Steuerstrafrecht, Verjährung, Verteidigerverhalten
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- Erstellt am Donnerstag, 13. November 2008 12:11
Die Verteidigung in Steuerstrafsachen zielt in der Regel darauf ab, dasVerfahren ohne Gerichtsverhandlung zu einer Beendigung zu bringen.Vorbereitet werden solche einverständliche Verfahrensbeendigungen durch eine Vielzahl von Erörterungen zwischen den Verteidigern und der Steuerfahndung. In einigen Fällen läßt sich jedoch kein Einverständnis herstellen und es kommt zu einer öffentlichen Anklage und Verhandlung vor einem Gericht.
Der Angeklagte steht dann vor einem Richter, der den Fall streng nach den gesetzlichen Bestimmungen behandelt. Nach dem derzeitigen Recht beträgt die Verjährungsfrist für Steuerhinterziehung fünf Jahre. Die Verlängerung auf zehn Jahre ist geplant, jedoch noch nicht beschlossen. Dass die Verjährung fünf Jahre beträgt, bedeutet jedoch nicht, daß bereits verjährte Straftaten ganzlich unberücksichtig bleiben. Kommt der Richter zu dem Ergebnis, daß der Angeklagte sich der Steuerhinterziehung schuldig gemacht hat, so hat der Richter gemäß § 46 des Strafgesetzbuches bei der Strafzumessung eine Vielzahl von Umständen zu berücksichtigen, um die *richtige* Strafhöhe festzulegen. Bekanntermaßen wird zum Beispiel berücksichtig, ob der Angeklagte vorbestraft ist (=strafschärfend) oder nicht (=strafmildernd). Der Richter muß bzw. darf aber auch berücksichtigen, daß der Angeklagte auch in bereits verjährten Zeiträumen (nicht abgeurteilte) Steuerhinterziehungen begangen hat (=strafschärfend); denn dieser Umstand lässt Rückschlüsse darauf zu, ob es sich bei den Taten um einen *Ausrutscher* des Angeklagten handelt oder eben nicht.
Die Kunst des Verteidigers besteht, wenn es (ihm) schon nicht möglich, war eine Gerichtsverhandlung zu vermeiden, darin, das Augenmerk des Gerichts von diesen Umständen *abzulenken* und stattdessen auf die unverjährten Taten zu lenken - und gleichzeitig die unverjährten Taten möglichst *klein zu reden*.
Die Rechtsanwälte unserer Kanzlei verfügen über die theoretischen und praktischen Kenntnisse im Steuer- und Steuerstrafrecht, um bei Steuerhinterziehungsvorwürfen mit dem notwendigen Gesamtüberblick eine effektive Beratung und Verteidigung zu leisten.
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