EuGH: Umsatzsteuerhinterziehung im EU-Ausland kann zur Vorsteuerversagung im Inland führen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 18.12.2014 entschieden, dass sich aus der 6. EU-Mehrwertsteuerrichtline ein direktes "Recht" der nationalen Steuerbehörden ergibt, einem Unternehmer den Vorsteuerabzug, die Mehrwertsteuerbefreiung oder die Mehrwertsteuererstattung zu versagen, wenn dieser wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich durch den Umsatz, auf den er sich zur Begründung des betreffenden Rechts beruft, an einer im Rahmen einer Lieferkette begangenen Mehrwertsteuerhinterziehung (im EU-Ausland) beteiligt hat. Dies gilt selbst dann, wenn der Unternehmer nach seinem nationalen Recht alle Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug, die Mehrwertsteuerbefreiung oder die Mehrwertsteuererstattung erfüllt.

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