Streit zwischen GmbH-Gesellschafter: BGH bestätigt Möglichkeit des Rauswurfs eines Gesellschafters

Der Streit zwischen Gesellschaftern einer GmbH beschäftigt immer wieder die Gerichte - unsere Kanzlei hat auf diesem Gebiet im Laufe der letzten 15 Jahre eine Vielzahl von Mandanten außergerichtlich und gerichtlich erfolgreich beraten und vertreten.

 

Eine wichtige Entscheidung zu dieser Thematik hat der für das Gesellschaftsrecht zuständige Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) kürzlich veröffentlicht (Az.: II ZR 216/11):

Der BGH bekräftigt seine ständige Rechtsprechnung, dass auch in einer "Zwei-Personen-GmbH" im Grundsatz die Möglichkeit besteht, den Mitgesellschafter aus der GmbH zu entfernen (Einziehung der GmbH-Gesellschaftsanteile).

Allerdings setzt der BGH zwei wesentliche Hürden für solch einen "Rauswurf": Der Gesellschaftvertrag muss die Möglichkeit der Einziehung von Gesellschaftsanteilen ausdrücklich vorsehen. Fehlt eine solche Regelung im Gesellschaftsvertrag, dann ist die Einziehung nicht möglich. Ferner kann der "Rauswurf" des Mitgesellschafters nur mit seinem Verhalten "innerhalb" des Gesellschaftsverhältnisses begründet werden - ein Fehlverhalten "ausserhalb" des Gesellschaftsverhältnisses kann also nur in extremen Ausnahmesituationen einen Rauswurf des Mitgesellschafters begründen.

 

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