EuGH: Vorsteuerabzung trotz vorrübergehende private Verwendung/Umgestaltung eines Wirtschaftsguts des Betriebsvermögens

Der EuGH hat auf eine Vorlagefrage aus den Niederlanden entschieden, dass es nicht umsatzsteuerschädlich ist, wenn ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögen vorrübergehend für private Zwecke genutzt wird.

Ferner ist bleibt das Recht auf auf Vorsteuerabzug für Ausgaben für dauerhafte Umgestaltungen auch dann erhalten, wenn die Umgestaltungen im Hinblick auf diese vorübergehende private Verwendung durchgeführt wurden, und dass ferner dieses Abzugsrecht unabhängig davon besteht, ob dem Steuerpflichtigen beim Erwerb des Investitionsgutes, an dem die Umgestaltungen vorgenommen wurden, Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt und ob diese Mehrwertsteuer von ihm abgezogen wurde.

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