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Korts Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Alter Militärring 10
50933 Köln

Tel.: +49 (0) 2 21/940 21 00


KORTS - Fachanwälte für Steuerrecht in Köln - Steuerstrafrecht

Seit rund 20 Jahren beraten wir unsere Mandanten als älteste deutsche Rechtsanwaltsgesellschaft mbH auf dem Gebiet des Steuerrechts. Im Steuerrecht sind wir hoch spezialisiert. Unsere Kanzlei ist, wie die vielen Vorträge und Veröffentlichungen zeigen, immer nah an den aktuellen Themen des Steuerrechts. Steuerrecht ist vielfältig verwoben mit den Gebieten des Wirtschaftsrechts.

Daher war es unsere konsequente Entscheidung, die Rechtsgebiete sicher zu beherrschen, die der Unternehmer untrennbar mit den steuerrechtlichen Themen verbindet. Unsere Kompetenz erstreckt sich aus diesem Grund auf alle Gebiete des nationalen wie des internationalen Steuerrechts. Im Einzelnen verweisen wir auf die Darstellung unseres Beratungsprofils.

 

Alle Rechtsanwälte unserer Kanzlei verfügen über mehrjährige praktische Erfahrung und sind als „Fachanwalt für Steuerrecht“/“Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht“ oder „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ qualifiziert. Für ihre Tätigkeit im Steuerstrafrecht haben unsere Rechtsanwälte zusätzliche Fortbildungen zum „Steuerstrafverteidiger“ absolviert. Weitere internationale akademische Abschlüsse wie zum Master of Business Administration (MBA), Master of International Taxation (M.I.Tax) oder zum Master of Laws (LL.M.) befähigen unsere Rechtsanwälte zur Bearbeitung grenzüberschreitender Mandate. Das Wichtigste ist für Sie, dass wir persönlich für Sie da sind; keine zwischengeschalteten Associates oder Legal clerks verlangsamen den Kommunikationsweg.

 

Stetes Ziel und Richtschnur unserer Tätigkeit ist das Mandanteninteresse. Um dieses optimal zu erfassen, stimmen wir uns bei unserer Arbeit eng mit unseren Mandanten und deren vertrauten Beratern ab. Wir arbeiten gerne mit den Kollegen von der „Second Opinion“ bis hin zur Mandatsverantwortung zusammen.

 


 

Aktuelle Nachrichten aus dem Steuerrecht:

 

Reiseandenken können ein teures Nachspiel haben

Viele Menschen haben bereits ihren Urlaub gebucht. Wenn es wieder zurück nach Deutschland geht, sind oft Souvenirs aus den Urlaubsländern im Gepäck: Kleidung, Schmuck oder Uhren beispielsweise. Solange dabei einige Grenzen beachtet werden, ist das problemlos und es gibt keinen Ärger mit dem Zoll  oder den Steuerbehörden.

 

 Innerhalb der EU gelten für den Import von Waren nur wenig Grenzen. „Das Zollrecht sieht vor, dass Urlauber aus einem Land der Europäischen Union fast alle Sachen nach Deutschland einführen dürfen. Aber: Sie müssen die Waren selbst nutzen oder verschenken. Sie dürfen also keinen Handel damit treiben“, erklärt Sebastian Korts, Fachanwalt für Steuerrecht aus Köln. Und Geldbeträge, die 10.000 Euro überschreiten müssen beim Zoll schriftlich angemeldet werden. „Auch Medikamente dürfen nur für den Privatgebrauch und in kleinen Mengen nach Deutschland eingeführt werden“, ergänzt Korts.

Strengere Auflagen gelten beim Import von Zigaretten und Alkohol. Aus einem EU-Land dürfen in der Regel 800 Zigaretten und 10 Liter Alkohol pro Erwachsenen nach Deutschland eingeführt werden. Korts: „Größere Mengen müssen versteuert werden.“ Ausnahmen sind die Länder Bulgarien, Ungarn, Rumänien, Lettland und Litauen. Für diese Staaten gelten strengere Auflagen und es dürfen deutlich weniger Zigaretten und Alkohol importiert werden.

Die Vorschriften für Waren, die aus Ländern außerhalb der EU nach Deutschland eingeführt werden, sind deutlich schärfer gefasst. Wer mit dem Auto oder der Bahn unterwegs ist, darf in der Regel Waren im Wert von 300 Euro einführen, mit dem Flugzeug oder Schiff Waren im Wert von 430 Euro. Für Kinder und Jugendliche unter 15 Jahren liegt die Grenze bei 175 Euro. Alles was darüber hinausgeht, muss mit 15 bis 19 Prozent versteuert werden. Besondere Vorsicht ist bei Antiquitäten oder Kunstgegenständen geboten. „Da müssen die Ausfuhrbestimmungen des jeweiligen Staates beachtet werden“, so Korts.

Wer sich nicht sicher ist, wie viel er einführen darf und ob er die Freigrenze bereits überschritten hat, sollte auf jeden Fall freiwillig zum Zoll gehen. „Werden Waren im Wert oberhalb der Freigrenze eingeführt und beim Zoll nicht entsprechend deklariert, droht eine Strafe wegen Steuerhinterziehung“, warnt Korts.

Besondere Vorschriften sind außerdem beim Import von Pflanzen, Tieren und Lebensmitteln zu beachten.

Rechtsanwalt Korts wurde aktuell vom "Anwaltauskunft Magazin" zum Thema "Reisen und Steuern" interviewt

Steuerrecht "aus dem Leben"

Steuerrecht ist in der konkreten Anwendung superspannend. Für Interessierte (nicht nur Kollegen) haben wir eine sytematische Zusammenstellung des

- Steuerstrafrechts
- Internationalen Steurrechts
- Steuerstrafrechts in Wirtschaftsdelikten
- Steuerstrafrechts im Bereich der Prostitution
zusammengestellt.

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News der Arge Steuerrecht


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  • Im Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz war vorgesehen, die Übermittlung von Schriftsätzen über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) zu untersagen. Nachdem dieser absurde Vorschlag im Sommer nach Protesten zunächst aus dem Entwurf entfernt worden war, hat der Bundestag im Oktober überraschend eine angepasste Gesetzesfassung beschlossen, die erneut ein entsprechendes „Verbot“ enthält (§ 87a AO-Entwurf). Der Steuerrechtsausschuss des DAV hat daran bereits deutliche Kritik geübt – dem hat sich der Steueranwaltstag der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht jetzt mit einer Resolution angeschlossen und den Gesetzgeber zum Einschreiten aufgefordert.

  • Der DAV begrüßt vom Grundsatz her den Referentenentwurf zum Wachstumschancengesetz, mit dem die Liquiditätssituation der Unternehmen verbessert, Impulse für dauerhafte Investitionen gesetzt und das Steuerecht vereinfacht werden sollen. Aus anwaltlicher Sicht weist dieser auf vier problematische Regelungen hin.

  • § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG begünstigt nicht nur die Vermietung von Grundstücken und mit diesen fest verbundenen Gebäuden, sondern allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden und damit auch die Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer.

  • Der Ehegatte nutzt seinen Miteigentumsanteil nach dem Auszug aus dem Familienheim nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG, wenn der geschiedene Ehepartner und das gemeinsame minderjährige Kind weiterhin dort wohnen.

  • Liegen keine vom Gutachterausschuss ermittelten Vergleichspreise vor, kann sich der Vergleichspreis nach § 183 Abs. 1 Satz 1 BewG auch aus einem zeitnah zum Bewertungsstichtag vereinbarten Kaufpreis für das zu bewertende Grundstück ergeben.