Mindeststeuergesetz

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 10. Juli 2023 den Referentenentwurf zur nationalen Umsetzung der globalen Mindeststeuer (GloBE) veröffentlicht. Im Referentenentwurf wurden jetzt weitere Maßnahmen, wie z.B. die Absenkung der Niedrigsteuergrenze des § 8 AStG auf 15 %, die Abschaffung der Gewerbesteuerpflicht von Hinzurechnungsbeträgen oder die Abschaffung der Lizenzschranke (§ 4j EStG) gezeigt. Der Referentenentwurf (RefE) enthält zur Umsetzung der sog. Mindestbesteuerungsrichtlinie (MinBestRL; Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates vom 15. Dezember 2022) die nationalen gesetzlichen Regelungen in dem neuen Mindeststeuergesetz (MinStG).
  1. A) Mindeststeuergesetz (Art. 1)
Die wichtigsten Eckpunkte:
  • Steuerpflicht Der Mindeststeuer unterliegen im Inland belegene Geschäftseinheiten großer Unternehmensgruppen, welche einen Gruppenumsatz oberhalb von 750 Millionen Euro (§ 1 MinStG) ausweist. Erfasst werden sowohl international als auch national tätige Unternehmensgruppen. Die Steuerpflicht der im Inland belegenen Geschäftseinheiten ist unabhängig von der jeweiligen Rechtsform.
 
  • Umfang der Besteuerung
Die Unternehmensgruppen unterliegen sowohl mit ihren inländischen als auch mit ihren ausländischen Gewinnen der Mindestbesteuerung. - Dabei stellt die Primärergänzungssteuerregelung sicher, dass ausgehend von der Muttergesellschaft eine Nachversteuerung für alle nachgeordneten Geschäftseinheiten in der Unternehmensgruppe zentral auf Ebene der   Muttergesellschaft erfolgt (sog. „top-down approach“). - Der zweite Mechanismus, die sog. Sekundärergänzungsregelung, wirkt als „Backstop“, der eine Mindestbesteuerung dort sicherstellt, wo die Primärergänzungssteuerregelung keine Anwendung findet. - Der Entwurf sieht eine nationale Ergänzungsteuer für die Bundesrepublik Deutschland vor. Hierdurch kann Deutschland einen Ergänzungsteuerbetrag selbst vereinnahmen und damit den Zugriff der Primär und Sekundärergänzungssteuern von anderen Staaten verhindern.
  • Berechnungsgrundlagen Die Berechnung der Mindeststeuer entspricht der international vereinbarten länderbezogenen Berechnung des Steuererhöhungsbetrags unter Zugrundelegung eines Mindeststeuersatzes von 15 Prozent und erfolgt auf Basis der handelsrechtlichen Rechnungslegung und bestimmter erforderlicher Anpassungen. Auch die nationale Ergänzungsteuer wird vollumfänglich auf Basis dieser Berechnungsgrundlagen ermittelt.
  • Minimierung des Bürokratieaufwands Das BMF will den Bürokratieaufwand der betroffenen Unternehmen zu reduzieren und das Besteuerungsverfahren in zwei Regelungsbereichen vereinfachen.
  • Zentralisierung des Besteuerungsverfahrens Zentraler Akteur im nationalen Besteuerungsverfahren ist der Gruppenträger einer Mindeststeuergruppe (§ 3 MinStG-E). Sofern die oberste Muttergesellschaft im Inland belegen ist, erfolgt dies auf Ebene der obersten Muttergesellschaft, so dass neben dem Mindeststeuer-Bericht nur eine Steuererklärung bei einem Finanzamt abzugeben ist.
  • Safe-Harbour-Regelungen Der Referentenentwurf nimmt die im Dezember 2022 international abgestimmten Vereinfachungsregelungen auf. Relevant sind dabei insbesondere der CbCR-Safe-Harbour (§§ 80 bis 83 MinStG-E) sowie Vereinfachungen für unwesentliche Geschäftseinheiten (§ 77 MinStG-E). Darüber hinaus ist eine Safe-Harbour-Regelung bei anerkannter nationaler Ergänzungsteuer vorgesehen (§ 76 MinStG-E), welche sich nicht nur auf EU-Mitgliedstaaten beschränkt, sondern auch für Drittstaaten gilt.
 
  1. B) ergänzende Maßnahmen
Die Begleitmaßnahmen sind im Einzelnen:
  • Änderungen im Finanzverwaltungsgesetz (Art. 3) Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erhält die Zuständigkeit für die Entgegennahme der Mindeststeuer-Berichte, der Gruppenträger-Meldungen sowie der Auswertung der entsprechenden Informationen.
 
  • Änderung in der Abgabenordnung (Art. 2) In der Abgabenordnung wurde die Regelung in Bezug auf den Verspätungszuschlag (§ 152) angepasst.
  • Änderungen im Außensteuergesetz (Art. 5)
o    Absenkung der Niedrigsteuergrenze in § 8 Abs. 5 AStG Die Niedrigsteuergrenze im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung (HZB) soll von derzeit 25 % auf 15 % abgesenkt werden. Dadurch wird ein Gleichlauf zwischen Hinzurechnungsbesteuerung und globaler effektiver Mindestbesteuerung (15 %) mit Blick auf die Besteuerung ausländischer Tätigkeiten erreicht.
  • Schaffung der Voraussetzungen für eine elektronische Datenübermittlung der Mitteilungen und Erklärungen zur Anwendung des Außensteuergesetzes Mitteilungen nach § 6 Abs. 5 AStG bei Stundungen oder Jahresratenzahlungen im Zusammenhang mit der Wegzugsbesteuerung sowie Erklärungen zur gesonderten - und einheitlichen - Feststellung nach § 18 Abs. 1 – 3 AStG zur Durchführung der Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7 – 13 AStG) sowie nach § 18 Abs. 4 AStG der Einkünfte einer ausländischen Familienstiftung i. S. d. § 15 AStG sollen zukünftig elektronisch übermittelt werden können.
  • Änderung im Gewerbesteuergesetz (Art. 6) Abschaffung der Gewerbesteuerpflicht von Hinzurechnungsbeträgen Die Hinzurechnungsbesteuerung soll eine Verlagerung von inländischen Einkünften ins Ausland verhindern. Die dem Hinzurechnungsbetrag zugrunde liegenden Einkünfte gelten als in einer inländischen Betriebsstätte angefallen. Die Gewerbesteuer knüpft für eine Besteuerung eines Gewerbebetriebs an das Vorliegen einer Betriebsstätte an. Bisher wurde daher der Hinzurechnungsbetrag der Gewerbesteuer (§ 7 S. 1 und 7 ff. GewStG) unterworfen. Mit der Einführung der globalen effektiven Mindestbesteuerung wird die Gewerbesteuerpflicht des Hinzurechnungsbetrages abgeschafft. Auch diese Maßnahme dient dazu, die Hinzurechnungsbesteuerung und die globale effektive Mindestbesteuerung mit Blick auf die Besteuerung ausländischer Tätigkeiten aufeinander abzustimmen.
  • Änderung im Einkommensteuergesetz (Art. 4) Abschaffung der Lizenzschranke (§ 4j EStG) Die Lizenzschranke soll aufgehoben werden. Die Erwägungen hinsichtlich der Verlagerung von Gewinnen mittels Lizenzaufwendungen, die zur Einführung der Lizenzschranke geführt haben, sind z. T. überholt, sodass eine Abschaffung für die Zukunft gerechtfertigt ist. Unerwünschte Gestaltungen zur Gewinnverlagerung werden mittlerweile durch eine Vielzahl an international abgestimmten Maßnahmen – wie auch die globale Mindestbesteuerung – verhindert. Mit der Abschaffung der Lizenzschranke geht zudem eine Verringerung des Compliance-Aufwands für Unternehmen einher.
  • Hier den Referentenentwurf ansehen

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