Benennungsverlangen bei liechtensteinischen Stiftungen und Treuhandverhältnissen
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- Erstellt am Donnerstag, 14. Januar 2010 10:01
§ 160 der Abgabenordnung (vollständiger Text der Vorschrift unter *Mehr*) regelt, dass die Finanzbehörden vom Steuerpflichtigen verlangen können, dass er die Empfänger von Zahlungen benennt, wenn er diese Zahlungen bei seiner Steuererklärung als Betriebsausgabe, Werbungskosten etc. geltend macht. Kommt er diesem Benennungsverlangen nicht nach, so kann das Finanzamt die Anerkennung der Zahlung als Betriebsausgabe, Werbungskosten etc. verweigern.
Regelmäßig entsteht in den Fällen des § 160 AO ein Streit darüber, ob der Steuerpflichtige das Benennungsverlangen ausreichend benantwortet hat. Die Finanzverwaltung stellt sich auf den Standpunkt, dass nicht nur der direkte Empfänger der Zahlung benannt werden muss, sondern (auch) derjenige, dem die Gelder letztendlich zufliessen. Diese Frage kommt insbesondere dann auf, wenn der direkte Empfänger eine Stiftung oder Treuhandanstalt ausländischen Rechts ist und das Finanzamt die Vermutung hat, dass diese nur zwischengeschaltet wurde. Dann soll aus Sicht des Finanzamtes das Benennungsverlangen nur dann ausreichend beantwortet sein, wenn (auch) der *Letztbegünstigte* benannt wird.
Der BFH hat in einem Beschluss vom 24.04.2009 diese Rechtsansicht der Finanzbehörden bestätigt: *Sprechen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Anteile an einer ausländischen Basisgesellschaft treuhänderisch für Dritte gehalten werden, kann das FA gemäß § 160 Abs. 1 Satz 1 AO deren Benennung verlangen.*
TEXT Abgabenordnung:
§ 160 Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern
(1) Schulden und andere Lasten, Betriebsausgaben, Werbungskosten und andere Ausgaben sind steuerlich regelmäßig nicht zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen der Finanzbehörde nicht nachkommt, die Gläubiger oder die Empfänger genau zu benennen. Das Recht der Finanzbehörde, den Sachverhalt zu ermitteln, bleibt unberührt.
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