatzsammlung anwenden.Strafverfahren wegen Kurzarbeitergeld – hohes Entdeckungsrisiko
Seit Ausbruch der Corona-Pandemie in Deutschland Ende März 2020 war das Kurzarbeitergeld ein „beliebtes“ Mittel, um Auftrags-/Umsatzausfälle aufzufangen, ohne Mitarbeiter kündigen zu müssen. Nun erreichen uns vermehrt Anfragen aufgrund Strafverfahren wegen angeblichem Betrug beim Kurzarbeitergeld --- offensichtlich haben sowohl Mitarbeiter als auch Arbeitgeber das Strafbarkeitsrisiko beim Kurzarbeitergeld unterschätzt. Als mögliche Strafbarkeitsnormen kommt hier Betrug (§ 263 StGB) oder Subventionsbetrug (§ 264 StGB). Die bisherigen Verfahren zeigen, dass Staatsanwaltschaften und Gerichte solche Vorwürfe im Zusammenhang mit Corona-Hilfen sehr streng verfolgen. Ferner kann das Kurzarbeitergeld zurückgefordert werden und/oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 OWiG verhängt werden. Insbesondere die Schwelle zum Subventionsbetrug kann von den Beteiligten leicht überschritten werden, da Subventionsbetrug bereits bei einer leichtfertigen Begehungsweise vorliegt. Die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld wurden zwar aufgrund der Corona-Pandemie herabgesetzt, jedoch müssen die „Kernelemente“ vorliegen. Insbesondere die Bestimmungen zum tatsächlichen Arbeitsausfall, zu Urlaub & Überstunden und zur „Aufstockung“ müssen streng beachtet werden. Kommt es hier zu Fehlern so wird von den Ermittlungsbehörden standardmäßig unterstellt, dass zumindest grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Das Entdeckungsrisiko ist relativ hoch, da die Behörden oftmals von unzufriedenen Mitarbeitern (anonym) auf solche Unregelmäßigkeiten hingewiesen werden. Arbeitgeber sollten daher die Beratung durch einen Fachanwalt für Steuerrecht suchen, um noch vor einer Entdeckung solcher Sachverhalte proaktiv auf die Behörden zuzugehen.Weitere Beiträge...
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Steuerrecht ist in der konkreten Anwendung superspannend. Für Interessierte (nicht nur Kollegen) haben wir eine sytematische Zusammenstellung des
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