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Korts Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Alter Militärring 10
50933 Köln

Tel.: +49 (0) 2 21/940 21 00


KORTS - Fachanwälte für Steuerrecht in Köln - Steuerstrafrecht

Seit rund 20 Jahren beraten wir unsere Mandanten als älteste deutsche Rechtsanwaltsgesellschaft mbH auf dem Gebiet des Steuerrechts. Im Steuerrecht sind wir hoch spezialisiert. Unsere Kanzlei ist, wie die vielen Vorträge und Veröffentlichungen zeigen, immer nah an den aktuellen Themen des Steuerrechts. Steuerrecht ist vielfältig verwoben mit den Gebieten des Wirtschaftsrechts.

Daher war es unsere konsequente Entscheidung, die Rechtsgebiete sicher zu beherrschen, die der Unternehmer untrennbar mit den steuerrechtlichen Themen verbindet. Unsere Kompetenz erstreckt sich aus diesem Grund auf alle Gebiete des nationalen wie des internationalen Steuerrechts. Im Einzelnen verweisen wir auf die Darstellung unseres Beratungsprofils.

 

Alle Rechtsanwälte unserer Kanzlei verfügen über mehrjährige praktische Erfahrung und sind als „Fachanwalt für Steuerrecht“/“Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht“ oder „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ qualifiziert. Für ihre Tätigkeit im Steuerstrafrecht haben unsere Rechtsanwälte zusätzliche Fortbildungen zum „Steuerstrafverteidiger“ absolviert. Weitere internationale akademische Abschlüsse wie zum Master of Business Administration (MBA), Master of International Taxation (M.I.Tax) oder zum Master of Laws (LL.M.) befähigen unsere Rechtsanwälte zur Bearbeitung grenzüberschreitender Mandate. Das Wichtigste ist für Sie, dass wir persönlich für Sie da sind; keine zwischengeschalteten Associates oder Legal clerks verlangsamen den Kommunikationsweg.

 

Stetes Ziel und Richtschnur unserer Tätigkeit ist das Mandanteninteresse. Um dieses optimal zu erfassen, stimmen wir uns bei unserer Arbeit eng mit unseren Mandanten und deren vertrauten Beratern ab. Wir arbeiten gerne mit den Kollegen von der „Second Opinion“ bis hin zur Mandatsverantwortung zusammen.

 


 

Aktuelle Nachrichten aus dem Steuerrecht:

 

Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm verkündet

Am 18.07.2025 wurde im Bundesgesetzblatt das große Steuergesetz der Bundesregierung zur Förderung des Standorts Deuschland verkündet. Es enthält ganz entscheidende Verbesserungen im steuerlichen Bereich. Insbesondere einen sogenannten "Investitions-Booster": 1. Degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (§ 7 Abs. 2 EStG) auf bis maximal 30% ab 30.06.2025 2. Schrittweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes (§ 23 Abs. 1 KStG) auf 10% im Jahr 2032 3. Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes nach § 34a EStG für nicht entnommene Gewinne (§ 34a Abs. 1 Satz 1 EStG) auf 25% im Jahr 2032 4. Neue Abschreibungsregelung für neu angeschaffte Elektrofahrzeuge (§ 7 Abs. 2a EStG). 75% im ersten Jahr! 5. Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze bei der Dienstwagenbesteuerung von Elektrofahrzeugen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 EStG) auf EUR 100.000,-- 6. Ausweitung des Forschungszulagengesetzes (§ 3 FZulG) auf 12 Mio Euro und weitere Erleichterungen Wir beraten Sie und Ihr Unternehmen umfassend über die neue steuerlichen "Födermöglichkeiten" bzw. Gestaltungen!

Noch kein Gesetz, aber eine bedenkliche Ausweitung der Wünsche der Strafverfolger

Unsere kritische Zusammenfassung der geplanten Änderungen des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) und angrenzender Vorschriften gemäß dem Referentenentwurf (RefE) des Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung, wie es sich ganz ähnlich aus der Stellungnahme Nr. 35/2025 des Deutschen Anwaltvereins (DAV) vorbereitet durch den Ausschuss Strafrecht ergibt: 1. Erweiterte Ermittlungsbefugnisse der FKS (§§ 14 Abs. 4–6, § 16 Abs. 2, § 25 RefE SchwarzArbG) Die geplante Anbindung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) an den polizeilichen Informationsverbund und die damit verbundenen Möglichkeiten des automatisierten Datenabrufs durch die Zollverwaltung wird als unverhältnismäßiger Eingriff in Grundrechte gewertet. Der automatisierte Datenabgleich erinnert an eine Rasterfahndung, deren Zulässigkeit nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur in engen Grenzen besteht. Es fehlt eine hinreichende rechtliche Begründung für die Notwendigkeit dieser Eingriffsmaßnahmen. 2. Risikomanagement und Datenverarbeitung (§§ 24–25 SchwarzArbG RefE) Die Einführung eines zentralen Risikomanagements unter Federführung der Generalzolldirektion begründet ein weitreichendes Instrumentarium zur Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten auf unsicherer Rechtsgrundlage. Die vorgesehene Vermengung von Verwaltungs- und Strafverfolgungsaufgaben ist rechtsstaatlich höchst bedenklich. Insbesondere der risikobasierte Datenumgang lässt eine klare Zweckbindung und datenschutzrechtliche Legitimation vermissen. 3. Überschneidungen mit der Betriebsprüfung (§ 28p SGB IV) Die FKS erhält faktisch prüfungsähnliche Kompetenzen, die bislang ausschließlich der Deutschen Rentenversicherung vorbehalten waren. In der Praxis führt dies zu einem ungeregelten Nebeneinander von Verwaltungs- und Strafverfahren, was der Rechtssicherheit schadet. Die bestehende Unklarheit in der Abgrenzung von Selbstständigkeit und Scheinselbstständigkeit wird dadurch nicht behoben, sondern weiter verschärft. 4. Eigenständige Ermittlungen durch die FKS (§ 14a–14c SchwarzArbG RefE) Die geplante Ausweitung der Ermittlungsbefugnisse auf die eigenständige Durchführung von Strafverfahren durch die FKS greift massiv in das verfassungsrechtlich abgesicherte Gewaltenteilungsprinzip ein. Die FKS wird faktisch zur Ermittlungs- und Anklagebehörde, obwohl sie dem Bundesministerium der Finanzen untersteht. Eine Trennung zwischen Verwaltung und Strafverfolgung wird zunehmend aufgehoben, was die Kontrolle rechtsstaatlicher Verfahren erschwert und Missbrauchspotenzial birgt. 5. Durchbrechung des Steuergeheimnisses (§ 31a AO RefE) Die geplante Erweiterung der Offenbarungsbefugnis nach § 31a AO auch außerhalb konkreter Strafverfahren – allein zur Unterstützung des Risikomanagements – stellt einen Systembruch des Steuergeheimnisses dar. Die Schwelle für den Zugriff auf besonders geschützte Daten wird gefährlich abgesenkt, womit das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung unterlaufen wird. 6. Änderungen im Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) Auch hier ist ein massiver Ausbau der Datenübermittlungspflichten an die Zollbehörden vorgesehen. Die FKS soll Zugriff auf sensible Plattformdaten erhalten – bereits im Vorfeld konkreter Ermittlungen. Dies verletzt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da keine ausreichende rechtliche Rechtfertigung für den breiten Zugriff auf wirtschaftlich sensible Informationen gegeben ist. Zudem ist die Gesetzesformulierung teilweise unklar und fehleranfällig, was zu erheblichen Auslegungsschwierigkeiten führen kann. Fazit Die geplanten Neuregelungen weichen zentrale rechtsstaatliche Prinzipien auf: • Verletzung der Gewaltenteilung durch staatsanwaltsähnliche Ermittlungsrechte der FKS • Erosion des Datenschutzes durch automatisierten Datenzugriff und breiten Zugriff auf Steuerdaten • Unverhältnismäßige Ausweitung der behördlichen Befugnisse, insbesondere ohne hinreichende rechtsstaatliche Kontrolle • Mangelhafte gesetzliche Klarheit und unzureichende Evaluierungsgrundlagen Insgesamt erscheint der Referentenentwurf verfassungsrechtlich hoch bedenklich. Der Deutsche Anwaltverein fordert zu Recht eine grundlegende Überarbeitung der Vorschläge und insbesondere die Rückbesinnung auf das rechtsstaatliche Trennungsprinzip zwischen Verwaltung und Strafverfolgung. Die bisherige Tätigkeit als Steuerstrafverteidíger führt nicht zu der Überzeugung, dass mehr Kompetenz zu mehr Rechtsstaatlichkeit führt. Kontaktieren Sie uns für Verteidigung und Beratung

BFH: 30% des Gehalts steuerfrei in den Niederlanden

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass deutsche Arbeitnehmer, die bei einem niederländischen Arbeitgeber beschäftigt sind und von der sogenannten **30%-Regelung** profitieren, den steuerfrei ausgezahlten Anteil ihres Gehalts in Deutschland **NICHT versteuern** müssen. Dieser Teil des Einkommens ist lediglich dem **Progressionsvorbehalt** zu unterwerfen. Die 30%-Regelung im niederländischen Steuerrecht erlaubt es Arbeitgebern, ausländischen Arbeitnehmern pauschal **30% des Bruttogehalts steuerfrei** auszuzahlen. Diese steuerfreie Zahlung dient dem Ausgleich sogenannter „extraterritorialer Kosten“ – also Mehraufwendungen, die durch das Arbeiten im Ausland (z. B. tägliches Pendeln, höheres Preisniveau, doppelte Haushaltsführung) entstehen. Sie stellt damit eine **pauschale Aufwandserstattung** dar, nicht aber eine persönliche Steuerbefreiung. Im entschiedenen Fall hatte das deutsche Finanzamt den steuerfreien Teil des niederländischen Gehalts in die deutsche Steuerbemessungsgrundlage einbezogen. Der BFH stellte jedoch klar, dass dies nicht zulässig ist. **Da die Niederlande das Besteuerungsrecht für die entsprechenden Arbeitstage haben und die 30%-Regelung eine anerkannte steuerliche Behandlung darstellt**, liegt keine „Nichtbesteuerung“ im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) vor. Eine Besteuerung in Deutschland ist deshalb ausgeschlossen. Wer als in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer für einen niederländischen Arbeitgeber arbeitet und von der niederländischen **30%-Regelung** profitiert, kann also **30% seines Gehalts steuerfrei erhalten**, ohne dass dieser Anteil in Deutschland versteuert werden muss. Er wird lediglich bei der Berechnung des Steuersatzes (Progressionsvorbehalt) berücksichtigt. Sie möchten auch 30% Ihres Gehalts steuerfrei erhalten----kontaktieren Sie uns, damit wir Sie bei der Umsetzung dieses Vorhabens unterstützen und beraten!

Vorsicht Falle! Warum eine abgeschlossene Betriebsprüfung noch lange nicht das Ende ist

Zum 1. Januar 2025 trat die erweiterte Berichtigungspflicht nach § 153 Abs. 4 AO in Kraft. Diese neue Regelung verpflichtet Unternehmen und Selbstständige, nicht nur fehlerhafte oder unvollständige Steuererklärungen zu korrigieren, sondern auch zu prüfen, ob Feststellungen aus einer Außenprüfung Auswirkungen auf andere, noch nicht geprüfte Steuerarten oder Zeiträume haben. Sobald eine Betriebsprüfung abgeschlossen ist und die Feststellungen in einem Steuerbescheid bestandskräftig umgesetzt wurden, müssen Steuerpflichtige EIGENSTÄNDIG überprüfen, ob sich diese Sachverhalte auf andere Steuererklärungen auswirken. Ist dies der Fall, besteht eine gesetzliche Pflicht zur Berichtigung – unabhängig davon, ob die betroffenen Steuerarten oder Zeiträume Gegenstand der ursprünglichen Prüfung waren. Die Nichtbeachtung der erweiterten steuerlichen Berichtigungspflicht nach § 153 Abs. 4 AO kann dazu führen, dass man sich der STEUERHINTERZIEHUNG schuldig macht. Die Berichtigungspflicht ist also strafbewehrt. Ein Verstoß kann nicht nur finanzielle Nachteile mit sich bringen, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Besonders betroffen sind Unternehmen mit komplexen Steuerstrukturen oder mehreren Steuerarten, bei denen Prüfungsfeststellungen in einem Bereich oft Auswirkungen auf andere haben. Unser Expertenteam hilft Ihnen, die neuen gesetzlichen Anforderungen sicher zu erfüllen. Wir prüfen für Sie, ob und in welchem Umfang Handlungsbedarf besteht, und übernehmen die fristgerechte Berichtigung Ihrer Steuererklärungen. So minimieren Sie Haftungsrisiken und stellen sicher, dass Ihre steuerlichen Pflichten vollständig erfüllt sind. Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Analyse Ihrer steuerlichen Situation und profitieren Sie von unserer Erfahrung im Umgang mit Betriebsprüfungen und steuerlichen Berichtigungspflichten.

Steuerrecht "aus dem Leben"

Steuerrecht ist in der konkreten Anwendung superspannend. Für Interessierte (nicht nur Kollegen) haben wir eine sytematische Zusammenstellung des

- Steuerstrafrechts
- Internationalen Steurrechts
- Steuerstrafrechts in Wirtschaftsdelikten
- Steuerstrafrechts im Bereich der Prostitution
zusammengestellt.

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News der Arge Steuerrecht


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  • Im Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz war vorgesehen, die Übermittlung von Schriftsätzen über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) zu untersagen. Nachdem dieser absurde Vorschlag im Sommer nach Protesten zunächst aus dem Entwurf entfernt worden war, hat der Bundestag im Oktober überraschend eine angepasste Gesetzesfassung beschlossen, die erneut ein entsprechendes „Verbot“ enthält (§ 87a AO-Entwurf). Der Steuerrechtsausschuss des DAV hat daran bereits deutliche Kritik geübt – dem hat sich der Steueranwaltstag der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht jetzt mit einer Resolution angeschlossen und den Gesetzgeber zum Einschreiten aufgefordert.

  • Der DAV begrüßt vom Grundsatz her den Referentenentwurf zum Wachstumschancengesetz, mit dem die Liquiditätssituation der Unternehmen verbessert, Impulse für dauerhafte Investitionen gesetzt und das Steuerecht vereinfacht werden sollen. Aus anwaltlicher Sicht weist dieser auf vier problematische Regelungen hin.

  • § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG begünstigt nicht nur die Vermietung von Grundstücken und mit diesen fest verbundenen Gebäuden, sondern allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden und damit auch die Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer.

  • Der Ehegatte nutzt seinen Miteigentumsanteil nach dem Auszug aus dem Familienheim nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG, wenn der geschiedene Ehepartner und das gemeinsame minderjährige Kind weiterhin dort wohnen.

  • Liegen keine vom Gutachterausschuss ermittelten Vergleichspreise vor, kann sich der Vergleichspreis nach § 183 Abs. 1 Satz 1 BewG auch aus einem zeitnah zum Bewertungsstichtag vereinbarten Kaufpreis für das zu bewertende Grundstück ergeben.