Bundesrechnungshof: Finanzämter sollen mehr Bußgelder bei Verstößen im Umsatzsteuerrecht verhängen

Der Bundesrechnungshof hat in seinem Jahresbericht 2017 das Bundesfinanzministerium (erneut) aufgefordert dafür Sorge zu tragen, dass die Finanzämter bei Verstößen gegen die Formvorschriften oder die Mitwirkungs- und Zahlungspflichten nach §§ 26a und 26b UStG Bußgelder festsetzen. Das Umsatzsteuergesetz sehe solche Bußgelder bei diesen Verstößen ausdrücklich vor, jedoch würden die Finanzämter diese Ordnungswidrigkeiten kaum bzw. rein faktisch überhaupt nicht ahnden. § 26a UStG sieht u.a. Bußgelder bis zu EUR 5.000,-- vor, wenn ein Rechnung nicht oder nicht rechtzeitig ausgestellt wird oder nicht aufbewahrt wird. § 26b UStG sieht ein Bußgeld bis EUR 50.000,--(fünfzigtausend!) vor, wenn die Umsatzsteuer nicht oder nicht vollständig zum Fälligkeitszeitpunkt an das Finanzamt abgeführt wird.

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