Steuerordnungswidrigkeiten

Rechtsanwalt Korts

Neben den Steuerstraftaten hat der Gesetzgeber für „kleinere“ Zuwiderhandlungen die Steuerordnungswidrigkeiten in den Vorschriften der §§ 377 bis 384 der Abgabenordnung (AO) vorgesehen.

Es handelt sich dabei nicht um eine Steuerhinterziehung als Straftat (wie z.B. Schwarzgeld in einer Stiftung in Liechtenstein als Steueroase).

Die Tatbestände der Steuerordnungswidrigkeiten sind vielfältig und in den verschiedensten Gesetzen verstreut. Verfolgt werden diese Taten auch durch Steuerfahndung. Die am häufigsten zur Anwendung kommenden Tatbestände sind:


  • die leichtfertige Steuerverkürzung, d.h. die „leichtfertig begangene Steuerhinterziehung“;
  • die Steuergefährdung, d.h. Handlungen, die zur Vorbereitung einer Steuerverkürzung geeignet sind, z.B. das Ausstellen unrichtiger Belege, die unrichtige, unvollständige oder unterlassene Buchung von Geschäftsvorfällen;
  • die Gefährdung von Abzugsteuern, z.B. die Lohnsteuer, die Kapitalertragsteuer, die Aufsichtsratssteuer, die Einkommensteuer oder die Umsatzsteuer, die bei einer Werklieferung oder sonstigen Leistung durch einen nicht im Erhebungsgebiet ansässigen Unternehmer entsteht (keine Abzugssteuer hingegen ist die pauschalierte Lohnsteuer nach §§ 40, 40a, 40b EStG);
  • die Schädigung des Umsatzsteueraufkommen, § 26b UStG, d.h. die Nichtentrichtung von Umsatzsteuerbeträgen nicht an die Finanzbehörde, der Tatbestand wird bereits dadurch verwirklicht, dass keine fristgerechte Überweisung der Steuerbeträge an das Finanzamt erfolgt.

Steuerrecht "aus dem Leben"

Steuerrecht ist in der konkreten Anwendung superspannend. Für Interessierte (nicht nur Kollegen) haben wir eine sytematische Zusammenstellung des

- Steuerstrafrechts
- Internationalen Steurrechts
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