Bundesgerichtshof: Strafschärfungen gelten auch bei nur versuchter Steuerhinterziehung

Der Bundesgerichtshof (-BGH-)hat in einem Grundsatzurteil entschieden, dass auch bei einer nur versuchten Steuerhinterziehung der Strafrahmen des § 370 Abs. 3 der Abgabenordnung (*Hinterziehung in großem Ausmaß*, Strafrahmen: Freiheitsstrafe von sechs Monate bis zehn Jahre) eingreift.
Dies war bisher umstritten, da in den Fällen des versuchten Betrugs (§ 263 StGB), der eine ähnliche Formulierung aufweist, die Strafschärfungen nicht eingreifen.
Der BGH ist jedoch der Ansicht, dass diese beiden Strafvorschriften in der Formulierung derart unterschiedlich sind, dass bei § 370 Abs. 3 AO eine Versuchsstrafbarkeit in Betracht kommt.

Das Urteil reiht sich in die Entscheidungen des 1. Strafsenats des BGH zum Steuerstrafrecht, in welchen dieser eine sehr *strenge* Haltung gegenüber Steuerhinterziehern einnimmt. Diese strenge Handhabung des Steuerstrafrechts durch den 1. Strafsenat war von uns bereits im Jahre 2008 prognostiziert worden (siehe unsere Mitteilung vom 02. Dezember 2008).

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