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Korts Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Alter Militärring 10
50933 Köln

Tel.: +49 (0) 2 21/940 21 00


KORTS - Fachanwälte für Steuerrecht in Köln - Steuerstrafrecht

Seit rund 20 Jahren beraten wir unsere Mandanten als älteste deutsche Rechtsanwaltsgesellschaft mbH auf dem Gebiet des Steuerrechts. Im Steuerrecht sind wir hoch spezialisiert. Unsere Kanzlei ist, wie die vielen Vorträge und Veröffentlichungen zeigen, immer nah an den aktuellen Themen des Steuerrechts. Steuerrecht ist vielfältig verwoben mit den Gebieten des Wirtschaftsrechts.

Daher war es unsere konsequente Entscheidung, die Rechtsgebiete sicher zu beherrschen, die der Unternehmer untrennbar mit den steuerrechtlichen Themen verbindet. Unsere Kompetenz erstreckt sich aus diesem Grund auf alle Gebiete des nationalen wie des internationalen Steuerrechts. Im Einzelnen verweisen wir auf die Darstellung unseres Beratungsprofils.

 

Alle Rechtsanwälte unserer Kanzlei verfügen über mehrjährige praktische Erfahrung und sind als „Fachanwalt für Steuerrecht“/“Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht“ oder „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ qualifiziert. Für ihre Tätigkeit im Steuerstrafrecht haben unsere Rechtsanwälte zusätzliche Fortbildungen zum „Steuerstrafverteidiger“ absolviert. Weitere internationale akademische Abschlüsse wie zum Master of Business Administration (MBA), Master of International Taxation (M.I.Tax) oder zum Master of Laws (LL.M.) befähigen unsere Rechtsanwälte zur Bearbeitung grenzüberschreitender Mandate. Das Wichtigste ist für Sie, dass wir persönlich für Sie da sind; keine zwischengeschalteten Associates oder Legal clerks verlangsamen den Kommunikationsweg.

 

Stetes Ziel und Richtschnur unserer Tätigkeit ist das Mandanteninteresse. Um dieses optimal zu erfassen, stimmen wir uns bei unserer Arbeit eng mit unseren Mandanten und deren vertrauten Beratern ab. Wir arbeiten gerne mit den Kollegen von der „Second Opinion“ bis hin zur Mandatsverantwortung zusammen.

 


 

Aktuelle Nachrichten aus dem Steuerrecht:

 

BGH: AnomChat-Daten aus den USA sind verwendbar.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Revision eines Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Tübingen vom 20. Oktober 2023 überwiegend verworfen. Der Angeklagte war wegen 35 Fällen des Drogenhandels zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten sowie zur Einziehung von über 500.000 Euro verurteilt worden. In einigen Fällen basierten die Beweise auf Nachrichten, die der Angeklagte über die vom FBI kontrollierte App „Anom“ verschickt hatte. Diese App wurde gezielt an kriminelle Organisationen verkauft, wobei das FBI über die Entschlüsselungscodes verfügte. Die erhobenen Daten wurden durch ein Rechtshilfeverfahren von einem EU-Staat an das FBI und schließlich an deutsche Behörden weitergeleitet. Der BGH entschied, dass die von den USA übermittelten Daten als Beweismittel verwertbar sind, da sie der Aufklärung schwerer Straftaten dienen. Nach deutschem Recht bestehen keine Einschränkungen für die Verwertung solcher Beweise, sofern sie nicht gegen grundlegende rechtsstaatliche Prinzipien verstoßen. Die Maßnahmen waren auf Personen beschränkt, die im Verdacht standen, schwere Straftaten zu begehen. Auch die fehlende Möglichkeit, ausländische Beschlüsse anzufechten, verletzte laut BGH nicht den Grundsatz eines fairen Verfahrens. Das Strafmaß muss jedoch wegen des neuen Cannabisgesetzes von 2024 und lückenhafter Feststellungen zur Vermögensabschöpfung neu verhandelt werden. In allen anderen Punkten blieb das Urteil rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, ob auch das Bundesverfassungsgericht und/oder der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte der Ansicht der Strafgerichts folgen werden.

Internationales Steuerstrafrecht - Festschriftsbeitrag für Prof. Dr. Frotscher

Anläßlich des 80. Geburtstages von Prof. Dr. jur. Gerrit Frotscher wurde von Kollegen und Schülern eine Festschrift verfasst. Zu dieser Festschrift hat Herr Rechtsanwalt Dr. Korts eine Beitrag zum „INTERNATIONALEN STEUERSTRAFRECHT“ verfasst (Verlinkung folgt). Der Beitrag beschäftigt sich mit Fragen und Problemen aus dem Bereich der grenzüberschreitenden Steuerhinterziehung. Er erörtert die derzeitige Gesetzeslage, Fragen zu Umsatzsteuerhinterziehung und des Verbots der Doppelbestrafung. Herr Prof. Dr. jur. Gerrit Frotscher wurde im Jahr 2023 Jahr 80 Jahre alt. Herr Prof. Dr. Frotscher war ab dem Wintersemester 1999 bis zu seiner Emeritierung Ordentlicher Professor für Internationales Steuerrecht an der Universität Hamburg (Institut für Internationales und Ausländisches Finanz- und Steuerwesen), davor bekleidete der Positionen in Steuerabteilungen internationaler Großkonzerne im In- und Ausland.

Cum-Ex: Staatsanwalt fordert 5 Jahre Haft, Dubai liefert aus

Die neusten Entwicklungen: In dem Prozess gegen Manager der insolventen Maple Bank hat die Staatsanwaltschaft Frankfurt in ihrem Schlussplädoyer Haftstrafen von bis zu 5 Jahren gefordert. Angeklagt sind 4 ehemalige Manager der Bank. Der Steuerschaden soll sich auf ca. 350 Millionen Euro belaufen. In der Zwischenzeit sitzt in DUBAI ein weiterer „Mastermind“ von Cum-Ex-Geschäften in Auslieferungshaft: Diese soll zwischen 2012 und 2015 in Dänemark Cum-Ex-Geschäfte initiiert und geplant haben. Dänemark hatte bereits sein Vermögen in Großbritannien pfänden lassen und ihn international zu Fahndung ausschreiben lassen. Im Mai 2022 wurde er dann in Dubai in Auslieferungshaft genommen. Dänemark verklagt in den USA auch mehrere Pensionsfonds, die an Cum-Ex-Geschäften beteiligt waren bzw. von diesen profitiert haben sollen.

Cum-ex: Prozess gegen Hanno Berger gestartet

Am heutigen 04.04.2022 hat vor dem Landgericht Bonn der Strafprozess gegen Hanno Berger, den vermeintlichen "Mastermind" der sogenannten Cum-Ex-Geschäfte, begonnen. Zu Prozessbeginn teilten seine Rechtsanwälte mit, dass Herr Berger erst einmal nicht zur Anklage Stellung nehmen wird. Die Ermittlungsbehörden versuchten seit 2012 Herrn Berger habhaft zu werden, dieser begab sich jedoch (rechtzeitig) in die Schweiz und wurde erst vor kurzem von dort nach Deutschland ausgeliefert. Die Anklage wirft Hanno Berger Steuerhinterziehung bzw. Beihilfe zur Steuerhinterziehung in Höhe von mehreren hundert Millionen Euro vor, die durch die von ihm konzipierten Cum-Ex-Geschäfte entstanden sein sollen. In den zurückliegenden Jahren hat Herr Berger vehement bestritten, dass seine Cum-Ex-Geschäfte rechtswidrig gewesen seien. Es wird höchst spannend sein, ob Herr Berger auch das Landgericht Bonn von seiner Rechtsansicht wird überzeugen können.

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Steuerrecht "aus dem Leben"

Steuerrecht ist in der konkreten Anwendung superspannend. Für Interessierte (nicht nur Kollegen) haben wir eine sytematische Zusammenstellung des

- Steuerstrafrechts
- Internationalen Steurrechts
- Steuerstrafrechts in Wirtschaftsdelikten
- Steuerstrafrechts im Bereich der Prostitution
zusammengestellt.

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News der Arge Steuerrecht


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  • Im Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz war vorgesehen, die Übermittlung von Schriftsätzen über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) zu untersagen. Nachdem dieser absurde Vorschlag im Sommer nach Protesten zunächst aus dem Entwurf entfernt worden war, hat der Bundestag im Oktober überraschend eine angepasste Gesetzesfassung beschlossen, die erneut ein entsprechendes „Verbot“ enthält (§ 87a AO-Entwurf). Der Steuerrechtsausschuss des DAV hat daran bereits deutliche Kritik geübt – dem hat sich der Steueranwaltstag der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht jetzt mit einer Resolution angeschlossen und den Gesetzgeber zum Einschreiten aufgefordert.

  • Der DAV begrüßt vom Grundsatz her den Referentenentwurf zum Wachstumschancengesetz, mit dem die Liquiditätssituation der Unternehmen verbessert, Impulse für dauerhafte Investitionen gesetzt und das Steuerecht vereinfacht werden sollen. Aus anwaltlicher Sicht weist dieser auf vier problematische Regelungen hin.

  • § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG begünstigt nicht nur die Vermietung von Grundstücken und mit diesen fest verbundenen Gebäuden, sondern allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden und damit auch die Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer.

  • Der Ehegatte nutzt seinen Miteigentumsanteil nach dem Auszug aus dem Familienheim nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG, wenn der geschiedene Ehepartner und das gemeinsame minderjährige Kind weiterhin dort wohnen.

  • Liegen keine vom Gutachterausschuss ermittelten Vergleichspreise vor, kann sich der Vergleichspreis nach § 183 Abs. 1 Satz 1 BewG auch aus einem zeitnah zum Bewertungsstichtag vereinbarten Kaufpreis für das zu bewertende Grundstück ergeben.