Finanzamt darf Millionäre gesondert überprüfen

Der Bundesfinanzhof (BHF) hat mit Urteil vom 26.07.2007 entschieden, dass die Finanzämter bei sogenannten *Einkommensmillionären*, dies sind Personen mit einem Gehalt von über EUR 500.000,00, gesonderte Steuerprüfungen, sogenannte *Außenprüfungen*, vornehmen darf. Normalerweise sind Außenprüfungen nur für Gewerbetreibende oder Freiberufler vorgesehen. In Ausnahmefällen jedoch auch dann, *wenn die für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse der Aufklärung bedürfen*. Das Finanzamt und der BFH sehen diesen Fall der Aufklärungsbedürftigkeit schon dann als gegeben an, wenn der Einkommensmillionär keine genauen und nachprüfbaren Angaben über die Verwendung seines Einkommens macht und nur geringe Kapitaleinkünfte erklärt! Der BFH ist der Ansicht, dass aufgrund des hohen Einkommens und der erklärten geringen Kapitaleinkünfte ein Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Einkommensmillionär Teile seines Einkommens zwar angelegt, aber die Erträge hierraus nicht erklärt hat. Hat der Steuerpflichtig zudem auch kein Geschäftsräume oder einen Wohnsitz im Inland, ist es ermessensgerecht, wenn das Finanzamt die Außenprüfung an Amtsstelle vornimmt. Diese Entscheidung steht in einer Linie mit der fortschreitenden Erfassung und Überwachung der Steuerpflichtigen durch neu geschaffene Datenbanken, etc. (siehe unsere vorherige Mitteilung über die TIN).

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