Strafbefreiende Selbstanzeige korrekt durchführe
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- Erstellt am Mittwoch, 15. April 2009 12:04
In den letzten Wochen hat sich die Unsicherheit, ob bzw. in welcher FormLiechtenstein, Schweiz, Österreich, Singapur etc. ihr strenges Bankgeheimnis aufrechterhalten werden. In der Folge stellen sich viele deutschen Kunden dortiger Banken die Frage, wie sie auf die möglichen Änderungen reagieren sollen. Wenn Einkünfte aus dort belegenem/verwaltetem Vermögen bisher nicht steuerlich deklariert worden sind, so ist, was die strafrechtliche Seite angeht, die strafbefreiende Selbstanzeige die naheliegendste Möglichkeit.
Das Prinzip der strafbefreiende Selbstanzeige ist nicht kompliziert und ergibt sich schon aus dem Begriff selbst: Dem (noch unentdeckten) Steuerhinterzieher bleibt eine Strafe erspart, wenn er gegenüber dem Finanzamt die bisher verschwiegenen Einkünfte offen legt. Trotz des recht einfachen Grundkonzepts der strafbefreienden Selbstanzeige sind natürlich auch bei dieser besonderen Art der *Steuererklärung* verschiedene Details bei Form und Inhalt zu beachten. So ist die strafbefreiende Selbstanzeige zwar formfrei, jedoch hat es sich in der Praxis gezeigt, dass ein bestimmter Aufbau der Erklärung hilft Probleme zu vermeiden. Der Inhalt der strafbefreienden Selbstanzeige bestimmt sich nach den konkreten Einzelfall. Vielfach liegen z.B. noch nicht alle Bankunterlagen vor, aber es soll trotzdem die strafbefreiende Selbstanzeige abgegeben werden. In solchen Fällen ist die Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige trotzdem möglich, jedoch sind dann einige Besonderheiten zu beachten.
Da die korrekte Durchführung einer Selbstanzeige darüber entscheidet, ob dem Steuerpflichtigen Straffreiheit gewährt wird oder nicht, sollte er sich vor/bei Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige von einem Fachmann beraten lassen.
Die Rechtsanwälte unserer Kanzlei verfügen über ausgewiesene theoretische und praktische Kentnisse auf den Gebieten des Steuer- und Steuerstrafrechts. Unsere Anwälte verfügen über die Zusatzqualifikation als *Fachanwalt für Steuerrecht* und haben sich im Gebiet des Steuerstrafrechts bzw. der Steuerstrafverteidung weiter fortgebildet - beste Voraussetzungen für eine umfassende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen.
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