Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Verwertung von Zufallsfunden bei rechtswidriger Durchsuchung zulässig

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat kürzlich eine für Beschuldigte deutlich ungünstige Entscheidung getroffen (EGMR-urteil vom 03.03.2016 - 7215/10): Nach seiner Ansicht ist es zulässig, dass bei rechtswidrigen(!) Durchsuchungen zufällig aufgefundene Beweise in einem Strafverfahren verwertet werden dürfen. In dem vorliegenden Fall war der Betroffene verdächtig worden, über das Internet gefälschte Uhren zu verkaufen. Das Amtsgericht erließ einen entsprechenden Durchsuchungsbeschluss. Bei der Durchsuchung wurden keine gefälschten Uhren gefunden, jedoch wurden zufällig ca. 450 Gramm an Haschisch gefunden. Später stellten verschiedene Gerichte fest, dass der Durchsuchungsbeschluss rechtswidrig war und hoben den Durchsuchungsbeschluss auf. Allerdings wurde der Betroffene wegen des Besitzes des Haschisch angeklagt und verurteilt. Die deutschen Gerichten urteilten, dass es zulässig sei, das bei der rechtswidrigen Durchsuchung aufgefunden Haschisch als Beweis zu verwenden, da das öffentliche Interesse an einer Verfolgung und Bestrafung von Betäubungsmittelstraftaten höheres Gewicht habe, als das Grundrecht(!) des Betroffenen auf Schutz der Unverletzlichkeit seiner Wohnung (Art. 13 GG). Nachdem auch das Bundesverfassungsgericht die Einwände des Betroffenen zurückgewiesen hatte, wandte sich dieser an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Der EGMR zog sich auf den Standpunkt zurück, dass es in erster Linie eine Angelegenheit der nationalen Gerichte sei, über die Verwertung von Beweismitteln zu entscheiden. Der EGMR würde in diesen Fällen nur "einschreiten", wenn sich das deutsche Gerichtsverfahren als "unfair" erweisen würde. Da der Betroffene jedoch in dem deutschen Verfahren die Möglichkeit gehabt habe (und auch mehrfach ergriffen habe), der Verwertung des Beweises zu widersprechen, sei das (Gerichts)Verfahren in Deutschland fair gewesen. Die Entscheidung des EGMR ist bedauerlich und zu kritisieren. Die Entscheidung höhlt das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung faktisch aus, da selbst bei einer rechtswidrigen Durchsuchung die Behörden die Strafverfolgung weiterbetreiben können, als sei nichts geschehen.

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