BFH: Unwissender GmbH-Geschäftsführer haftet für Steuerschulden
Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil (nochmals) klargestellt, dass auch ein „unwissender“ oder „unfähiger“ GmbH-Geschäftsführer für Steuerschulden haftet: Im vorliegenden Fall hatte der im Handelsregister eingetragene GmbH-Geschäftsführer das „Tagesgeschäft“ der GmbH vollständig seinem Enkel überlassen. Der Enkel ließ Scheinrechnungen verbuchen und es kam mehrfach zur Steuerhinterziehung. Der Enkel wurde wegen Steuerhinterziehung verurteilt, der GmbH-Geschäftsführer musste „nur“ eine Geldauflage zahlen. Das Finanzamt nahm den GmbH-Geschäftsführer allerdings voll in Haftung für die Steuer(hinterziehungs)schulden der GmbH. Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzamtes. Der BFH verwarf auch die Verteidigung des GmbH-Geschäftsführers, dass ihn keine Schuld treffe, da er persönlich/intellektuell nicht in der Lage gewesen wäre, die Machenschaften seines Enkels zu erkennen. Der BFH erwiderte hierauf: „Wer den Anforderungen an einen gewissenhaften Geschäftsführer nicht entsprechen kann, muss von der Übernahme der Geschäftsführung absehen bzw. das Amt niederlegen.“ Das Urteil zeigt: Wer als GmbH-Geschäftsführer vor einer persönlichen Haftung sicher sein möchte, der muss sich rechtzeitig anwaltlich beraten lassen, denn es gibt natürlich Wege, um das Haftungsrisiko zu vermeiden!Steuerrecht "aus dem Leben"
Steuerrecht ist in der konkreten Anwendung superspannend. Für Interessierte (nicht nur Kollegen) haben wir eine sytematische Zusammenstellung des
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