Herzlich Willkommen

 

 

Korts Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Alter Militärring 10
50933 Köln

Tel.: +49 (0) 2 21/940 21 00


KORTS - Fachanwälte für Steuerrecht in Köln - Steuerstrafrecht

Seit rund 20 Jahren beraten wir unsere Mandanten als älteste deutsche Rechtsanwaltsgesellschaft mbH auf dem Gebiet des Steuerrechts. Im Steuerrecht sind wir hoch spezialisiert. Unsere Kanzlei ist, wie die vielen Vorträge und Veröffentlichungen zeigen, immer nah an den aktuellen Themen des Steuerrechts. Steuerrecht ist vielfältig verwoben mit den Gebieten des Wirtschaftsrechts.

Daher war es unsere konsequente Entscheidung, die Rechtsgebiete sicher zu beherrschen, die der Unternehmer untrennbar mit den steuerrechtlichen Themen verbindet. Unsere Kompetenz erstreckt sich aus diesem Grund auf alle Gebiete des nationalen wie des internationalen Steuerrechts. Im Einzelnen verweisen wir auf die Darstellung unseres Beratungsprofils.

 

Alle Rechtsanwälte unserer Kanzlei verfügen über mehrjährige praktische Erfahrung und sind als „Fachanwalt für Steuerrecht“/“Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht“ oder „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ qualifiziert. Für ihre Tätigkeit im Steuerstrafrecht haben unsere Rechtsanwälte zusätzliche Fortbildungen zum „Steuerstrafverteidiger“ absolviert. Weitere internationale akademische Abschlüsse wie zum Master of Business Administration (MBA), Master of International Taxation (M.I.Tax) oder zum Master of Laws (LL.M.) befähigen unsere Rechtsanwälte zur Bearbeitung grenzüberschreitender Mandate. Das Wichtigste ist für Sie, dass wir persönlich für Sie da sind; keine zwischengeschalteten Associates oder Legal clerks verlangsamen den Kommunikationsweg.

 

Stetes Ziel und Richtschnur unserer Tätigkeit ist das Mandanteninteresse. Um dieses optimal zu erfassen, stimmen wir uns bei unserer Arbeit eng mit unseren Mandanten und deren vertrauten Beratern ab. Wir arbeiten gerne mit den Kollegen von der „Second Opinion“ bis hin zur Mandatsverantwortung zusammen.

 


 

Aktuelle Nachrichten aus dem Steuerrecht:

 

Kollegen

Sehr geehrte Damen und Herren Kollegen,

hier sprechen wir die Damen und Herren Steuerberater, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfer oder auch Rechtsanwälte an.

Von Ihnen bekommen wir eine Vielzahl von Empfehlungen und „Überweisungen“. Wir verstehen uns nicht als Berater der Berater, sondern als die Ergänzung Ihrer Dienstleistung. Wir übernehmen Verantwortung für die Bereiche, die Sie aus verschiedenen Gründen nicht leisten wollen. Hausinterne Compliance-Regelungen sprechen manchmal gegen die Beratung in einem Rechtsgebiet, welches nicht -zig Mal pro Jahr bearbeitet wird. Wirtschaftlichkeitsberechnungen zwingen dazu, einzelne Fälle auszulagern. Beschränkungen des Steuerberatungsgesetzes machen die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes erforderlich. Einschränkungen der Versicherung verlangen eine fremde Beratung. Sich streitende Mandanten können nicht auf beiden Seiten beraten werden. Schließlich gibt es sogar Fälle, in denen die Steuerfahndung auch den Berater strafrechtlich belastet, um diesen aus dem Mandat zu drängen.

In all diesen Fällen helfen wir mit dem Konzept, dass der Mandant Ihnen erhalten bleibt. Wir übernehmen nur den Fall, dessentwegen Sie die Überweisung ausgesprochen haben, und weisen auf die gute Zusammenarbeit mit Ihnen hin.

Wir wenden freiwillig die nachfolgenden Grundsätze bei der Zusammenarbeit an:

  • 1) Wir erbitten beim Mandanten die Befreiung von der Schweigepflicht gegenüber seinem steuerlichen Berater, um die gemeinsame Betreuung in dem Fall zu gewährleisten. Die steuerberatende Kanzlei erhält Abschriften von allen Schriftsätzen.
  • 2) Eine strafbefreiende Selbstanzeige wird nur nach vorheriger Involvierung des steuerlichen Beraters vorgenommen. Eine Entscheidung des Mandanten gegen eine strafbefreiende Selbstanzeige aus Geldmangel wird unverzüglich mit dem steuerlichen Berater erörtert.
  • 3) Wir übernehmen kein Mandat gegen die steuerberatende Kanzlei, unser Gegner ist die Finanzverwaltung.
  • 4) Wir übernehmen grundsätzlich keine Buchhaltung oder die Anfertigung von Jahresabschlüssen und sprechen auch keine Empfehlung für andere Kanzleien aus. Wir wirken vielmehr darauf hin, dass eventuell notwendige neue Berechnungen zur Aufklärung des Sachverhaltes an den bisherigen steuerlichen Berater als Auftrag gegeben werden.

Karriere

Rechtsanwalt/Rechtsanwältin

Hier könnte Ihr Name stehen!

Gern ergänzen wir unseren Beraterkreis mit weiteren Kollegen (m/w). Überzeugen Sie uns, dass Sie schon immer Rechtsanwalt (m/w) werden wollten und erklären Sie uns weiter, warum die Arbeit im Steuerrecht für Sie das Ziel ist.

Wir helfen Ihnen, dieses Ziel zu erreichen und praktische Fälle im Steuerrecht alleinverantwortlich zu bearbeiten. Eine Bewerbung ist zu richten an Herrn Rechtsanwalt Sebastian Korts.

Referendare (m/w)

Referendare (m/w) sind uns als Stationsreferendare willkommen. Gerne begrüßen wir Sie auch für eine länger andauernde Tätigkeit zur Vorbereitung auf den „Fachanwalt für Steuerrecht“. Idealerweise melden Sie sich schon nach Abschluss des ersten Examens, um eine Konzeption für diesen Weg zu besprechen. Eine Bewerbung ist zu richten an Herrn Rechtsanwalt Sebastian Korts.

Wahed T. Barekzai

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Steuerstrafverteidiger*
LL.M. -Master of Laws- (UK)


  • Jura - Studium: Universität Saarbrücken, Lancaster University (UK) und Universität Regensburg
  • LL.M. - Studium: Cambridge/Köln
    Master-Thesis: "EU fundamental freedoms and direct taxation - with specific references to the decisions of the ECJ"
  • Rechtsanwalt seit 2001
  • Fachanwalt für Steuerrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Partner der Korts Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
  • gewähltes Mitglied des Steuerrechtsausschusses des Kölner Anwaltverein von 2004 bis 2014
  • Sprecher des Steuerrechtsausschusses von 2011 bis 2014

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Kontakt

  • Telefon: +49 (0) 221 940 21 00
  • Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
  • Skype: KORTS_RA_Barekzai
  • Internet: www.korts.de
 
* und Absolvent des Weiterbildungsstudiums "Steuerstrafrecht" der FernUniversität Hagen.
 

"Fachanwalt für Steuerrecht" und "Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht" sind Titel, die von der Rechtsanwaltskammer verliehen werden, wenn jeweils sowohl das Bestehen einer theoretischen Prüfung als auch die Bearbeitung einer Vielzahl von praktischen Fällen nachgewiesen sind.
Die bestandene Prüfung eines zusätzlichen Studiums an der Fernuniversität Hagen im Bereich Steuerstrafrecht führt zu der Bezeichnung "Steuerstrafverteidiger".

 

"LL.M. – Master of Laws" ist ein zusätzlicher (internationaler) akademischer Studienabschluss, der einen konkreten steuerrechtlichen Hintergrund hatte.

Silke Seibt

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Steuerstrafverteidiger*


  • Jura - Studium: Humboldt Universität zu Berlin
  • Rechtsanwalt seit 2000
  • Fachanwalt für Steuerrecht
  • Fachanwalt für Arbeitsrecht
  • Partner der Korts Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
  • gewähltes Mitglied des Steuerrechtsausschusses des Kölner Anwaltverein von 2005 bis 2011 und dessen Sprecher bis 2011

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


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  • Skype: KORTS_RA_Seibt
  • Internet: www.korts.de
 
* und Absolvent des Weiterbildungsstudiums "Steuerstrafrecht" der FernUniversität Hagen.

"Fachanwalt für Steuerrecht" und "Fachanwalt für Arbeitsrecht" sind Titel, die von der Rechtsanwaltskammer verliehen werden, wenn jeweils sowohl das Bestehen einer theoretischen Prüfung als auch die Bearbeitung einer Vielzahl von praktischen Fällen nachgewiesen sind.
Die bestandene Prüfung eines zusätzlichen Studiums an der Fernuniversität Hagen im Bereich Steuerstrafrecht führt zu der Bezeichnung "Steuerstrafverteidiger".

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Steuerrecht "aus dem Leben"

Steuerrecht ist in der konkreten Anwendung superspannend. Für Interessierte (nicht nur Kollegen) haben wir eine sytematische Zusammenstellung des

- Steuerstrafrechts
- Internationalen Steurrechts
- Steuerstrafrechts in Wirtschaftsdelikten
- Steuerstrafrechts im Bereich der Prostitution
zusammengestellt.

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News der Arge Steuerrecht


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  • Im Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz war vorgesehen, die Übermittlung von Schriftsätzen über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) zu untersagen. Nachdem dieser absurde Vorschlag im Sommer nach Protesten zunächst aus dem Entwurf entfernt worden war, hat der Bundestag im Oktober überraschend eine angepasste Gesetzesfassung beschlossen, die erneut ein entsprechendes „Verbot“ enthält (§ 87a AO-Entwurf). Der Steuerrechtsausschuss des DAV hat daran bereits deutliche Kritik geübt – dem hat sich der Steueranwaltstag der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht jetzt mit einer Resolution angeschlossen und den Gesetzgeber zum Einschreiten aufgefordert.

  • Der DAV begrüßt vom Grundsatz her den Referentenentwurf zum Wachstumschancengesetz, mit dem die Liquiditätssituation der Unternehmen verbessert, Impulse für dauerhafte Investitionen gesetzt und das Steuerecht vereinfacht werden sollen. Aus anwaltlicher Sicht weist dieser auf vier problematische Regelungen hin.

  • § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG begünstigt nicht nur die Vermietung von Grundstücken und mit diesen fest verbundenen Gebäuden, sondern allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden und damit auch die Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer.

  • Der Ehegatte nutzt seinen Miteigentumsanteil nach dem Auszug aus dem Familienheim nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG, wenn der geschiedene Ehepartner und das gemeinsame minderjährige Kind weiterhin dort wohnen.

  • Liegen keine vom Gutachterausschuss ermittelten Vergleichspreise vor, kann sich der Vergleichspreis nach § 183 Abs. 1 Satz 1 BewG auch aus einem zeitnah zum Bewertungsstichtag vereinbarten Kaufpreis für das zu bewertende Grundstück ergeben.