China und Deutschland unterzeichnen neues Doppelbesteuerungsabkommen

Anläßlich des Besuches des Präsidenten der Volksrepublik China haben Deutschland und China am 27.03.2014 ein neues Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) unterzeichnet. Das Abkommen tritt an die Stelle des seit 1985 bestehenden Abkommens, welches jedoch aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung Chinas und der engen Verflechtung der beiden Volkswirtschaften nicht mehr den aktuellen Anforderungen entsprach.

 

Das Abkommen bringt unter anderem Änderungen/Erleichterungen im Bereich der Besteuerung von Gewinnausschüttung, Betriebsstätten und Lizenzen. Im Gegensatz zu andere neuen Doppelbesteuerungsabkommen, wurde die Freistellungsmethode beibehalten und nicht auf die Anrechnungsmethode umgeschwenkt. Aufgrund des reduzierten Steuersatzes auf Gewinnausschüttungen dürfte es in Zukunft nicht mehr zwingend erforderlich sein, Investitionen über den Holdings mit Sitz in Singapur oder Honkong durchzuführen.

Neu ist die Vereinbarung einer sogenannten "großen Auskunftsklausel". Damit können Deutschland und China Informationen austauschen, sofern die Informationen für die Durchführung des Abkommens oder für die innerstaatliche Durchführung des jeweiligen inländischen Steuerrechts von Bedeutung sind.

Das Abkommen gilt nicht für Hongkong, Macaou und Tawain.

 

Damit das Abkommen in Kraft treten kann, muss noch der Bundestag zustimmen.

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