*Pommes-Frites-Urteil* des BFH: 19% Umsatzsteuer bei Partyservice

Der Bundesfinanzhof (-BFH-) hat kürzlich in zwei Entscheidungen über die Frage des richtigen Umsatzsteuersatzes (ermäßiger Steuersatz von 7% oder Regelsteuersatz von 19%?) bei Buffet- und Partyservice entschieden. Das Urteil dürfte erhebliche (negative) Auswirkungen für die Anbieter dieser Dienstleistungen haben, da die Finanzämter die neue Rechtsprechung auf alle noch offenen Fälle anwenden werden:

 

Nach Ansicht des BFH kommt bei einem Buffet- und Partyservice der ermäßigte Steuersatz von 7% nur dann zur Anwendung, wenn einfach(!) zubereitete Standardspeisen (Pommes frites, Würstchen, Kartoffelsalat etc.) geliefert werden und auch keine Sitzgelegenheiten zur Verfügung gestellt werden. Bei der Abgabe von aufwendigeren Speisen (gefüllte Tomaten mit Frischkäse, geräucherter Lachs mit Sahnemerretich, Vitello tonnato etc.) muss hingegen der Regelsteuersatz von 19% angewandt werden.

 

Der BFH folgt mit seinen Urteilen den Vorgaben des Europäischen Gerichtshof, der über zu diese Fragen in einem Urteil im März 2011 Stellung genommen hatte.

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