Wieder Neues vom 1. Senat des BGH zur Steuerhinterziehung (VIP 3 Medienfonds)

Der seit dem 01.07.2008 für alle Steuerhinterziehungsverfahren zuständige 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (vgl. unseres Meldung vom 02.12.2008) hat erneut die Gelegenheit genutzt, sich zu Grundsatzfragen bei Steuerhinterziehungsdelikten zu äußern.

Anläßlich des Revisionsverfahrens über die Verurteilung der Geschäftsführer der Film- und Entertainment VIP 3 Medienfonds GmbH & Co. KG hat der 1. Strafsenat festgestellt, dass bereits der Erlaß eines unrichtigen Grundlagenbescheides für den Eintritt des Erfolgs der Steuerhinterziehung ausreichend ist. Der Umstand, dass erst die auf dem Grundlagenbescheid fußenden Folgebescheide zu einer unrichtigen Steuerfestsetzung führen, hält der BGH für eine *technische* Frage. Bereits durch den unrichtigen Grundlagenbescheid sei ein unrechtmäßiger Steuervorteil im Sinne einer Steuerhinterziehung erlangt. Ausdrücklich weist der BGH die in der strafrechtlichen Literatur (teilweise) vertretene entgegengesetzte Ansicht zurück.

Auch die Tatsache, dass der Bundesfinanzhof in einem steuerlichen Verfahren in der gleichen Angelegenheit (*steuerliche*) Zweifel an den (Steuerhinterziehungs-) Vorwürfen geäußert hat, weist der BGH als für dasstrafrechtliche Verfahren nicht maßgebend zurück.

Die Linie des 1. Strafsenats in Fällen von Steuerhinterziehung ist nunmehr klar: Samthandschuhe áde!

Beschluss vom 10. Dezember 2008, 1 StR 322/08

 

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