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Korts Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Alter Militärring 10
50933 Köln

Tel.: +49 (0) 2 21/940 21 00


KORTS - Fachanwälte für Steuerrecht in Köln - Steuerstrafrecht

Seit rund 20 Jahren beraten wir unsere Mandanten als älteste deutsche Rechtsanwaltsgesellschaft mbH auf dem Gebiet des Steuerrechts. Im Steuerrecht sind wir hoch spezialisiert. Unsere Kanzlei ist, wie die vielen Vorträge und Veröffentlichungen zeigen, immer nah an den aktuellen Themen des Steuerrechts. Steuerrecht ist vielfältig verwoben mit den Gebieten des Wirtschaftsrechts.

Daher war es unsere konsequente Entscheidung, die Rechtsgebiete sicher zu beherrschen, die der Unternehmer untrennbar mit den steuerrechtlichen Themen verbindet. Unsere Kompetenz erstreckt sich aus diesem Grund auf alle Gebiete des nationalen wie des internationalen Steuerrechts. Im Einzelnen verweisen wir auf die Darstellung unseres Beratungsprofils.

 

Alle Rechtsanwälte unserer Kanzlei verfügen über mehrjährige praktische Erfahrung und sind als „Fachanwalt für Steuerrecht“/“Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht“ oder „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ qualifiziert. Für ihre Tätigkeit im Steuerstrafrecht haben unsere Rechtsanwälte zusätzliche Fortbildungen zum „Steuerstrafverteidiger“ absolviert. Weitere internationale akademische Abschlüsse wie zum Master of Business Administration (MBA), Master of International Taxation (M.I.Tax) oder zum Master of Laws (LL.M.) befähigen unsere Rechtsanwälte zur Bearbeitung grenzüberschreitender Mandate. Das Wichtigste ist für Sie, dass wir persönlich für Sie da sind; keine zwischengeschalteten Associates oder Legal clerks verlangsamen den Kommunikationsweg.

 

Stetes Ziel und Richtschnur unserer Tätigkeit ist das Mandanteninteresse. Um dieses optimal zu erfassen, stimmen wir uns bei unserer Arbeit eng mit unseren Mandanten und deren vertrauten Beratern ab. Wir arbeiten gerne mit den Kollegen von der „Second Opinion“ bis hin zur Mandatsverantwortung zusammen.

 


 

Aktuelle Nachrichten aus dem Steuerrecht:

 

Aktuell: Steuerabkommen mit der Schweiz kurz vor dem Scheitern

Das Steuerabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz betreffend die Einführung einer anonymen Abschlagsteuer auf Kapitaleinkünfte und einer pauschalen Versteuerung (und Amnestie) von in der Vergangenheit angelegtem "Schwarzgeld" ist kurz vorm Scheitern. Die Schweizer Seite hatte auf eine Zustimmung zu dem Abkommen bis zum 30.03.2012 gedrängt, um rechtzeitig die Schweizer parlamentarischen Verfahren einleiten zu können. Das Abkommen hätte 2013 in Kraft treten sollen, doch konnte die Bundesregierung die SPD-regierten Bundesländer nicht zu einer Zustimmung zu dem Abkommen bewegen - deren Zustimmung wäre jedoch nötig gewesen, da ansonsten im Bundesrat nicht die erforderlichen Stimmenmehrheit hätte ereicht werden können.

In einer Nachtsitzung auf den 30.03.2012 entschieden jedoch die SPD-regierten Bundesländer dem Abkommen in der jetzigen Form bzw. in einer leicht abgeänderten Form nicht zuzustimmen. Da die SPD-regierten Bundesländer bereits mehrmals bekräftigt haben, dem Abkommen nicht zuzustimmen, erscheint es sehr unrealistisch, dass einzelne SPD-Bundesländer von dieser einheitlichen Linie abweichen werden, wenn es zur Abstimmung im Bundesrat kommt.

 

 

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Grundsatzurteil: Deutsche Piloten irischer Fluggesellschaften müssen in Deutschland keine Steuern zahlen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Grundsatzurteil entschieden, dass "deutsche" (d.h. mit einem Wohnsitz in Deutschland) Piloten, die für irische (d.h. mit Hauptsitz in Irland) Fluglinien arbeiten, ihren Arbeitslohn nicht in Deutschland versteuern müssen. Dies gilt ausdrücklich auch dann, wenn der Arbeitslohn in Irland nicht besteuert wird (bzw. Irland auf sein Besteuerungsrecht verzichtet) und der Pilot somit überhaupt keine Steuern auf seinen Arbeitslohn zahlt (sogenannte weiße Einkünfte).

 

 

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Steuerabkommen mit der Schweiz liegt auf Eis: Deutschland will nachverhandeln

Das Steuerabkommen mit der Schweiz, welches insbesondere die (strafbefreiende) pauschale Versteuerung von bisher verschwiegenem Kapitalvermögen zum Gegenstand hat, soll von deutscher Seite aus nachverhandelt werden. Bundesfinanzminster Schäuble konnte die SPD-geführten Bundesländer bei einem Treffen am 15.03.2012 nicht zu einer Zustimmung zu dem Abkommen in der jetzige Fassung bewegen - aufgrund der Stimmverhältnisse im Bundesrat kann das Abkommen aber ohne Zustimmung der SPD-geführten Bundesländer nicht abgeschlossen werden.

 

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Steuerrecht "aus dem Leben"

Steuerrecht ist in der konkreten Anwendung superspannend. Für Interessierte (nicht nur Kollegen) haben wir eine sytematische Zusammenstellung des

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News der Arge Steuerrecht


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  • Im Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz war vorgesehen, die Übermittlung von Schriftsätzen über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) zu untersagen. Nachdem dieser absurde Vorschlag im Sommer nach Protesten zunächst aus dem Entwurf entfernt worden war, hat der Bundestag im Oktober überraschend eine angepasste Gesetzesfassung beschlossen, die erneut ein entsprechendes „Verbot“ enthält (§ 87a AO-Entwurf). Der Steuerrechtsausschuss des DAV hat daran bereits deutliche Kritik geübt – dem hat sich der Steueranwaltstag der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht jetzt mit einer Resolution angeschlossen und den Gesetzgeber zum Einschreiten aufgefordert.

  • Der DAV begrüßt vom Grundsatz her den Referentenentwurf zum Wachstumschancengesetz, mit dem die Liquiditätssituation der Unternehmen verbessert, Impulse für dauerhafte Investitionen gesetzt und das Steuerecht vereinfacht werden sollen. Aus anwaltlicher Sicht weist dieser auf vier problematische Regelungen hin.

  • § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG begünstigt nicht nur die Vermietung von Grundstücken und mit diesen fest verbundenen Gebäuden, sondern allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden und damit auch die Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer.

  • Der Ehegatte nutzt seinen Miteigentumsanteil nach dem Auszug aus dem Familienheim nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG, wenn der geschiedene Ehepartner und das gemeinsame minderjährige Kind weiterhin dort wohnen.

  • Liegen keine vom Gutachterausschuss ermittelten Vergleichspreise vor, kann sich der Vergleichspreis nach § 183 Abs. 1 Satz 1 BewG auch aus einem zeitnah zum Bewertungsstichtag vereinbarten Kaufpreis für das zu bewertende Grundstück ergeben.