EuGH: EU-Haftbefehl ist rechtmäßig, Auslieferung ins Ausland möglich

Der Europäische Gerichtshof (-EuGH-) hat entschieden, dass der sogenannte Europäische Haftbefehl, auch EU-Haftbefehl genannt, nicht gegen Europäisches Recht verstößt.

Der Europäische Haftbefehl ermöglicht die Verhaftung und Auslieferung einer Person, die sich in einem anderen EU-Mitgliedsstaat aufhält. Im Gegensatz zu einem *Internationalen Haftbefehl* erfolgen Verhaftung und Auslieferung sehr viel schnellt. Ferner müssen die EU-Mitgliedsstaaten auch ihre eigenen Staatsangehörigen an den anderen Staat ausliefern. Der EU-Haftbefehl ist vorgesehen für Straftaten wie Terrorismus, Drogenhandel, Betrug, etc. Ob unter Letzteres auch Steuerhinterziehung fällt, ist noch nicht abschließend geklärt. Eine weiter Besonderheit ist, dass es nicht erforderlich ist, dass die Tat auch in dem Festnahmestaat mit Strafe bedroht ist. Man hat also auf das Prinzip der Gegenseitigkeit verzichtet. Somit kann eine Person wegen einer Tat verhaftet werden, die nur im Ausland nicht aber in seinem Aufenthaltsstaat mit Strafe bedroht ist.

Der EuGH hat nur entschieden, dass die Mitgliedsländer der EU (Deutschland, Frankreich, etc) befugt gewesen seien, ein solche Vereinbarung im Rahmen der EU zu treffen - bisher wurde solche Vereinbarungen über Verhaftung und Auslieferung jeweils zwischen zwei Staat als völkerrechtlicher Vertrag geschlossen, was teilweise Jahre dauerte. Der EuGH hat jedoch keine Bedenken gegen diese Vereinbarung im Rahmen der EU und er hält die Regelungen dieser EU-Vereinbarung inhaltlich für zulässig.

Man wird in Zukunft also damit rechnen müssen, dass in Deutschland Personen aufgrund von Haftbefehlen aus dem Ausland festgenommen und ausgeliefert werden. Das deutsche Umsetzunggesetz zu dieser EU-Vereinbarung ist zwar bereits einmal von dem Bunderverfassungsgericht als rechtswidrig aufgehoben worden, jedoch hat der Bundestag bereits eine veränderte Version des Umsetzungsgesetzes verabschiedet. (Az.: C‑303/05)

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