Jahressteuergesetz 2007 gegen internationale Steuergestaltungen

Am 27.09.2006 hat die Bundesregierung den Entwurf des Jahressteuergesetzes 2007 vorgelegt. Darin finden sich Änderungen des § 50d Abs. 3 EStG und ein neuer § 50d Abs. 9 EStG, mit denen die Bundesregierung angebliche Steuerschlupflöcher schliessen will. Die Regelungen richten sich insbesondere gegen grenzüberschreitende Steuergestaltungen. Der geänderte § 50d Abs. 3 EStG soll laut Bundesregierung *zunehmenden Steuerplanungstechniken begegnen, mit denen die Besteuerung von Dividendenausschüttungen beim Endempfänger durch die gezielte Zwischenschaltung von spezifisch ausgestalteten ausländischen Gesellschaften umgangen werden*. Der neu eingeführte § 50d Abs. 9 EStG soll verhindern, dass es im Rahmen von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA), bei welchen Deutschland als Wohnsitz- bzw. Sitzstaat traditionell die Doppelbesteuerung durch Freistellung der Einkünfte von der deutschen Besteuerung vermeidet (Freistellungsmethode), in bestimmten Fällen zu einer dem Sinn und Zweck der Freistellungsmethode widersprechenden Nichtbesteuerung kommt. Bei beiden Vorschriften ist derzeit unklar, ob Deutschland mit diesen Regelungen nicht gegen EU-Recht (siehe unten: *Gewinne im Ausland versteuern!*) bzw. gegen die jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen verstößt.

Außenprüfung bei Steuerberater Berufsgeheimnis

Der BFH hat hinsichtlich der vorstehenden Problematik die Revision gegen ein Urteil des FG Düsseldorf zugelassen - das FG Düsseldorf hatte dagegen eine Revisionszulassung abgelehnt. Die Revisionzulassung durch den BFH könnte als Hinweis darauf gedeutet werden, dass die Entscheidung des FG Düsseldorf keinen/nur teilweisen Bestand haben wird: Das FG Düsseldorf hatte mit Urteil vom 08.06.2006 (Az.: 7 K 5781/03 AO) entschieden, dass der Anordnung einer steuerlichen Außenprüfung bei einem Steuerberater nicht dessen Verpflichtung zur Verschwiegenheit bzw. dessen Auskunftsverweigerungsrecht entgegensteht, auch die Anfertigung von Kontrollmitteilungen über Mandanten des Steuerberaters sein unbedenklich. Als Begründung verwies das FG auf die *ständige Rechtsprechung* des BFH, welcher diese Frage bereits mehrfach im Sinne der Finanzverwaltung entschieden habe. Die rechtliche Einschätzung habe sich auch nicht dadurch geändert, dass nunmehr durch die Aufhebung des im AO-Anwendungserlasses vom 24. September 1987 zu § 194 unter Nr. 4 Satz 2 und in der BpO unter § 8 Abs. 1 Satz 2 geregelten generellen Verzichts der Finanzverwaltung auf Kontrollmitteilungen bei solchen Steuerpflichtigen eine neue Ausgangsbasis entstanden sei. Eine Revisionszulassung lehnte das FG Düsseldorf ab, weil es keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage erkennen konnte - der BFH sieht dies offensichtlich anders. Bis zur Klärung dieser Rechtsfrage kann nur empfohlen werden, dass gegen entsprechende Außenprüfungsanordnungen Einspruch eingelegt wird, anderenfalls könnte sich der Steuerberater gegenüber Mandanten schadensersatzpflichtig machen, falls die Prüfer Kontrollmitteilungen anfertigen. (Az. beim BFH: I R 12/06)

Gewinne im Ausland versteuern!

Mit einer lange erwarteten Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof den Finanzministerien der EU-Mitgliedsländer einen schweren Schlag versetzt: Unternehmen dürfen ihre Geschäftssitze in EU-Niedrigsteuergebiete (z.B. Irland) verlegen um Steuern zu sparen, ohne dass ihre *Heimatländer* sie dafür mit einer *Strafsteuer* belegen dürfen. Die Firma Cadbury Schweppes hatte Klage gegen das englische Finanzministerium eingelegt, welches eine Art Strafsteuer erhoben hatte, nachdem Cadbury Schweppes einen Teil des Unternehmens in die *Steuersonderzone* der Dublin Docks verlegt hatte. Dort mussten nur 10% Steuer auf die Gewinne gezahlt werden. Cadbury Schweppes klagte durch alle Instanzen gegen die Strafsteuer und bekam nunmehr von dem EuGH Recht. Bemerkenswert ist, dass 10 andere EU-Mitgliedsstaaten die englische Position unterstützten - da sie ähnliche Strafsteuern erheben. Nunmehr wird auch das deutsche Außensteuergesetz, welches ähnliche Regelungen enthält, im Lichte dieses Urteils des EuGH einer scharfen Neubewertung unterworfen werden - die Unternehmen dürfen sich also freuen. (EuGH vom 12.09.2006, C-196/04)

Verständigung im Steuerstrafverfahren - Chancen und Risiken für Mandant und Berater (Vortrag RA Busch und RA Barekzai)

Die tatsächliche Verständigung hat im Steuerstrafverfahren eine große Bedeutung. Insbesondere in Fällen mit umfangreichen (grenzüberschreitenden) Sachverhalten stößt die Ermittlungsarbeit und -lust der Steuerfahnder an ihre Grenzen. Gerne ist man dann dort bereit im Rahmen einer tatsächlichen Verständigung, d.h. einer Verständigung über die steuerlichen Tatsachen, einen *Deal* zu machen. Aber nicht nur im Steuerstrafverfahren, sondern auch in normalen Strafverfahren erfreuen sich solche *Deals* immer größerer Beliebtheit. Dabei war die Zulässigkeit dieser Vereinbarungen zuerst hoch umstritten und wurde erst durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs für zulässig erklärt. Gleichzeitig gab der BGH Grundsätze vor, welche bei solchen Vereinbarungen beachtet werden müssen. Nunmehr hat sich die Bundesregierung dieses Themas angenommen und will den *gesetzlosen* Zustand beenden und Zulässigkeit und Durchführung solcher *Deals* klar regeln. Im Mai wurde der *Referentenentwurf eines Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren* vorgelegt. Dies nehmen Frau RA Busch und Herr RA Barekzai, beide Fachanwälte für Steuerrecht, zum Anlaß, für den KölnerAnwaltVerein einen Vortrag zu der tatsächlichen Verständigung und den Chancen und Risiken für Mandant und Berater zu halten. Nähere Infos unter www.korts.de

BVerfG gegen vorschnelle Durchsuchungsmaßnahmen bei Steuerhinterziehung - Beratung durch Rechtsanwälte zahlte sich aus

Das Bundesverfassungsgericht (-BVerfG-) hat mit zwei kürzlich erlassenen Beschlüssen erneut den hohen Stellenwert des Schutzes der Privatsphäre bestätigt und entsprechenden Klagen von Rechtsanwälten stattgegeben. Die in der Praxis sehr oft anzutreffende vorschnelle richterliche Anordnung einer Durchsuchung bei einem Verdächtigen oder einem Dritten (zB Steuerberater) wurde von dem BVerfG ausdrücklich gerügt. In den beiden Entscheidungen ging es um Durchsuchungsmaßnahmen, die auf dem Verdacht einer Steuerhinterziehung basierten. In beiden Fällen waren jedoch die Verdachtsmomente dürftig und in der Durchsuchungsanordnung fanden sich nur sehr rudimentäre Angaben zu den angeblichen Taten. Das BVerfG erklärte beide Durchsuchungsanordnungen für rechtswidrig und rügte in deutlichen Worten den *laxen* Umgang der Strafverfolger/Steuerfahnder mit dem Grundrecht der Bürger auf Unverletzlichkeit seiner Wohnung. Ein Durchsuchungsbeschluß darf nicht ergehen, nur weil dies den Steuerfahnder aufwendige Ermittlungen erspart. Weiterhin müssen VOR einer Durchsuchung bereits hinreichende, stichhaltige Verdachtsmomente gegen den Beschuldigten vorliegen. Eine Durchsuchung dient nicht dazu, diese Verdachtsmomente erst zu begründen: Ein Durchsuchung *ins Blaue hinein* ist unzulässig! Beide Entscheidungen wurden von den betreuenden Rechtsanwälten erkämpft, nachdem Amts- und Landgericht die Beschwerden gegen die Durchsuchungen jeweils abgelehnt hatten. Daran zeigt sich wieder, dass auch sich anwaltliche Beratung und Konsequenz auch in (angeblich) *hoffnungslosen* Fällen auszahlt. (BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 2006, 2 BvR 950/05 und vom 3. Juli 2006, 2 BvR 2030/04)

Steuerrecht "aus dem Leben"

Steuerrecht ist in der konkreten Anwendung superspannend. Für Interessierte (nicht nur Kollegen) haben wir eine sytematische Zusammenstellung des

- Steuerstrafrechts
- Internationalen Steurrechts
- Steuerstrafrechts in Wirtschaftsdelikten
- Steuerstrafrechts im Bereich der Prostitution
zusammengestellt.

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