Strafrecht: Encro-Chat-Daten verwertbar?

Erstmals hat sich das höchste deutsche Strafgericht mit einem Aspekt der Verwertung der sogenannten EncroChat-Daten in einem Strafverfahren beschäftigt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hält nach einer ersten Einschätzung die (im Ausland gesammelten) Daten für verwertbar. Zur Begründung verwies der BGH auf die bereits von anderen deutschen Gerichten festgestellte Verwertbarkeit, ohne jedoch selbst eine konkrete Begründung zu liefern. Es bleibt abzuwarten, wie sich die anderen Strafsenate am BGH zu dieser Frage positionieren. Darüber hinaus sind auch noch Verfassungsbeschwerden bei Bundesverfassungsgericht und Klage vor dem Europäischen Gerichtshof anhängig. Fraglich ist allerdings, wann mit Entscheidungen dieser höchsten Gericht zu rechnen ist, bis dahin geben die nationalen Strafgerichte die Marschrichtung vor.

Geldwäschestrafbarkeit massiv ausgeweitet

Der Bundestag hat 11.02.2021 eine Änderung des Geldwäscheparagraphen § 261 StGB beschlossen. Damit einher ging eine Änderung der Bestimmung über die Einziehung von Vermögen. Die Änderungen sind äußerst weitreichend: Erfasste die Geldwäsche bisher nur bestimmte (schwere) Vortaten, so kann nun jede rechtswidrige Tat eine taugliche Vortat darstellen (all crime Ansatz). Für die Zukunft heißt dies: Wer leichtfertig die Augen davor verschließt, dass sein Vertragspartner ihm Gegenstände aus einer rechtwidrigen Tat zum Kauf anbietet oder mit entsprechendem Geld ein Geschäft abschließen will macht sich selber strafbar. Damit einher geht die Gefahr, dass die Vermögenswerte "entschädigungslos" eingezogen werden. Vor der Abstimmung des Bundestages wurde von Rechtsanwälten und Professoren vor den Gefahren einer solchen "uferlosen" Bestimmung gewarnt, der Bundestag hat sich hiervon jedoch nicht umstimmen lassen.

Bundeskabinett beschließt Gesetzesentwurf zum neuen Personengesellschaftsrecht

Die Bundesregierung hat am 20.02.2021 den Gesetzesentwurf für ein neues Personengesellschaftsrecht verabschiedet. Der Gesetzesentwurf geht nun an den Bundesrat. Der Gesetzesentwurf sieht erhebliche Veränderungen des Personengesellschaftsrechts vor. Insbesondere die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR/BGB-Gesellschaft) soll nunmehr eindeutige Regelungen hinsichtlich ihrer Rechtsfähigkeit erhalten. Vollkommen neu sind auch die Regelungen über die Möglichkeiten zur Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen - diese Neuregelung erstreckt sich auf alle Personengesellschaften, also auch auf die OHG und die Kommanditgesellschaft. Die Neuregelungen stellen die größter Reform des Personengesellschaftsrecht in den letzten 100 Jahren dar. Es bleibt aber abzuwarten, ob der Gesetzesentwurf im Rahmen des Gesetzgebungsverfahren im Bundestag und Bundesrat nicht erheblichen Veränderungen erfährt.

Haftung des Geschäftsführers in Corona-Zeiten

Der Geschäftsführer einer GmbH ist nach § 15a Insolvenzordnung (früher: § 64 GmbH-Gesetz) verpflichtet, spätestens innerhalb von 3 Wochen nach Feststellung der Überschuldung oder der Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag zu stellen. Kommt er dieser Pflicht nicht fristgemäß nach, so macht er sich persönlich haftbar für hieraus entstehende Schäden. Dies können insbesondere Steueransprüche des Finanzamtes sein, aber auch die GmbH selbst kann Haftungsansprüche gegen den Geschäftsführer haben – diesen werden dann vom Insolvenzverwalter der GmbH gegenüber dem Geschäftsführer geltend gemacht. Besonders haftungsrelevant sind hier Lohnzahlungen inkl. Sozialbeiträge, aber auch der "normale" Zahlungsverkehr auf den Bankkonten kann zu erheblichen Schadensersatzforderungen führen. Aufgrund der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber die Insolvenzantragspflicht für den Fall der Überschuldung bis zum 30. April 2021 ausgesetzt, dies hat positive Auswirkungen für den Geschäftsführer. Für den Fall der Zahlungsunfähigkeit gilt dies jedoch NICHT, hier unterliegt der Geschäftsführer wieder den alten Haftungsregelungen der Vor-Corona-Zeiten. Geschäftsführer von Gesellschaften mit Zahlungsschwierigkeiten, sollten sich daher umgehend von einem Fachanwalt für Gesellschaftsrecht beraten lassen, um eine mögliche persönliche Haftung zu vermeiden.

Akteneinsichtsrechts des Gesellschafters in Zeiten von Corona

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in einem Zwangsgeldverfahren gegen eine GmbH entschieden, dass das Recht des Gesellschafters auf Einsicht in die Geschäftsbücher der GmbH unter zumutbaren Bedingungen erfolgen muss. Unzumutbar ist es, wenn die Einsicht in einem 13qm großen Kellerraum ohne Lüftungsmöglichkeiten erfolgen soll, der zudem noch mit (nicht beschrifteten) Kartons (welche die Geschäftsunterlagen enthalten) und Möbelstücken vollgepackt ist. Da unter solchen Bedingungen eine Einsichtnahme nicht zumutbar ist, darf der Gesellschafter die Einsicht abbrechen bzw. zurückweisen und die GmbH bleibt weiter verpflichtet die Einsichtnahme unter zumutbaren Bedingungen zu ermöglichen, z.B. durch Anmietung eines größeren Raumes.

NEU: GmbH-Geschäftsführer verliert Amt auch bei Teilnahme an Straftat

Der Bundesgerichtshof hat mit einem Grundsatzurteil vom 03.12.2019 entschieden, dass ein GmbH-Geschäftsführer sein Amt auch dann nicht mehr ausüben darf, wenn er „nur“ als Teilnehmer einer Insolvenzstraftat verurteilt wird (§ 6 Absatz 2 Nr. 3 GmbH-Gesetz). Im vorliegenden Fall war ein GmbH-Geschäftsführer- in einem Fall der nicht seine GmbH betraf- wegen Beihilfe zum Bankrott zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen verurteilt worden, hierbei entfielen 60 Tagessätze als Einzelstrafe auf eine Insolvenzstraftat. Hierauf wollte ihn das Amtsgericht als Geschäftsführer aus dem Handelsregister löschen. Der Geschäftsführer widersprach und argumentierte, dass § 6 Absatz 2 Nr. 3 GmbH-Gesetz eine Löschung nur um Falle einer Verurteilung als TÄTER ermögliche – er sei jedoch „nur“ wegen Beihilfe (=Teilnahme) verurteilt worden. Bisher war eine starke Meinung in der juristischen Literatur davon ausgegangen, dass der Geschäftsführer sein Amt nur dann nicht antreten darf bzw. nachträglich wieder verliert, wenn er als TÄTER verurteilt wird. Dieser Ansicht hat der BGH nun eine Absage erteilt.

GmbH-Geschäftsführer sofort kündbar?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 20.08.2019 zu einer in der Praxis nicht so seltenen Problematik Stellung genommen: Der fristlosen Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers bei jahrelang unerkannt unwirksamen Anstellungsvertrag: Bei dem Abschluss eines GmbH-Geschäftsführer-Anstellungsvertrages sind auf Seiten der GmbH bestimmte Regelungen einzuhalten, kommt es hier zu Fehlern, so ist der Anstellungsvertrag (unerkannt) unwirksam. Der BGH hat nun entschieden, dass selbst dann, wenn dieser Fehler über Jahre nicht erkannt wird, der Anstellungsvertrag im Prinzip unwirksam bleibt. Allerdings wird der Anstellungsvertrag für die Dauer seiner Durchführung wie ein wirksamer Vertrag behandelt (Grundsätze zum fehlerhaften Anstellungsverhältnis) - jedoch kann der Anstellungsvertrag im Prinzip (von Härtefällen abgesehen) jederzeit und ohne wichtigen Grund beendet werden, Kündigungsfrist etc. sind nicht zu beachten.

"Schwarze" Fonds: FG Düsseldorf billigt erneut Schätzungsbefugnis des Finanzamtes

Mit Urteil vom 3. November 2016 (Az. 16 K 3383/10 F) hat das Finanzgericht Düsseldorf zur Frage des Nachweises der Einkünfte bei sog. "intransparenten" Auslandsfonds Stellung genommen. Hintergrund des Rechtsstreits ist die seit 2004 für (inländische und ausländische) Investmentanteile geltende Regelung zur Besteuerung bei fehlender Bekanntmachung (§ 6 des Investmentsteuergesetzes). Sie sieht eine pauschale Ermittlung der Erträge vor. Die Kläger des Verfahrens erzielten in den Streitjahren 2004 bis 2008 u.a. Erträge aus Anteilen an sog. intransparenten ("schwarzen") ausländischen Investmentfonds, welche in einem belgischen Bankdepot gehalten wurden. Die Kläger erklärten diese - nicht veröffentlichten - Fondserträge im Schätzungswege. Das Finanzamt folgte dem nicht und nahm stattdessen eine Ermittlung nach der vorgenannten Bestimmung des Investmentsteuergesetzes vor. Die Kläger machten geltend, dass die Regelung europarechtswidrig sei. Zum Nachweis ihrer Einkünfte legten sie die Jahresberichte und -abschlüsse der Fonds vor. Das Finanzgericht Düsseldorf hatte die Frage der Europarechtskonformität der pauschalen Besteuerung von Erträgen aus sog. "intransparenten" Investmentfonds dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegt. Dieser hat mit Urteil vom 9. Oktober 2014 (Rs. C-326/12 = SIS 14 30 18) entschieden, dass die Regelung des Investmentsteuergesetzes europarechtskonform so zu verstehen sei, dass es dem Steuerpflichtigen auch bei "intransparenten" Fonds im Ausland möglich sein müsse, Unterlagen und Informationen beizubringen, um den Nachweis über die tatsächliche Höhe seiner Einkünfte auf andere Weise zu führen. Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Klage nunmehr unter Berücksichtigung dieser Vorabentscheidung abgewiesen. Es fehle an den im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 23. Mai 2016 als "Mindestanforderungen" bezeichneten Angaben. So läge insbesondere weder die Bescheinigung einer der dort genannten Personen oder Institutionen (z.B. Steuerberater) darüber vor, dass die Besteuerungsgrundlagen nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, noch ein zum jeweiligen Geschäftsjahresende gültiger Verkaufsprospekt. Die von den Klägern vorgelegten Jahresberichte und -abschlüsse genügten nicht, um das Finanzamt in die Lage zu versetzen, eine klare und genaue Prüfung vorzunehmen und die Steuer auf die fraglichen Erträge individuell zu bemessen. Die Berechnung der Kläger sei zwar nachvollziehbar und erschiene als Schätzungsgrundlage grundsätzlich durchaus geeignet. Der Bundesfinanzhof habe die Möglichkeit einer Schätzung bei unzureichenden Unterlagen jedoch nur in einem sehr engen - hier nicht eingehaltenen - Rahmen zugelassen. Weitere Ermittlungen des Gerichts oder des Finanzamts, etwa im Wege der Amtshilfe, seien nicht erforderlich. Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. [Quelle: Pressemitteilung des FG Düsseldorf vom 01.12.2016]

Advance Pricing Agreements (APAs) HK mit Deutschland ?

Ein Advance Pricing Agreement (APA) ist eine zeitlich befristete Vereinbarung auf Anregung eines Steuerpflichtigen zwischen einem oder mehreren Steuerpflichtigen und mehreren Steuerverwaltungen. Durch den Abschluss von APAs werden die steuerlich anzuerkennenden Verrechnungspreismethoden zwischen den betroffenen verbundenen Unternehmen oder Unternehmensteilen für einen bestimmten Zeitraum in der Zukunft festgelegt.

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Steuerrecht: Strafbefreiende Selbstanzeige in 2015

Die Bundesregierung wird grundsätzlich am Rechtsinstitut der strafbefreienden Selbstanzeige festhalten, aber Bedingungen sollen ab 2015 deutlich verschärft werden. Die Grenze für die strafbefreiende Selbstanzeige von jetzt noch 50 000 Euro auf 25 000 Euro abgesenkt werden. Bis zu diesem Betrag bleibt das angezeigte Steuervergehen straffrei, und es wird auch kein Strafzuschlag erhoben. Ab 25 000 Euro sollen gestaffelte Strafzuschläge erhoben werden. Bei einem Hinterziehungsbetrag bis 100 000 Euro soll ein Zuschlag von 10 Prozent fällig werden, ab 100 000 Euro bis zu eine Million Euro 15 Prozent und über einer Million Euro 20 Prozent.

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Veröffentlichung: "Grundzüge im Internationalen Steuerrecht" von Herrn RA Sebastian Korts

 

Im angesehenen Boorberg Verlag ist im Oktober 2014 ein Buch zum Thema "Grundzüge im Internationalen Steuerrecht" erschienen. Autor des Buches ist Herr RA Sebastian Korts. Der Stellenwert des Internationalen Steuerrechts nimmt in der Anwaltspraxis und bei Steuerberatern zu. Das Werk bietet einen zielgerichteten Einstieg in das komplexe Thema. Insbesondere die anwaltliche Sicht findet dabei Berücksichtigung.

Alle wichtigen Aspekte des Internationalen Steuerrechts werden angesprochen, unter anderem Doppelbesteuerungsabkommen, Internationales Erbschaftsteuerrecht, Mitarbeiterentsendung etc.

Das Werk eignet sich für Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, die einen Einstieg in das Rechtsgebiet suchen. Es wird bei der Ausbildung der "Fachanwälte für Internationales Wirtschaftsrecht" eingesetzt.

[ISBN-Nummer: 978-3-415-05324-3]

Veröffentlichung: "Grundzüge im Internationalen Steuerrecht" von Herrn RA Sebastian Korts

 

Im angesehenen Boorberg Verlag ist im Oktober 2014 erstmals ein Buch zum Thema "Grundzüge im Internationalen Steuerrecht" erschienen. Autor des Buches ist Herr RA Sebastian Korts. Der Stellenwert des Internationalen Steuerrechts nimmt in der Anwaltspraxis und bei Steuerberatern zu. Das Werk bietet einen zielgerichteten Einstieg in das komplexe Thema. Insbesondere die anwaltliche Sicht findet dabei Berücksichtigung.

Alle wichtigen Aspekte des Internationalen Steuerrechts werden angesprochen, unter anderem Doppelbesteuerungsabkommen, Internationales Erbschaftsteuerrecht, Mitarbeiterentsendung etc.

Das Werk eignet sich für Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, die einen Einstieg in das Rechtsgebiet suchen. Es wird bei der Ausbildung der "Fachanwälte für Internationales Wirtschaftsrecht" eingesetzt. Im Jahr 2016 ist die mittlerweile 2. Auflage des Buches gedruckt worden.

[ISBN-Nummer: 978-3-415-05324-3]

Zahl der Selbstanzeigen nochmals stark angestiegen - Verschärfung ab 01.01.2015 wirft Schatten voraus

Die Zahl der strafbefreienden Selbstanzeigen ist im zweiten Jahr in Folge bundesweit erneut stark angestiegen. Im Jahr 2014 sind bis jetzt über 31000 Selbstanzeigen bei den Finanzämtern eingegangen. Damit wurde die Gesamtzahl der Selbstanzeigen in 2013 (ca. 24000) schon jetzt weit übertroffen. Die meisten Selbstanzeigen wurden in Baden-Württemberg (ca. 7100), Nordrhein-Westfalen (ca. 6300) und Bayern (ca. 4600) eingereicht. Die Steigerung ist maßgeblich auf zwei Ursachen zurückzuführen: Ab dem 01.01.2015 werden die Voraussetzungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige verschärft (und die Selbstanzeige wird teurer). Ferner verfolgen insbesondere die Schweizer Banken seit Jahresbeginn einen sehr verschärften Kurs im Rahmen ihrer sogenannten "Weißgeldstrategie" und drängen Kunden sehr entschlossen zur Offenlegung ihrer bisher verschwiegenen Vermögen/Einkünfte.Wer sich mit dem Gedanken der Abgabe einer strafbefreiende Selbstanzeige trägt, sollte die verbleibende Zeit nutzen und sich umgehend von einem Fachanwalt für Steuerrecht beraten lassen. Unsere Kanzlei ist seit mehr als 20 Jahren auf dem Gebiet des Steuerrechts/Steuerstrafrechts tätig und mit der Thematik der strafbefreiende Selbstanzeige bestens vertraut. Zögern Sie nicht, sich mit diesbezüglichen Fragestellungen an uns zu wenden und ein zeitnahes Beratungsgespräch zu vereinbaren. Solche Beratungen unterliegen auch dann dem Anwaltsgeheimnis und werden von uns absolut vertraulich behandelt, wenn Sie sich nicht oder nicht sofort zur Abgabe einer Selbstanzeige entschließen können!

Neues Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland/China

Das bislang gültige Doppelbesteuerungsabkommen war am 14. Mai 1986 in Kraft getreten. Seit 2007 verhandelten die beteiligten Staaten über ein neues Doppelbesteuerungsabkommen. Eine am 28. März 2014 unterzeichnete Endfassung des "Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen" liegt in deutscher, chinesischer und englischer Fassung vor. Die Ratifizierung steht noch aus. Die wichtigsten Veränderungen werden nachfolgend dargestellt. Hier mehr erfahren

Ende des Bankgeheimnis in der EU

Ab 2017 gehört das Bankgeheimnis in der EU der Vergangenheit an. Die EU hat sich am 14.10.2014 auf die Ausweitung des automatischen Informationsaustausch geeinigt. Der bisherige Informationsaustausch beschränkte sich auf Zinszahlungen, nunmehr werden fast alle Arten von Kapitalerträgen erfaßt werden. Im Zusammenspiel mit der bereits erweiterten Richtlinie zur gegenseitigen, eu-weiten Amtshilfe der Finanzbehörden (2011/16/EU) ist es ab 2017 fast unmöglich, "unerkannt" Kapitalerträge zu vereinnahmen.

Europarichter kippen pauschale Besteuerung "schwarzer" Fonds

Erneut musste die deutsche Finanzverwaltung eine gerichtliche Niederlage bezüglich der (Straf-)Besteuerung sogenannter "schwarzer" oder intransparenter Investmentsfonds hinnehmen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 09.10.2014 festgestellt, dass die pauschale Besteuerung dieser Fonds gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt. Vielmehr muss die Finanzverwaltung es dem Steuepflichtigen ermöglichen, Unterlagen oder Informationen vorzulegen, anhand derer eine Besteuerung der tatsächlich erzielten Fondserträge möglich ist.

BFH zu Leichtfertigkeit bei innergemeinschaftlicher Lieferung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einer aktuellen Entscheidung die zu strenge Auffassung der Finanzverwaltung hinsichtlich der Sorgfaltsanforderungen bei Durchführung einer innergemeinschaftlichen Lieferung "gerügt". Das Finanzamt hatte einem Autohändler die (Umsatz-)Steuerfreiheit verschiedener Lieferungen/Verkäufe von Pkw nach Italien verweigert, da es zu Unregelmäßigkeiten bei den beleg- und buchmäßigen Nachweisen gekommen sei. Mit seiner Klage vor dem Finanzgericht scheiterte der Unternehmer, mit seiner Revision vor dem BFH hatte der Unternehmer hingegen Erfolg. Der BFH verwarf die Ansicht der Finanzverwaltung und des Finanzgerichts, dass dem Unternehmer allein aufgrund der Fehler bei den beleg- und buchmäßigen Nachweisen ein leichtfertiges Verhalten vorgeworfen werden kann. Leichtfertigkeit liege in diesem Bereich erst vor, wenn es sich ihm zumindest hätte aufdrängen müssen, dass er die Voraussetzungen des § 6a UStG weder beleg- und buchmäßig noch objektiv nachweisen kann. Das bloße Abstellen auf die Beleglage reicht nicht aus.

Entzug des Reisepasses bei hohen Steuerschulden zulässig

Weithin unbekannt ist eine unangenehme Nebenfolge von hohen Steuerschulden: der Entzug des Reisepasses. Nach § 7 Absatz 1 Nr. 4 des Passgesetzes kann ein Reisepass entzogen werden, wenn zu befürchten ist, dass sich der Steuerpflichtige seinen steuerlichen Pflichten entziehen will. In einer aktuellen Entscheidung bestätigte das Verwaltungsgericht Berlin die Einziehung eines Reisepasses, da der Steuerpflichtige hohe Steuerschulden hatte (ca. EUR 500.000), diese nicht bediente und ferner seinen Wohnsitz mehrfach wechselte ohne entsprechende An- und Abmeldungen beim Meldeamt vorzunehmen. Zum Zeitpunkt der Passentziehung hielt sich der Steuerpflichtige in Thailand auf.

RA Korts übernimmt Lehrauftrag an der Hochschule Fresenius, Köln

Herr Rechtsanwalt Korts übernimmt, neben seiner anwaltichen Tätigkeit, zum kommenden Wintersemester 2014/2015 eine Tätigkeit als Lehrbeauftrager an der Hochschule Fresenius in Köln im Fach Erbrecht, Erbschaftsteuerrecht und Compliance.

 

Die Hochschule Fresenius mit ihrem Hauptsitz in Idstein und den weiteren Standorten Köln, Hamburg, München, Düsseldorf, Frankfurt, Berlin, Zwickau und New York bietet Bachelor- und Masterprogramme in Vollzeit und als berufsbegleitende Studiengänge. In Köln bietet die Hochschule insbesondere den Studiengänge im Bereich Wirtschaft & Medien an.

 

Nachdem Herr Rechtsanwalt Korts bereits in den Jahre 2010 bis 2012 eine Lehrtätigkeit an der Hochschule ausgeübt hatte, hat Herr Rechtsanwalt Korts gerne das Angebot der Hochschule zur Übernahme einer erneuten Lehrtätigkeit für das Wintersemester 2014/2015 angenommen.

 

 

Kippt die neue Erbschaftsteuer? RA Korts im Interview mit der DeutscheAnwaltAuskunft

Am 08.07.2104 hat das Bundesverfassungsgericht auf Antrag des Bundesfinanzhofes über die seit 2009 geltende Fassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) in mündlicher Verhandlung beraten.

Der Bundesfinanzhof hatte die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung bezüglich der Übertragung/Vererbung von Firmenvermögen in Frage gezogen und deshalb dieses Problem dem Bundesverfassungsgericht zur Klärung vorgelegt.

 

In einem Interview für das Magazin der DeutschenAnwaltAuskunft nahm unser Geschäftsführer Herr Rechtsanwalt Sebastian Korts zu dem laufenden Verfahren und der möglichen Entscheidung des BVerfG Stellung.

 

Das Interview könne Sie hier lesen.

 

Sollten Sie Eigentümer eines Unternehmens sein und sich mit Übertragung an Ihre Nachfolger befassen oder sollten Sie ein potentieller Nachfolger/Erbe eines Unternehmens(anteils) sein, so zögern Sie nicht, uns hinsichtlich einer Beratung anzusprechen. Trotz des vor dem BVerfG laufenden Verfahrens bestehen noch Möglichkeiten die günstigen Regelungen des (nocht) gültige Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht zu nutzen.

Steuerrecht "aus dem Leben"

Steuerrecht ist in der konkreten Anwendung superspannend. Für Interessierte (nicht nur Kollegen) haben wir eine sytematische Zusammenstellung des

- Steuerstrafrechts
- Internationalen Steurrechts
- Steuerstrafrechts in Wirtschaftsdelikten
- Steuerstrafrechts im Bereich der Prostitution
zusammengestellt.

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