Außenprüfung bei Steuerberater Berufsgeheimnis
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- Erstellt am Mittwoch, 20. September 2006 11:09
Der BFH hat hinsichtlich der vorstehenden Problematik die Revision gegen ein Urteil des FG Düsseldorf zugelassen - das FG Düsseldorf hatte dagegen eine Revisionszulassung abgelehnt. Die Revisionzulassung durch den BFH könnte als Hinweis darauf gedeutet werden, dass die Entscheidung des FG Düsseldorf keinen/nur teilweisen Bestand haben wird: Das FG Düsseldorf hatte mit Urteil vom 08.06.2006 (Az.: 7 K 5781/03 AO) entschieden, dass der Anordnung einer steuerlichen Außenprüfung bei einem Steuerberater nicht dessen Verpflichtung zur Verschwiegenheit bzw. dessen Auskunftsverweigerungsrecht entgegensteht, auch die Anfertigung von Kontrollmitteilungen über Mandanten des Steuerberaters sein unbedenklich. Als Begründung verwies das FG auf die *ständige Rechtsprechung* des BFH, welcher diese Frage bereits mehrfach im Sinne der Finanzverwaltung entschieden habe. Die rechtliche Einschätzung habe sich auch nicht dadurch geändert, dass nunmehr durch die Aufhebung des im AO-Anwendungserlasses vom 24. September 1987 zu § 194 unter Nr. 4 Satz 2 und in der BpO unter § 8 Abs. 1 Satz 2 geregelten generellen Verzichts der Finanzverwaltung auf Kontrollmitteilungen bei solchen Steuerpflichtigen eine neue Ausgangsbasis entstanden sei. Eine Revisionszulassung lehnte das FG Düsseldorf ab, weil es keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage erkennen konnte - der BFH sieht dies offensichtlich anders. Bis zur Klärung dieser Rechtsfrage kann nur empfohlen werden, dass gegen entsprechende Außenprüfungsanordnungen Einspruch eingelegt wird, anderenfalls könnte sich der Steuerberater gegenüber Mandanten schadensersatzpflichtig machen, falls die Prüfer Kontrollmitteilungen anfertigen. (Az. beim BFH: I R 12/06)
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