Bindungswirkung einer tatsächlicher Verständigung zum Nachteil des Steuerpflichtigen
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- Erstellt am Dienstag, 13. Januar 2009 11:01
*Eine tatsächliche Verständigung im Steuerfestsetzungsverfahren ist nicht schon deshalb unwirksam, weil sie zu einer von einem Beteiligten nicht vorhergesehenen [nachteiligen] steuerlichen Folge führt (...).* Dies ist der Leitsatz eines Urteil des Bundesfinanzhofs vom 08.10.2008 (I R 63/07), welches sich mit der Frage der Bindungswirkung einer sogenannten tatsächlichen Verständigung beschäftigte.
Eine tatsächliche Verständigung im Steuerverfahren ist in etwa das, was man im Zivilrecht als *bindenden* Vergleich bezeichnen würde. Allerdings mit dem Unterschied, dass man sich beim zivilrechtlichen Vergleich zumeist auf eine bestimmte Summe einigt, die eine Partei der anderen Partei zu zahlen hat. Im Gegensatz dazu, einigen sich Steuerpflichtiger und Finanzbehörde bei einer tatsächlichen Verständigung nicht über einen konkreten Steuerbetrag, sondern über man einigt über/auf einen bestimmten Sachverhalt (z.B. X hatte ab 2005 in K eine Wohnung und nicht erst ab 2006). Die zu zahlende Steuer ergibt sich dann aus der Anwendung der Steuervorschriften auf diesen Sachverhalt. Natürlich haben sowohl Steuerpflichter, als auch Finanzbehörde bei der Einigung auf einen bestimmten Sachverhalt bereits die sich daraus ergebenden steuerlichen Folgen im Kopf und besprechen dies auch mit dem Gegenüber - dennoch muss man diese beiden Punkte streng voneinander trennen.
Der BFH hatte nun einen Fall zu entscheiden, in welchem sich nach Abschluss der tatsächlichen Verständigung herausstellte, dass durch sie eine unvorhergesehene, schlechte steuerliche Folge für den Steuerpflichtigen eintritt. Der Steuerpflichtige wollte sich natürlich von der tatsächlichen Verständigung lösen und argumentierte, dass diese steuerliche Folge weder von ihm noch von der Finanzbehörde beabsichtigt worden sei.
Während das Hessische FG dem Steuerpflichtigen Recht gab und feststellte, er sei nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht mehr an die tatsächliche Verständigung gebunden, urteilte der BFH, dass die tatsächliche Verständigung trotz dieses Irrtums bindend ist. Der Steuerpflichtige hätte vor Abschluss der tatsächlichen Verständigung ausreichend Zeit gehabt, die möglichen steuerlichen Folgen aus der Verständigung prüfen zu lassen. Die Unterlassung dieser Prüfung bzw. das fehlerhafte Ergebnis seiner Prüfung falle in seinen Verantwortlichkeitsbereich. An diesem Ergebnis ändere auch der Umstand nichts, dass der Steuerpflichtige vor Abschluss der tatsächlichen Verständigung seine steuerlichen Überlegungen in den Verhandlungen mit der Finanzbehörde offengelegt habe - dies sei nur seine(!) Motivationslage gewesen.
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