NEU: GmbH-Geschäftsführer verliert Amt auch bei Teilnahme an Straftat
Der Bundesgerichtshof hat mit einem Grundsatzurteil vom 03.12.2019 entschieden, dass ein GmbH-Geschäftsführer sein Amt auch dann nicht mehr ausüben darf, wenn er „nur“ als Teilnehmer einer Insolvenzstraftat verurteilt wird (§ 6 Absatz 2 Nr. 3 GmbH-Gesetz). Im vorliegenden Fall war ein GmbH-Geschäftsführer- in einem Fall der nicht seine GmbH betraf- wegen Beihilfe zum Bankrott zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen verurteilt worden, hierbei entfielen 60 Tagessätze als Einzelstrafe auf eine Insolvenzstraftat. Hierauf wollte ihn das Amtsgericht als Geschäftsführer aus dem Handelsregister löschen. Der Geschäftsführer widersprach und argumentierte, dass § 6 Absatz 2 Nr. 3 GmbH-Gesetz eine Löschung nur um Falle einer Verurteilung als TÄTER ermögliche – er sei jedoch „nur“ wegen Beihilfe (=Teilnahme) verurteilt worden. Bisher war eine starke Meinung in der juristischen Literatur davon ausgegangen, dass der Geschäftsführer sein Amt nur dann nicht antreten darf bzw. nachträglich wieder verliert, wenn er als TÄTER verurteilt wird. Dieser Ansicht hat der BGH nun eine Absage erteilt.GmbH-Geschäftsführer sofort kündbar?
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 20.08.2019 zu einer in der Praxis nicht so seltenen Problematik Stellung genommen: Der fristlosen Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers bei jahrelang unerkannt unwirksamen Anstellungsvertrag: Bei dem Abschluss eines GmbH-Geschäftsführer-Anstellungsvertrages sind auf Seiten der GmbH bestimmte Regelungen einzuhalten, kommt es hier zu Fehlern, so ist der Anstellungsvertrag (unerkannt) unwirksam. Der BGH hat nun entschieden, dass selbst dann, wenn dieser Fehler über Jahre nicht erkannt wird, der Anstellungsvertrag im Prinzip unwirksam bleibt. Allerdings wird der Anstellungsvertrag für die Dauer seiner Durchführung wie ein wirksamer Vertrag behandelt (Grundsätze zum fehlerhaften Anstellungsverhältnis) - jedoch kann der Anstellungsvertrag im Prinzip (von Härtefällen abgesehen) jederzeit und ohne wichtigen Grund beendet werden, Kündigungsfrist etc. sind nicht zu beachten."Schwarze" Fonds: FG Düsseldorf billigt erneut Schätzungsbefugnis des Finanzamtes
Mit Urteil vom 3. November 2016 (Az. 16 K 3383/10 F) hat das Finanzgericht Düsseldorf zur Frage des Nachweises der Einkünfte bei sog. "intransparenten" Auslandsfonds Stellung genommen. Hintergrund des Rechtsstreits ist die seit 2004 für (inländische und ausländische) Investmentanteile geltende Regelung zur Besteuerung bei fehlender Bekanntmachung (§ 6 des Investmentsteuergesetzes). Sie sieht eine pauschale Ermittlung der Erträge vor. Die Kläger des Verfahrens erzielten in den Streitjahren 2004 bis 2008 u.a. Erträge aus Anteilen an sog. intransparenten ("schwarzen") ausländischen Investmentfonds, welche in einem belgischen Bankdepot gehalten wurden. Die Kläger erklärten diese - nicht veröffentlichten - Fondserträge im Schätzungswege. Das Finanzamt folgte dem nicht und nahm stattdessen eine Ermittlung nach der vorgenannten Bestimmung des Investmentsteuergesetzes vor. Die Kläger machten geltend, dass die Regelung europarechtswidrig sei. Zum Nachweis ihrer Einkünfte legten sie die Jahresberichte und -abschlüsse der Fonds vor. Das Finanzgericht Düsseldorf hatte die Frage der Europarechtskonformität der pauschalen Besteuerung von Erträgen aus sog. "intransparenten" Investmentfonds dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegt. Dieser hat mit Urteil vom 9. Oktober 2014 (Rs. C-326/12 = SIS 14 30 18) entschieden, dass die Regelung des Investmentsteuergesetzes europarechtskonform so zu verstehen sei, dass es dem Steuerpflichtigen auch bei "intransparenten" Fonds im Ausland möglich sein müsse, Unterlagen und Informationen beizubringen, um den Nachweis über die tatsächliche Höhe seiner Einkünfte auf andere Weise zu führen. Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Klage nunmehr unter Berücksichtigung dieser Vorabentscheidung abgewiesen. Es fehle an den im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 23. Mai 2016 als "Mindestanforderungen" bezeichneten Angaben. So läge insbesondere weder die Bescheinigung einer der dort genannten Personen oder Institutionen (z.B. Steuerberater) darüber vor, dass die Besteuerungsgrundlagen nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, noch ein zum jeweiligen Geschäftsjahresende gültiger Verkaufsprospekt. Die von den Klägern vorgelegten Jahresberichte und -abschlüsse genügten nicht, um das Finanzamt in die Lage zu versetzen, eine klare und genaue Prüfung vorzunehmen und die Steuer auf die fraglichen Erträge individuell zu bemessen. Die Berechnung der Kläger sei zwar nachvollziehbar und erschiene als Schätzungsgrundlage grundsätzlich durchaus geeignet. Der Bundesfinanzhof habe die Möglichkeit einer Schätzung bei unzureichenden Unterlagen jedoch nur in einem sehr engen - hier nicht eingehaltenen - Rahmen zugelassen. Weitere Ermittlungen des Gerichts oder des Finanzamts, etwa im Wege der Amtshilfe, seien nicht erforderlich. Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. [Quelle: Pressemitteilung des FG Düsseldorf vom 01.12.2016]
Advance Pricing Agreements (APAs) HK mit Deutschland ?
Ein Advance Pricing Agreement (APA) ist eine zeitlich befristete Vereinbarung auf Anregung eines Steuerpflichtigen zwischen einem oder mehreren Steuerpflichtigen und mehreren Steuerverwaltungen. Durch den Abschluss von APAs werden die steuerlich anzuerkennenden Verrechnungspreismethoden zwischen den betroffenen verbundenen Unternehmen oder Unternehmensteilen für einen bestimmten Zeitraum in der Zukunft festgelegt.
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Steuerrecht: Strafbefreiende Selbstanzeige in 2015
Die Bundesregierung wird grundsätzlich am Rechtsinstitut der strafbefreienden Selbstanzeige festhalten, aber Bedingungen sollen ab 2015 deutlich verschärft werden. Die Grenze für die strafbefreiende Selbstanzeige von jetzt noch 50 000 Euro auf 25 000 Euro abgesenkt werden. Bis zu diesem Betrag bleibt das angezeigte Steuervergehen straffrei, und es wird auch kein Strafzuschlag erhoben. Ab 25 000 Euro sollen gestaffelte Strafzuschläge erhoben werden. Bei einem Hinterziehungsbetrag bis 100 000 Euro soll ein Zuschlag von 10 Prozent fällig werden, ab 100 000 Euro bis zu eine Million Euro 15 Prozent und über einer Million Euro 20 Prozent.Weiterlesen: Steuerrecht: Strafbefreiende Selbstanzeige in 2015
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Steuerrecht ist in der konkreten Anwendung superspannend. Für Interessierte (nicht nur Kollegen) haben wir eine sytematische Zusammenstellung des
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