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Korts Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Alter Militärring 10
50933 Köln

Tel.: +49 (0) 2 21/940 21 00


KORTS - Fachanwälte für Steuerrecht in Köln - Steuerstrafrecht

Seit rund 20 Jahren beraten wir unsere Mandanten als älteste deutsche Rechtsanwaltsgesellschaft mbH auf dem Gebiet des Steuerrechts. Im Steuerrecht sind wir hoch spezialisiert. Unsere Kanzlei ist, wie die vielen Vorträge und Veröffentlichungen zeigen, immer nah an den aktuellen Themen des Steuerrechts. Steuerrecht ist vielfältig verwoben mit den Gebieten des Wirtschaftsrechts.

Daher war es unsere konsequente Entscheidung, die Rechtsgebiete sicher zu beherrschen, die der Unternehmer untrennbar mit den steuerrechtlichen Themen verbindet. Unsere Kompetenz erstreckt sich aus diesem Grund auf alle Gebiete des nationalen wie des internationalen Steuerrechts. Im Einzelnen verweisen wir auf die Darstellung unseres Beratungsprofils.

 

Alle Rechtsanwälte unserer Kanzlei verfügen über mehrjährige praktische Erfahrung und sind als „Fachanwalt für Steuerrecht“/“Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht“ oder „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ qualifiziert. Für ihre Tätigkeit im Steuerstrafrecht haben unsere Rechtsanwälte zusätzliche Fortbildungen zum „Steuerstrafverteidiger“ absolviert. Weitere internationale akademische Abschlüsse wie zum Master of Business Administration (MBA), Master of International Taxation (M.I.Tax) oder zum Master of Laws (LL.M.) befähigen unsere Rechtsanwälte zur Bearbeitung grenzüberschreitender Mandate. Das Wichtigste ist für Sie, dass wir persönlich für Sie da sind; keine zwischengeschalteten Associates oder Legal clerks verlangsamen den Kommunikationsweg.

 

Stetes Ziel und Richtschnur unserer Tätigkeit ist das Mandanteninteresse. Um dieses optimal zu erfassen, stimmen wir uns bei unserer Arbeit eng mit unseren Mandanten und deren vertrauten Beratern ab. Wir arbeiten gerne mit den Kollegen von der „Second Opinion“ bis hin zur Mandatsverantwortung zusammen.

 


 

Aktuelle Nachrichten aus dem Steuerrecht:

 

Finanzgericht: Cum/Cum-Aktiengeschäfte unzulässig

Nach den Urteilen zu Cum/Ex-Aktiengeschäften nehmen sich die Finanzgericht nunmehr die andere Spielart der Aktiengeschäften vor: Das Finanzgericht Hessen hat am 28.01.2020 entschieden, dass Cum/Cum-Aktiengeschäfte, welche von ausländischen Aktieninhabern vorgenommen werden, nicht "funktionieren", da es nicht zu einem Wechsel der Eigentümerstellung kommen. Das Finanzgericht stellt ferner fest, dass es sich im Grundsatz um missbräuchliche Steuergestaltungen im Sinne § 42 AO handelt. Dies hat zur Folge, dass diese Vorgänge in steuerlicher Hinsicht rückabzuwickeln sind - dies könnte zu Millionenbelastungen bei Banken führen. Das letzte Wort in dieser Sache wird aber wohl der Bundesfinanzhof haben.

BGH will Verjährung bei Schwarzarbeit (§ 266a StGB) begrenzen

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einem Beschluss vom 13.11.2019 bei den anderen Strafsenaten des BGH angefragt, ob diese einer Änderung der Rechtsprechung zur Verjährung bei "Schwarzarbeit" (§ 266a StGB - Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt -) zustimmen. Nach bisher geltenden Rechtsprechung (zuletzt 2018 nochmal bestätigt) verjährt die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträge "offiziell" nach 5 bzw. 10 Jahren, rein faktisch jedoch erst nach 35 Jahre! Dies liegt daran, dass die STRAFrechtliche Verjährung erst dann beginnt, wenn die SOZIALversicherungsrechtliche Verjährung beendet ist, letztere Verjährung beläuft sich jedoch auf 30 Jahre. Bereits in der Vergangenheit ist diese Rechtsansicht vehement kritisiert worden, da eine 35jährige Verjährungsfrist in der Bereicht der "Schwerstkriminalität" gehört und nicht in den Bereich von Sozialversicherungsbetrug. Ferner führt das bisherige Modell die eigentlich vom Gesetzgeber für diese Fälle angeordnete Verjährung von 5 bzw. 10 Jahre ad absurdum. Sollten sich die anderen Strafsenate der Ansicht des BGH anschließen, so dürfte dies zu einer erheblichen Entschärfung im Bereich der Verurteilungen bei "Schwarzarbeit" führen. Dies dürfte ferner auch Auswirkungen auf das erneute Instrument der Vermögenseinziehung bei Straftaten haben, da die Gerichte nunmehr nicht so weit in die Vergangenheit "greifen" dürfen. AKTUALISIERUNG vom 28.07.2020: Bereits 2 Strafsenate haben sich der neuen Rechtsansicht des 1. Strafsenats angeschlossen - es scheint sicher, dass die Änderung der Rechtsprechung zur Verjährung kommen wird.

BVerfG: Kosten des Erststudium/-ausbildung steuerlich nicht abzugsfähig

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 10.01.2020 endgültig über die Streitfrage entschieden, ob Kosten des Erststudiums/-ausbildung steuerlich abzugsfähig sind: Das BVerfG verneint dies und hält deshalb die dementsprechende gesetzliche Regelung in § 9 Absatz 6 Einkommensteuergesetz (gültig ab 2004) für verfassungskonform. Nach Ansicht des BVerfG war der Gesetzgeber berechtigt mit § 9 Absatz 6 EStG diese Kosten als nichtabzugsfähig einzustufen, da dasErststudium/-ausbildung zum Teil auch "privat" veranlaßt ist und das Steuerrecht privat (mit)veranlasste Kosten im Grundsatz nicht zum Abzug zulässt.

BFH zu Haftung des GmbH-Geschäftsführer für Schulden

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 17.09.2019 entschieden, dass ein der vormalige Geschäftsführer einer insolventen GmbH für die Lohnsteuer in voller Höhe haftet, wenn diese widerspruchslos zu Insolvenztabelle festgestellt wird. Dies ist gilt jedoch nur insoweit, als der Geschäftsführer selbst als Gläubiger am Insolvenzverfahren beteiligt gewesen ist und die Möglichkeit gehabt hätte, gegen die Anmeldungen des Finanzamtes zur Insolvenztabelle Widerspruch einzulegen. Hat der Geschäftsführer dies jedoch versäumt und ist die Forderung des Finanzamtes festgestellt, so wirkt die Feststellung auch gegenüber dem Geschäftsführer wie ein Urteil (§ 178 Absatz 3 InsO). Der BFH stellt ferner (nochmals) klar, dass ein Geschäftsführer sich nicht auf seine (steuerliche) Unerfahrenheit oder Unvermögen, seinen GF-Aufgaben nachzukommen, berufen kann. Vielmehr hat der Geschäftsführer in diesen Fällen sein Geschäftsführeramt unverzüglich niederzulegen bzw. er hätte es schon gar nicht übernehmen sollen.

Steuerrecht "aus dem Leben"

Steuerrecht ist in der konkreten Anwendung superspannend. Für Interessierte (nicht nur Kollegen) haben wir eine sytematische Zusammenstellung des

- Steuerstrafrechts
- Internationalen Steurrechts
- Steuerstrafrechts in Wirtschaftsdelikten
- Steuerstrafrechts im Bereich der Prostitution
zusammengestellt.

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News der Arge Steuerrecht


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  • Im Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz war vorgesehen, die Übermittlung von Schriftsätzen über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) zu untersagen. Nachdem dieser absurde Vorschlag im Sommer nach Protesten zunächst aus dem Entwurf entfernt worden war, hat der Bundestag im Oktober überraschend eine angepasste Gesetzesfassung beschlossen, die erneut ein entsprechendes „Verbot“ enthält (§ 87a AO-Entwurf). Der Steuerrechtsausschuss des DAV hat daran bereits deutliche Kritik geübt – dem hat sich der Steueranwaltstag der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht jetzt mit einer Resolution angeschlossen und den Gesetzgeber zum Einschreiten aufgefordert.

  • Der DAV begrüßt vom Grundsatz her den Referentenentwurf zum Wachstumschancengesetz, mit dem die Liquiditätssituation der Unternehmen verbessert, Impulse für dauerhafte Investitionen gesetzt und das Steuerecht vereinfacht werden sollen. Aus anwaltlicher Sicht weist dieser auf vier problematische Regelungen hin.

  • § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG begünstigt nicht nur die Vermietung von Grundstücken und mit diesen fest verbundenen Gebäuden, sondern allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden und damit auch die Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer.

  • Der Ehegatte nutzt seinen Miteigentumsanteil nach dem Auszug aus dem Familienheim nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG, wenn der geschiedene Ehepartner und das gemeinsame minderjährige Kind weiterhin dort wohnen.

  • Liegen keine vom Gutachterausschuss ermittelten Vergleichspreise vor, kann sich der Vergleichspreis nach § 183 Abs. 1 Satz 1 BewG auch aus einem zeitnah zum Bewertungsstichtag vereinbarten Kaufpreis für das zu bewertende Grundstück ergeben.